Wohnsitz: Ummeldung

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Wohnsitz: Ummeldung

Jede Person, die innerhalb Aachens umgezogen ist, muss sich und ggf. die ebenfalls umgezogenen Familienangehörigen bei der Aachener Meldebehörde ummelden. Dies gilt auch, wenn der bisherige Wohnsitz beibehalten wird bzw. die Aachener Wohnung nur ein Nebenwohnsitz ist.

Personen, die von außerhalb Aachens zugezogen sind, müssen sich bei der Aachener Meldebehörde anmelden.

An- bzw. Ummeldungen nach dem Bundesmeldegesetz sind nur für Anschriften möglich, unter denen eine Person tatsächlich wohnhaft ist. Anmeldungen unter reinen Postadressen sind unzulässig.

Persönliche Ummeldung

Zur Vermeidung von Missverständnissen und fehlerhaften Datenerfassungen im Melderegister wird im eigenen Interesse empfohlen, zur Ummeldung persönlich bei der Meldebehörde vorzusprechen.

Bei Verhinderung ist es jedoch grundsätzlich möglich, eine andere Person zur Abgabe des ausgefüllten Meldescheins und Entgegennahme der Ummeldebestätigung zu bevollmächtigen. Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Vollmacht (siehe Downloadbereich).

Ummeldungen im schriftlichen Verfahren sind nicht möglich, da der Personalausweis bzw. Reisepass der meldepflichtigen Person im Original vorgelegt werden muss.

Meldepflicht für Kinder und Jugendliche

Jugendliche ab 16 Jahren können sich ohne ihre*n gesetzlichen Vertreter*in ummelden.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren obliegt die Meldepflicht der Person, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben darf.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass aller umziehenden Personen
    (bitte alle vorhandenen in- und ausländischen Dokumente mitbringen)
  • Wohnungsgeberbestätigung (bitte Hinweise beachten)
  • Bei Ummeldung eines Kindes: Einverständnis des anderen Elternteils oder Nachweis über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
    (entfällt, wenn das Kind mit einem Elternteil gemeinsam umgezogen ist und bereits vor dem Umzug keine Haushaltsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil bestand)

Fristen

Die Überschreitung der Meldefrist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarnungs- bzw. Bußgeld geahndet werden. Die Stadt Aachen berücksichtigt dabei jedoch stets die aktuelle Terminsituation im Bürger*innenservice und in den Bezirksämtern.

Es wird darauf hingewiesen, dass Ummeldungen nicht vor dem tatsächlichen Umzug möglich sind.

Kosten

gebührenfrei

Hinweise und Besonderheiten

Wohnungsgeberbestätigung

Seit Ende 2015 muss bei jeder Ummeldung eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. In dieser muss der*die Wohnungsgeber*in den tatsächlichen Einzug der meldepflichtigen Person(en) in die neue Wohnung bestätigen, daher sind Mietverträge kein Ersatz für eine Wohnungsgeberbestätigung.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss durch den*die Eigentümer*in oder den*die Hauptmieter*in der Wohnung ausgefüllt und unterschrieben werden. Eigentümer*innen können das Ausfüllen der Wohnungsgeberbestätigung an Hausverwaltungen oder beauftragte Personen delegieren.

Personen, die selbst genutztes Wohneigentum beziehen, können die Bestätigung selber ausfüllen, müssen jedoch bei der Ummeldung einen Eigentumsnachweis vorlegen (z. B. Grundbuchauszug, notariellen Kaufvertrag etc.).

Falls die Erlangung der Wohnungsgeberbestätigung aufgrund fehlender Mitwirkung des Wohnungsgebers nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, wird eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Meldebehörde empfohlen.