Namensführung: Angleichungserklärung nach Statutenwechsel (Einbürgerung)
Namensführung: Angleichungserklärung nach Statutenwechsel (Einbürgerung)
Sie wurden eingebürgert und sind jetzt deutsche*r Staatsbürger*in? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Ihren Namen (insbesondere den/die Vornamen) gem. Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu verändern.
Falls Sie auf Grund Ihrer Staatsangehörigkeit eine „Namenskette“ oder einen „Eigennamen“ als Familienname tragen, gibt es auch die Möglichkeit bei einer Eheschließung in Deutschland seine Namen zu sortieren, um einen gemeinsamen Ehenamen erklären zu können. Sie müssen dann nicht Inhaber*in des deutschen Personalstatutes sein.
Gehören Sie dem Personenkreis der Spätaussiedler*innen/Vertriebenen an, können Sie Ihre Namen gemäß § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVfG) dem deutschem Sprachgebrauch angleichen und zum Beispiel den Vatersnamen streichen lassen.
Rechtsgrundlagen
Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Artikel 48 EGBGB, § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Kosten
Namenserklärung 21,00 € /
bei Spätaussiedler*innen/Vertrieben ist die Erklärung zur Angleichung an sich kostenfrei
Bescheinigung 9,00 €, jede weitere 4,50 €
Einsicht in Melderegister 3,00 €
Einsicht in das Personenstandsregister je 6,00 €
Weitere Gebühren können je nach Einzelfall anfallen.
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Kontakt
Standesamt Aachen
Eheregister / Lebenspartnerschaftsregister