Anerkennung der Vaterschaft
Anerkennung der Vaterschaft
Die Vaterschaftsanerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Sie kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen und muss persönlich abgegeben werden. Eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Die Anerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist erst rechtswirksam mit Zustimmung der Mutter. Ist ein Elternteil noch minderjährig, müssen dessen Sorgeberechtigte (meistens die Eltern) und ggf. auch das Kind, in der Regel vertreten durch das Jugendamt als Vormund, zustimmen.
Beurkundungen können ausschließlich nach erfolgter Terminvereinbarung erfolgen.
Terminvereinbarungen sind online und unter 0241-432-1234 möglich.
Die Beurkundungen können auch beim Standesamt oder einem Notar erfolgen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können u.a. der Vater, die Mutter oder das Kind die Vaterschaft beim Familiengericht anfechten Vaterschaftsanfechtung.
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Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften (FB 45/330.020)Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften
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