Nachbeurkundung: Geburt im Ausland

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Nachbeurkundung: Geburt im Ausland

Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Kindes, mindestens ein Elternteil bzw. das Kind unterliegt dem deutschem Personalstatut

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Zuständig ist das Standesamt Aachen nur, wenn die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz in Aachen hat oder zuletzt hatte. Ist das Kind nicht in Deutschland wohnhaft gewesen, ist der letzte Wohnsitz eines Elternteiles in Deutschland maßgebend. Gibt es auch keinen letzten Wohnsitz der Eltern, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung zuständig.
Der Antrag kann im Ausland bei den Deutschen Konsulaten gestellt werden. Der Antrag wird uns dann zur weiteren Bearbeitung von dort zugesandt. 
 
Ein Antragsrecht haben auch Personen, die dem deutschen Personalstatut unterliegen. Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, hier im Stadtgebiet Aachen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Antrag auf Nachbeurkundung stellen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei den Kolleg*innen im Standesamt (geburtenbuch@mail.aachen.de).

Bei schriftlicher Antragstellung nutzen Sie bitte das nebenstehende Antragsformular!

Zur persönlichen Antragstellung bzw. Beratung im Standesamt geht es hier zur Terminvergabe


Rechtsgrundlage § 36 Personenstandsgesetz (PStG)

Stand 27.07.2024

Kosten

Nachbeurkundung: 40,00 €
Einsicht in das Melderegister je 3,00 €
Geburtsurkunde 10,00 €, jede weitere 5,00 €
mehrsprachige Geburtsurkunde 10,00 €, jede weitere 5,00 €
Weitere Gebühren können im Einzelfall anfallen.