Zweitwohnung anmelden, abmelden, ummelden
Zweitwohnung anmelden, abmelden, ummelden
Personen, die nur einen Wohnsitz haben, müssen diese als einzigen bzw. alleinigen Wohnsitz anmelden. Die Begriffe sind Synonyme und sagen aus, dass die Person keinen weiteren Wohnsitz in Deutschland hat. "Alleinige Wohnung" bedeutet daher nicht, dass eine Wohnung von einer Person alleine bewohnt wird.
Personen, die mehr als eine Wohnung in Deutschland tatsächlich bewohnen, müssen alle Wohnungen bei der jeweils zuständigen Meldebehörde anmelden. Hierbei ist eine Wohnung als Hauptwohnung zu bestimmen, alle weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen. Eine Unterscheidung in Zweit-, Dritt-, Viertwohnung usw. ist melderechtlich nicht vorgesehen.
Bestimmung der Hauptwohnung
Die Festlegung der Hauptwohnung richtet sich alleine nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Eventuelle Vor- oder Nachteile in anderen Bereichen, z. B. steuer- oder versicherungsrechtlichen Angelegenheiten, sind für die Bestimmung der Hauptwohnung nicht relevant.
Hauptwohnung ist grundsätzlich die Wohnung, die von der Person vorwiegend benutzt wird. Ausnahmen bestehen z. B. für Einwohner*innen von Behindertenwohneinrichtungen und verheiratete Personen, die nicht dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben.
Weitere Wohnung(en) im Ausland
Für das deutsche Melderecht sind nur Wohnungen im Inland relevant. Bei Personen, die einen Wohnsitz im Inland und einen Wohnsitz im Ausland haben, ist die Wohnung im Inland nach deutschem Recht immer die einzige Wohnung, auch wenn der Lebensmittelpunkt sich im Ausland befindet.
Zweitwohnungssteuer
Die Stadt Aachen erhebt für gemeldete Nebenwohnungen im Stadtgebiet eine Zweitwohnungssteuer.
Informationen zur Höhe, zum Verfahren und zu Ausnahmen von der Zweitwohnungssteuer
Zuständigkeit
Die Anmeldung einer neu bezogenen Nebenwohnung muss bei der für die Anschrift der Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann sowohl bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde als auch bei der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass aller zuziehenden Personen
(bitte alle vorhandenen in- und ausländischen Dokumente mitbringen) - Wohnungsgeberbestätigung
(bitte Hinweise unten beachten) - sofern vorhanden: Nachweise zum Familienstand
(z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Ledigkeitsbescheinigung, etc.) - Geburtsurkunde
(nur für minderjährige Personen) - Bei Anmeldung eines Kindes: Einverständnis des anderen Elternteils oder Nachweis über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
(entfällt, wenn das Kind mit einem Elternteil gemeinsam umgezogen ist und bereits vor dem Umzug keine Haushaltsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil bestand)
Fristen
An- und Abmeldungen von Nebenwohnungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ein- bzw. Auszug erfolgen. Die Überschreitung der Meldefrist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungs- bzw. Bußgeld geahndet werden kann.
Kosten
gebührenfrei
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Kontakt
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