Nachträgliche Änderung des Geburtsnamens
Nachträgliche Änderung des Geburtsnamens
nachträgliche Veränderung des Geburtsnamens
Änderung nach dem neuen Namensrecht ab 01.05.2025:
Ab 01. Mai 2025 bestehen neue Möglichkeiten für die Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes.
Unter gewissen Voraussetzungen ist auch die einmalige Neubestimmung bereits abgeschlossener Beurkundungen möglich. Das heißt, dass auch volljährige Person unter bestimmten Bedingungen ihren Geburtsnamen neu erklären können.
Alle ab Mai geltenden Bestimmungen (§§ 1617 – 1617i BGB) können Sie dem neugefassten Gesetzestext entnehmen: Gesetzestext Namensrecht
Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei minderjährigen Kindern alle sorgeberechtigten Elternteile Namensänderungen zustimmen müssen! Ab 14. Jahren muss die Erklärung zudem durch das Kind selbst abgegeben werden. Davor kann die Erklärung durch die sorgeberechtigten Eltern abgegeben werden. Je nach Konstellation können weitere Zustimmungen erforderlich sein. Weitere gemeinsame Kinder, für die auch gemeinsames Sorgerecht besteht, erhalten dann denselben Geburtsnamen.
Die Erklärung selbst kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden. Wirksam wird diese erst, wenn sie vom zuständigen Geburtsstandesamt entgegengenommen wurde.
Bitte erkundigen Sie sich bei den Kollegen*innen der Geburtenstelle (geburtenbuch@mail.aachen.de), ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Unterlagen beigebracht werden müssen.
Für Namensänderungen fallen je Erklärung Gebühren i.H.v. 21,00 € an. Für Bescheinigungen über die Änderung fallen zusätzliche Gebühren an.
Termine zur nachträglichen Änderung des Geburtsnamens können unter folgendem Link (Punkt Nr. 6) gebucht werden: Terminbuchung Geburtenregister
Soweit Sie Ihren Namen nach Einbürgerung (Statuswechsel) ändern möchten, handelt es sich um eine "Angleichungserklärung".
Weitere Informationen erfahren Sie hier
Aufgrund der Gesetzesänderung kann es zunächst zu erhöhter Wartezeit auf Termine kommen. Wir bitten um Verständnis!
Stand: 10.04.2025
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