Erfassung von Personenstandsveränderungen im Melderegister
Erfassung von Personenstandsveränderungen im Melderegister
Da der Familienstand im Melderegister gespeichert ist, müssen alle Personenstandsfälle (Geburt, Tod, Heirat, Scheidung) dort erfasst werden. Die Erfassung erfolgt ausschließlich auf Grundlage von Urkunden der in- und ausländischen Standesämter.
Beurkundung in Deutschland
Personenstandsfälle, die bei einem deutschen Standesamt beurkundet wurden, werden der Meldebehörde in der Regel unmittelbar durch das Standesamt mitgeteilt, wodurch eine Vorlage der Urkunde nicht grundsätzlich erforderlich ist. Es wird jedoch empfohlen, vorhandene Personenstandsurkunden bei aus anderen Gründen notwendigen Vorsprachen trotzdem mitzubringen.
Beurkundung im Ausland
Zur Erfassung von Personenstandsfällen, die ausschließlich im Ausland beurkundet wurden, muss die ausländische Originalurkunde sowie ggf. eine deutsche Übersetzung und ein Echtheitsnachweis beim Bürgerservice oder bei einem Bezirksamt vorgelegt werden.
Übersetzung
Bei ausländischen Urkunden muss grundsätzlich neben der Originalurkunde eine deutschsprachige Übersetzung der Urkunde vorgelegt werden. Es werden grundsätzlich alle Übersetzungen akzeptiert, die von in Deutschland gerichtlich anerkannten Übersetzer*innen angefertigt oder bestätigt wurden. Eine Liste mit gerichtlich anerkannten Übersetzer*innen kann unter www.gerichts-dolmetscher.de eingesehen werden. Bei anderweitigen Übersetzungen erfolgt die Prüfung, ob diese anerkannt werden, im Einzelfall.
Die Vorlage einer Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegte ausländische Urkunde
- bereits auf Deutsch ausgestellt ist (gilt auch für mehrsprachige Urkunden) oder
- der Urkunde ein von der ausstellenden Behörde ausgestelltes Formular als Übersetzungshilfe nach EU-Richtlinien beiliegt.
Echtheitsnachweis (Urkunden aus EU-Staaten)
Urkunden, die von Mitgliedstaaten der europäischen Union ausgestellt wurden, benötigen in der Regel keinen besonderen Echtheitsnachweis.
Echtheitsnachweis (Urkunden aus Nicht-EU-Staaten)
Bei Urkunden, die von Nicht-EU-Staaten ausgestellt wurden, kann ggf. die Beschaffung einer Legalisation, Apostille oder CIEC-Urkunde erforderlich sein. In Einzelfällen kann auch eine gebührenpflichtige Überprüfung der Urkunde durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung erforderlich werden. Nähere Information erhalten Sie ggf. nach Vorlage der Urkunde.
Weitere Informationen
Die o. g. Informationen sind ohne Gewähr und beziehen sich auf den Kenntnisstand der Meldebehörde zum Zeitpunkt der Eintragung.
Weitergehende, grundsätzliche Informationen zur Anerkennung ausländischer Personenstandsurkunden in Deutschland finden Sie:
- Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes
- In der Länderliste des OLG Köln (bezüglich Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen)
- In der Länderliste des OLG Düsseldorf (bezüglich Anerkennung von Scheidungen im Ausland)
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Bürgerservice - Aachen Mitte (FB 12/100)Bürgerservice - Aachen Mitte
Hackländerstraße 1
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Telefon: 0241 432-0
E-Mail: buergerservice@mail.aachen.de