Niederschlagswassergebühren

BIS: Suche und Detail

Niederschlagswassergebühren

Nach der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 11.01.1995 in der z.Zt. geltenden Fassung (steht in der rechten Spalte zum Download bereit) wird die Abwassergebühr aufgeteilt in Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr bildet die bebaute und befestigte Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser in die Abwasseranlage geleitet wird (=angeschlossene Fläche).

Als bebaute Grundstücksfläche gelten die Grundflächen der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sowie die durch Vordächer und sonstige Überdachung überbauten Grundflächen. Als befestigte Grundstücksfläche gelten die auf dem Grundstück betonierten, asphaltierten, gepflasterten, plattierten oder mit sonstigen wasserundurchlässigen Materialien befestigten Grundstücksflächen, soweit sie nicht bereits in überbauten Grundstücksflächen enthalten sind.

Dachflächen mit geschlossener Pflanzendecke werden nur zur Hälfte als bebaute Grundstücksfläche berücksichtigt.

Werden für Terrassen, Einfahrten o.ä. versickerungsfähige Materialien verwendet, müssen für diese Flächen unter bestimmten Voraussetzungen keine Niederschlagswassergebühren entrichtet werden. Mit der Überprüfung der von den Eigentümern erklärten angeschlossenen Flächen wurde die Regionetz GmbH beauftragt.

Rechtsgrundlagen

Kosten

  • je Quadratmeter angeschlossene Fläche: jährlich 1,12 €
    (Gebührensatz ab 2024)
  • Zahlungstermin 01.07. jeden Jahres
    Auf Antrag können die Grundbesitzabgaben abweichend von der vierteljährlichen Zahlungsweise (= 15.02., 15.05., 15.08, und 15.11.) am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres an den Fachbereich Steuern und Kasse gestellt werden.

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Der Eigentümer hat dem Fachbereich Steuern und Kasse spätestens innerhalb von 2 Monaten, unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, wenn Flächen erstmals angeschlossen bzw. angeschlossene Flächen erhöht oder verringert worden sind.

Die Niederschlagswassergebühren werden jährlich mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Der Grundbesitzabgabenbescheid kann folgende weitere für das Grundstück festzusetzende Abgaben beinhalten:
Grundsteuer, Schmutzwassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren.

Niederschlagswassergebühren

Nach der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 11.01.1995 in der z.Zt. geltenden Fassung (steht in der rechten Spalte zum Download bereit) wird die Abwassergebühr aufgeteilt in Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr bildet die bebaute und befestigte Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser in die Abwasseranlage geleitet wird (=angeschlossene Fläche).

Als bebaute Grundstücksfläche gelten die Grundflächen der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sowie die durch Vordächer und sonstige Überdachung überbauten Grundflächen. Als befestigte Grundstücksfläche gelten die auf dem Grundstück betonierten, asphaltierten, gepflasterten, plattierten oder mit sonstigen wasserundurchlässigen Materialien befestigten Grundstücksflächen, soweit sie nicht bereits in überbauten Grundstücksflächen enthalten sind.

Dachflächen mit geschlossener Pflanzendecke werden nur zur Hälfte als bebaute Grundstücksfläche berücksichtigt.

Werden für Terrassen, Einfahrten o.ä. versickerungsfähige Materialien verwendet, müssen für diese Flächen unter bestimmten Voraussetzungen keine Niederschlagswassergebühren entrichtet werden. Mit der Überprüfung der von den Eigentümern erklärten angeschlossenen Flächen wurde die Regionetz GmbH beauftragt.

Informationen zu versickerungsfähigen Materialien

  • je Quadratmeter angeschlossene Fläche: jährlich 1,12 €
    (Gebührensatz ab 2024)
  • Zahlungstermin 01.07. jeden Jahres
    Auf Antrag können die Grundbesitzabgaben abweichend von der vierteljährlichen Zahlungsweise (= 15.02., 15.05., 15.08, und 15.11.) am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres an den Fachbereich Steuern und Kasse gestellt werden.
Abwassergebühren, Kanalgebühren, Grundbesitzabgaben, Abgaben, Gebühren, OZG-ID 10123 https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/2699/show
Veranlagungssachgebiete Grundbesitzabgaben
Habsburgerallee 11-13 52064 Aachen
Widerspruchsstelle
Habsburgerallee 11-13 52064 Aachen
Fax 0241 413541-2299