Nachbeurkundung: Geburt im Ausland

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Nachbeurkundung: Geburt im Ausland

Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Kindes, mindestens ein Elternteil bzw. das Kind unterliegt dem deutschem Personalstatut

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Zuständig ist das Standesamt Aachen nur, wenn die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz in Aachen hat oder zuletzt hatte. Ist das Kind nicht in Deutschland wohnhaft gewesen, ist der letzte Wohnsitz eines Elternteiles in Deutschland maßgebend. Gibt es auch keinen letzten Wohnsitz der Eltern, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung zuständig.
Der Antrag kann im Ausland bei den Deutschen Konsulaten gestellt werden. Der Antrag wird uns dann zur weiteren Bearbeitung von dort zugesandt. 
 
Ein Antragsrecht haben auch Personen, die dem deutschen Personalstatut unterliegen. Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, hier im Stadtgebiet Aachen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Antrag auf Nachbeurkundung stellen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei den Kolleg*innen im Standesamt (geburtenbuch@mail.aachen.de).

Zur Antragstellung im Standesamt ist eine Terminabsprache erforderlich! Derzeit ist dies noch nicht online über unser Buchungsportal möglich! Bitte schicken Sie uns daher eine Mail mit Name, Anliegen, Kontakt (auch Telefonnummer)! Es wird Ihnen dann ein Termin vergeben.

Rechtsgrundlage § 36 Personenstandsgesetz (PStG)

Stand 22.02.2023

Kosten

Nachbeurkundung: 40,00 €
Einsicht in das Melderegister je 3,00 €
Geburtsurkunde 10,00 €, jede weitere 5,00 €
mehrsprachige Geburtsurkunde 10,00 €, jede weitere 5,00 €
Weitere Gebühren können im Einzelfall anfallen.

Nachbeurkundung: Geburt im Ausland

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Zuständig ist das Standesamt Aachen nur, wenn die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz in Aachen hat oder zuletzt hatte. Ist das Kind nicht in Deutschland wohnhaft gewesen, ist der letzte Wohnsitz eines Elternteiles in Deutschland maßgebend. Gibt es auch keinen letzten Wohnsitz der Eltern, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung zuständig.
Der Antrag kann im Ausland bei den Deutschen Konsulaten gestellt werden. Der Antrag wird uns dann zur weiteren Bearbeitung von dort zugesandt. 
 
Ein Antragsrecht haben auch Personen, die dem deutschen Personalstatut unterliegen. Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, hier im Stadtgebiet Aachen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Antrag auf Nachbeurkundung stellen.

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Geburtsurkunde 10,00 €, jede weitere 5,00 €
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Geburtenregister
Krämerstraße 2a 52062 Aachen
Telefon 0241 432-3409
Fax 0241 432-3498

Frau

Krey

Anmeldung von Neugeborenen

22

0241 432-3420
geburtenbuch@mail.aachen.de

Frau

Neumann

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0241 432-3422

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Scheidtweiler

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