Namensführung in der Ehe

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Namensführung in der Ehe

Namensführung in der Ehe, Auswirkung auf Kinder

Früher war die Regelung einfach. Kraft Gesetzes wurde automatisch der Geburtsname des Mannes zum Ehenamen. Heute haben Sie verschiedene Möglichkeiten der Namensführung. 
(Rechtsgrundlage: § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 41 Personenstandsgesetz (PStG), Artikel 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), § 45 PStG...)

Ehename

Bei der Eheschließung in einem deutschen Standesamt können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

Zum Ehenamen können die Ehegatten bestimmen:

  1. den Geburtsnamen eines Ehegatten
  2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
  3. einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.

 

Doppelname

Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestich verbunden werden. 

Besteht ein Name aus mehreren Namen, so kann auch nur einer oder einige der Namen zum Ehenamen bestimmt werden. Für die Bildung eines Doppelnamens darf auch nur einer der Namen, aus dem ein Name besteht, herangezogen werden. 

 

Begleitname

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Das kann sein, der Geburtsnamen dieses Ehegatten oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname. Der Begleitname kann vorangetellt oder anfügt werden. 

Besteht ein Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. Der gebildete Name kann mit oder ohne Bindestich verbunden werden. 

Falls der Ehenamen aus mehreren Namen besteht, kann keine Hinzufügung eines Begleitnamens erfolgen. 

Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung eines Begleitnamens kann gebenüber dem Standesamt einmal widerrufen werden. Danach ist eine erneute Erklärung nicht mehr möglich.

 

Rechtswahl Ehenamen

Der Name einer Person richtet sich nach den Sachvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ehegatten können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,

  1. dem einer von Ihnen angehört oder
  2. in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

 

Die Ehenamensbestimmung muss nicht zwingend bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt durch gebührenpflichtige, gemeinsame Erklärung beim Standesamt vorgenommen werden. (Sehen Sie hierzu: Namensführung: nachträgliche Erklärung zum Ehenamen)

 

Problem der hinkenden Namensführung

Es gibt Länder, die keine Entscheidungsmöglichkeit bezüglich eines Ehenamens gewähren oder nur den Namen des Mannes als Ehename zulassen. Falls das Ausland die erklärte Namensführung ablehnt und nicht in ein Passdokument einträgt, kann es zu Problemen führen. Es handelt sich dann um eine sogenannte "hinkende Namensführung". Probleme gibt es unter anderem bei der Buchung eines Fluges, Hotels, der Diskrepanz zwischen Krankenversichertenkarte und Passdokument etc. Ausländische Staatsangehörige sollten sich bei der Namenswahl daher vorher erkundigen, ob die passausstellende Behörde/Konsulat die gewüschte Namensführung akzeptiert. 

 

Nähere Informationen zum Ihrem ausländischen Namensrecht können Sie der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entnehmen.

https://www.personenstandsrecht.de/Webs/PERS/DE/rechtsbereiche/sammlung-auslaendischen-namensrechts/ehegatten/ehegatten-node.html

 

Bei Nachfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 


Die Auswirkung der Namenserklärung auf den Geburtsnamen gemeinsame Kinder:

Wird das Kind nach der Eheschließung in Deutschland geboren und wurde ein Ehename bestimmt, erhält das Kind bei der Geburt den gemeinsamen Ehenamen der Eltern.

Erklären die Eltern bei der Eheschließung bzw. danach einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind bis zum 5. Lebensjahr automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen. Zwischen dem 5. und 14. Lebensjahr ist das Kind an dem Wechsel zu beteiligen. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind/der Jugendliche neben den sorgeberechtigten Eltern der Namensänderung zustimmen, ansonsten erfolgt keine Veränderung.

 

Führen die Eltern keinen Ehename und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen die Eltern beim ersten gemeinsamen Kind, welchen Familiennamen das Kind tragen soll. Weitere gemeinsame Kinder erhalten dann den selben Geburtsnamen.

Zur Verfügung stehen:

  1. den Familiennmae, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt,
  2. einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. 

Besteht der Name eines Elternteils bereits aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich, dass anstelle des gesamten Namens auc nur einer oder einige der Namen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden können. Für die Bildung eines Doppelnamen des Kindes darf nur einer der Namen herangezogen werden. 





Stand 10.03.2026

Kosten

ohne Kosten, soweit eine Namenserklärung im Rahmen der Eheschließung erfolgt