Wohnsitz: Anmeldung
Wohnsitz: Anmeldung
Jede Person, die von außerhalb Aachens zugezogen ist, muss sich und ggf. die ebenfalls zuziehenden Familienangehörigen bei der Aachener Meldebehörde anmelden. Dies gilt auch, wenn der bisherige Wohnsitz beibehalten wird und/oder die Aachener Wohnung nur ein Nebenwohnsitz ist.
Personen, die innerhalb Aachens umgezogen sind, müssen sich bei der Aachener Meldebehörde ummelden.
Personen, die aus Aachen ins Ausland ziehen, müssen sich bei der Aachener Meldebehörde abmelden.
Anmeldungen nach dem Bundesmeldegesetz sind nur für Anschriften möglich, unter denen eine Person tatsächlich wohnhaft ist. Anmeldungen unter reinen Postadressen sind unzulässig.
Persönliche Anmeldung
Zur Vermeidung von Missverständnissen und fehlerhaften Datenerfassungen im Melderegister wird im eigenen Interesse empfohlen, zur Anmeldung persönlich bei der Meldebehörde vorzusprechen.
Bei Verhinderung ist es jedoch grundsätzlich möglich, eine andere Person zur Abgabe des ausgefüllten Meldescheins und Entgegennahme der Anmeldebestätigung zu bevollmächtigen. Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Vollmacht.
Anmeldungen im schriftlichen Verfahren sind nicht möglich, da der Personalausweis bzw. Reisepass der meldepflichtigen Person im Original vorgelegt werden muss.
Meldepflicht für Kinder und Jugendliche
Jugendliche ab 16 Jahren können sich ohne ihre*n gesetzliche*n Vertreter*in anmelden.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren obliegt die Meldepflicht der Person, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben darf.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass aller zuziehenden Personen
(bitte alle vorhandenen in- und ausländischen Dokumente mitbringen) - Wohnungsgeberbestätigung
(bitte Hinweise unten beachten) - sofern vorhanden: Nachweise zum Familienstand
(z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Ledigkeitsbescheinigung, etc. - bitte beachten Sie die Informationen zu ausländischen Urkunden) - Geburtsurkunde
(nur für minderjährige Personen - bitte beachten Sie die Informationen zu ausländischen Urkunden) - Bei Anmeldung eines Kindes: Einverständnis des anderen Elternteils oder Nachweis über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
(entfällt, wenn das Kind mit einem Elternteil gemeinsam umgezogen ist und bereits vor dem Umzug keine Haushaltsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil bestand)
Hinweise zur Wohnungsgeberbestätigung
Seit Ende 2015 muss bei jeder Anmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. In dieser muss der*die Wohnungsgeber*in den tatsächlichen Einzug der meldepflichtigen Person(en) bestätigen, daher sind Mietverträge kein Ersatz für eine Wohnungsgeberbestätigung.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss durch den*die Eigentümer*in oder den*die Hauptmieter*in der Wohnung ausgefüllt und unterschrieben werden. Eigentümer*innen können das Ausfüllen der Wohnungsgeberbestätigung an Hausverwaltungen oder beauftragte Personen delegieren.
Personen, die selbst genutztes Wohneigentum beziehen, können die Bestätigung selber ausfüllen, müssen jedoch bei Anmeldung einen Eigentumsnachweis vorlegen (z. B. Grundbuchauszug, notariellen Kaufvertrag, etc.).
Falls die Erlangung der Wohnungsgeberbestätigung aufgrund fehlender Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, wird eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Meldebehörde empfohlen.
Fristen
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung erfolgen. Die Frist gilt auch, wenn der bisherige Wohnsitz beibehalten wird.
Die Überschreitung der Meldefrist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarnungs- bzw. Bußgeld geahndet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anmeldungen nicht vor dem tatsächlichen Einzug möglich sind.
Kosten
gebührenfrei
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