Wohnsitz: Abmeldung

BIS: Suche und Detail

Wohnsitz: Abmeldung

Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und nicht gleichzeitig eine neue Wohnung in Deutschland beziehen (z.B. bei Wegzug ins Ausland oder vorübergehender Wohnungslosigkeit).

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands muss lediglich die neue Wohnung bei der hierfür zuständigen Meldebehörde angemeldet werden, die Abmeldung der alten Wohnung erfolgt dann automatisch.

Persönliche bzw. schriftliche Abmeldung

Die Abmeldung kann persönlich beim Bürgerservice oder einem beliebigen Bezirksamt vorgenommen werden. Bei persönlicher Abmeldung wird die Abmeldebestätigung sofort ausgehändigt.

Alternativ kann die Abmeldung schriftlich vorgenommen bzw. eine andere Person zur Abgabe des Abmeldeformulars und Entgegennahme der Abmeldebestätigung bevollmächtigt werden. Bitte beachten Sie, dass die Abmeldebestätigung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht per E-Mail versandt werden darf.

Abmeldung wegen Wegzug ins Ausland

Bei Wegzug ins Ausland ist die künftige Anschrift im Ausland bzw., sofern diese noch nicht bekannt ist, zumindest der Staat anzugeben. Die Abmeldung muss bei der für die zuletzt gemeldete Wohnung zuständigen Meldebehörde vorgenommen werden.

Abmeldung wegen vorübergehender Wohnungslosigkeit

Bei Verlassen einer gemeldeten Wohnung ohne Wegzug ins Ausland und ohne Bezug einer neuen Wohnung in Deutschland ist als Wegzugsadresse „unbekanntes Inland (ohne festen Wohnsitz)“ anzugeben.

Falls sich der letzte gemeldete Wohnsitz nicht in Aachen befand, Sie sich aber derzeit in Aachen aufhalten, kann die hiesige Meldebehörde bei persönlicher Vorsprache ein Abmeldeformular aufnehmen und postalisch an die zuständige Meldebehörde weiterleiten. Die Bearbeitung der Abmeldung und das Ausstellen der Abmeldebestätigung können jedoch nur durch die zuständige Meldebehörde erfolgen.

Abmeldung von Nebenwohnungen

Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann sowohl bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde als auch bei der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen.
Weitere Informationen zum Melderecht für Nebenwohnungen.

Frist

Abmeldungen müssen spätestens zwei Wochen nach dem Auszug vorgenommen werden. Die Abmeldung kann frühestens eine Woche vor dem Auszug erfolgen.

Die Überschreitung der Frist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarnungs- bzw. Bußgeld geahndet werden.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der jeweiligen Person
    (bei schriftlicher Übersendung als Kopie)

  • Unterschriebenes Abmeldeformular
    (nicht erforderlich bei persönlicher Vorsprache)

  • Ggf. unterschriebene Vollmacht und Ausweis bzw. Reisepass der bevollmächtigten Person
    (bitte beachten Sie die Hinweise auf der Vollmacht)

Kosten

gebührenfrei