Zweitwohnungssteuer
Zweitwohnungssteuer
Was ist eine Zweitwohnung?
Jede Wohnung, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Hierbei ist es unerheblich, ob jemand die Nebenwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Ohne
Bedeutung ist auch, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb Aachens befindet.
Welche Ausnahmen gibt es?
a) Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn Wohnungen von freien Trägern der Wohlfahrtpflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das gleiche gilt auch für Wohnungen von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, welche Erziehungszwecken dienen.
b) Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn es sich bei der Zweitwohnung um das ehemalige "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung handelt. (In diesem Fall ist der Steuererklärung eine Bestätigung der Eltern beizufügen, dass es sich um das ehemalige Kinderzimmer in der aktuellen elterlichen Wohnung handelt.)
c) Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn der Wohnungsnehmer seinen Hauptwohnsitz in einem Behindertenheim (bzw. in einem an eine Behindertenwerkstatt angegliederten Wohnheim) hat und es sich bei dem Nebenwohnsitz um die Wohnung der Eltern bzw. des bestellten Betreuers handelt.
d) Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn der Wohnungsnehmer verheiratet bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und nicht dauernd getrennt lebend ist, gemeinsam mit seinem Ehe- bzw. Lebenspartner in einer anderen Kommune den Hauptwohnsitz hat und der Aachener Wohnsitz aus beruflichen Gründen notwendig und die vorwiegend benutzte Wohnung ist. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung und Volontariat.
(In diesem Fall sind der Steuererklärung Kopien von Vorder- und Rückseite des Personalausweises des Ehepartners, der Heiratsurkunde und des Arbeitsvertrages bzw. eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsnachweises beizufügen.)
Bemessungsgrundlage und Steuersatz?
Bemessungsgrundlage ist in der Regel die jährliche Nettokaltmiete. Hiervon werden 12% (bis einschl. 2014 10%) als Zweitwohnungssteuer erhoben. Ist die Wohnung in Ihrem Eigentum oder wird sie Ihnen unentgeltlich überlassen, wird statt dessen die ortsübliche Miete gemäß dem Mietspiegel der Stadt Aachen angesetzt.
Beispiel:
200,00 EUR Monatsmiete x 12 Monate = 2.400,00 EUR, hiervon 12 % = 288,00 EUR Zweitwohnungssteuer.
Wie wird verfahren, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich eine Wohnung nutzen?
Hier gilt der auf den einzelnen Bewohner entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung. Desweiteren ist für die Berechnung des Wohnungsanteils die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume (z.B. gemeinsam genutzte Küche o.ä.) den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen.
Wenn also beispielsweise 2 Personen eine Wohnung zu gleichen Teilen nutzen, wird bei der Steuerberechnung jeweils nur die Hälfte des
Jahresnettokaltmiete zu Grunde gelegt.
Wenn mehrere Personen eine Wohnung als Wohngemeinschaft nutzen, jedoch nur einen gemeinsamen Mietvertrag haben, wird die Miete
entsprechend der jeweils genutzten Wohnfläche aufgeteilt.
Beispiel:
Miete insgesamt 250,00 € für eine Gesamtwohnfläche von 50 qm
> Miete pro qm = 5,00 €
Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume: 10 qm
/ Anzahl der Personen in der Wohngemeinschaft: 2
= Anteil an Gemeinschaftsfläche: 5 qm
+ Fläche des eigenen Zimmers: 10 qm
= anzurechnende Wohnfläche: 15 qm
x 5,00 €/qm = 75,00 € (= Monatsmiete, die der Steuerberechnung zu Grunde zu legen ist)
Beginn und Ende der Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Monat der dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung folgt (frühestens ab dem 01.01.2003).
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für eine Zweitwohnung entfallen.
Beispiel:
Anmeldung ab 18.02. > Steuerpflicht beginnt ab 01.03. des Jahres
Abmeldung ab 22.03. > Steuerpflicht endet am 30.03. des Jahres
Die Zweitwohnungssteuer entfällt ebenfalls nach Änderung des Wohnungsstatus Ihrer Aachener Wohnung (d.h. Änderung von Zweitwohnsitz in Hauptwohnung). Sprechen Sie hierzu bitte unter Vorlage Ihres Personalausweises und/oder Reisepasses beim Bürgerservice oder einem der Bezirksämter der Stadt Aachen vor. Die Statusänderung wird dann von diesen Dienststellen gebührenfrei durchgeführt.
Fälligkeit der Steuer?
Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig. Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Anzeigepflicht?
Wer im Stadtgebiet Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine solche aufgibt, hat dies der Stadt Aachen, Fachbereich Steuern u. Kasse, innerhalb eines Monats anzuzeigen. Soweit Sie sich nach dem Meldegesetz bei der zuständigen Meldestelle an- oder abmelden bzw. Ihren Wohnungsstatus ändern ist eine separate Mitteilung an den Fachbereich Steuern und Kasse der Stadt Aachen nicht mehr erforderlich.
Umgekehrt entbindet jedoch die Anzeige einer Zweitwohnung gegenüber dem Fachbereich Steuern und Kasse nicht von der im Meldegesetz geregelten Verpflichtung zur Anmeldung einer Nebenwohnung bei der zuständigen Meldebehörde.
Diese Anmeldung ist nur durch Vorsprache direkt beim Bürgerservice oder bei einem der Bezirksämter möglich.
Rechtsgrundlagen
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