Namensänderung bei Kindern
Namensänderung bei Kindern
Veränderung des Geburtsnamens
Die Auswirkung der Namenserklärung bei Eheschließung der Eltern auf den Geburtsnamen gemeinsame Kinder:
Wird das Kind nach der Eheschließung in Deutschland geboren und wurde ein Ehename bestimmt, erhält es automatisch bei der Geburt den gemeinsamen Ehenamen. Es ist derzeit nach deutschem Recht nicht möglich, dass das Kind einen Doppelnamen zusammengesetzt aus den jeweiligen Familienamen der Eltern erhält. Ist der Ehename ein Doppelname (z.B. Jasmin-Veilchen), heißt das Kind gleichfalls mit Geburtsname so.
Wurde kein Ehename bestimmt, entscheiden die sorgeberechtigten Eltern beim ersten gemeinsamen Kind, welchen Familiennamen (der Mutter* oder des Vaters*) das Kind tragen soll. Weitere gemeinsame Kinder erhalten dann den selben Geburtsnamen.
Ist das Kind vor der Eheschließung der gemeinsamen Eltern geboren, entscheiden die Eltern bzw. der Elterteil mit alleinigem Sorgerecht, welchen Geburtsnamen das Kind ab Geburt tragen soll.
Erklären die Eltern bei der Eheschließung bzw. danach einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind bis zum 5. Lebensjahr automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen. Zwischen dem 5. und 14. Lebensjahr ist das Kind an dem Wechsel zu beteiligen. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind/der*die Jugendliche neben den sorgeberechtigten Eltern der Namensänderung zustimmen, ansonsten erfolgt keine Veränderung.
Die Änderung des Geburtsnamens erfolgt ab dem 5. Lebensjahr über eine zusätzliche Anschlusserklärung, die vom Geburtsstandesamt in das Geburtenregister einzutragen ist. Erst dann wird die Veränderung wirksam und eine neue Geburtsurkunde kann ausgestellt werden.
Möglichkeit der Einbenennung:
Das Kind kann unter speziellen Voraussetzungen den Ehenamen eines Elternteiles und Stiefelternteils übernehmen. Der Geburtsname verändert sich.
Bitte erkundigen Sie sich bei den Kollegen*innen der Geburtenstelle, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Unterlagen beigebracht werden müssen.
Möglichkeit der Angleichungserklärung:
Der Name des Kindes kann unter speziellen Voraussetzungen dem deutschen Recht gemäß Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) angeglichen werden. Falls die Geburt nicht in Aachen erfolgte, ist der Bereich Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister für alles Weitere zuständig.
Falls die Namensänderung Ihrerseits durch Antrag veranlasst werden muss, bedarf es eines Termines zur Vorsprache! Terminvergabe
Stand 27.07.2024
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