Straßenreinigungsgebühren
Straßenreinigungsgebühren
Nach dem Gesetz über die Reinigung öffentl. Straßen vom 18.12.1975 (GV.NW. 1975 S. 706) und der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 09.12.1987 (steht unten zum Download bereit) jeweils in den z. Zt. geltenden Fassungen werden Straßenreinigungsgebühren erhoben.
1. Gebührenmaßstäbe
A) die "maßgebende" Grundstücksseite,
B) die Reinigungsklasse und die Winterdienstdringlichkeitsstufe
Zu A)
a) Maßgebende Grundstücksseite ist die Grundstücksseite, die der das Grundstück erschließenden Straße zugewandt ist. Als zugewandte Grundstücksseite gelten die Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.
b) Weist ein Grundstück keine oder eine nur zum Teil zugewandte Grundstücksseite nach a) auf, so gilt als zugewandte Grundstücksseite diejenige, die sich bei einer gedachten Verlängerung der erschließenden Straße in gerader Linie ergeben würde.
c) Sind die nach a) und b) möglichen Voraussetzungen zu mehreren Straßen hin gegeben, so wird für jede einzelne Straße die hierfür maßgebende Grundstücksseite zugrunde gelegt.
Zu B)
In der Reinigungsklasse sind Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit jeweils festgelegt (siehe die nachstehende Aufstellung unter Ziffer 3).
In der Winterdienstdringlichkeitsstufe ist die Reihenfolge der Winterdienstdurchführung durch die Stadt Aachen festgelegt.
2. Gebührenberechnung
Die maßgebenden Grundstücksseiten werden auf volle Meter abgerundet. Die sich hiernach ergebenden lfd. Meter werden sodann mit dem nach Ziffer 3) jeweils zutreffenden Gebührensatz - jeweils für die Reinigung und den Winterdienst getrennt - multipliziert.
3. Gebührensätze und Reinigungsverpflichtung ab dem Jahr 2022
Reinigungsklasse S4:
Jahresgebühr je Meter => siehe Kosten (unten)
Reinigungsverpflichtung der Stadt => pro Jahr 52 Reinigungen auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen; Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen bei Bedarf
Reinigungsverpflichtung des Grundstückseigentümers => Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbstständigen Gehwegen
Reinigungsklasse S5:
Jahresgebühr je Meter => siehe Kosten (unten)
Reinigungsverpflichtung der Stadt => pro Jahr 104 Reinigungen auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen; Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen bei Bedarf
Reinigungsverpflichtung des Grundstückseigentümers => Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbstständigen Gehwegen
Reinigungsklasse S6:
Jahresgebühr je Meter => siehe Kosten (unten)
Reinigungsverpflichtung der Stadt => pro Jahr 156 Reinigungen auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen; Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen bei Bedarf
Reinigungsverpflichtung des Grundstückseigentümers => Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbstständigen Gehwegen
Reinigungsklasse S7:
Jahresgebühr je Meter => siehe Kosten (unten)
Reinigungsverpflichtung der Stadt => pro Jahr 260 Reinigungen auf den Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen; Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen bei Bedarf
Reinigungsverpflichtung des Grundstückseigentümers => Winterwartung auf den kombinierten Rad- und Gehwegen und selbstständigen Gehwegen
Reinigungsklasse S8:
Jahresgebühr je Meter => siehe Kosten (unten)
Reinigungsverpflichtung der Stadt => pro Jahr 52 Reinigungen auf den Fahrbahnen und Radwegen; Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen bei Bedarf
Reinigungsverpflichtung des Grundstückseigentümers => einmal wöchentliche Reinigung und Winterwartung (bei Bedarf) der kombinierten Rad- und Gehwege sowie der selbstständigen Gehwege
Reinigungsklasse S9:
Jahresgebühr je Meter => 0,00 € da seitens der Stadt keine Reinigungsleistung erfolgt
Reinigungsverpflichtung der Stadt => Winterwartung auf den Fahrbahnen und Radwegen
Reinigungsverpflichtung des Grundstückseigentümers => einmal wöchentliche Reinigung der Fahrbahnen, Rad- und Gehwege, Winterwartung der kombinierten Rad- und Gehwege sowie der selbstständigen Gehwege
Die Gebührensätze der Winterdienstdringlichkeitsstufen sind ebenfalls unter Kosten aufgelistet.
Die Durchführung des Winterdienstes durch die Stadt Aachen erfolgt im Bedarfsfall entsprechend der Einstufung einer Straße in die jeweilige Dringlichkeitsstufe. Hierbei werden zuerst die in Dringlichkeitsstufe 1 eingestuften Straßen wintergewartet, danach die in Stufe 2 eingeordneten Straßen. Sofern danach die Wetterverhältnisse noch eine Winterwartung erfordern, werden die in Stufe 3 eingeordeten Straßen gestreut bzw. geräumt.
Die Straßenreinigungsgebühren werden jährlich mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Der Grundbesitzabgabenbescheid kann folgende weitere für das Grundstück festzusetzende Abgaben beinhalten:
Grundsteuer, Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren
Hinweise des Aachener Stadtbetriebes zur Reinigungs- und Winterwartungspflicht der Grundstückseigentümer mit der Bitte um Beachtung:
Die Reinigung der Straße entlang der Grundstücksfront ist einmal wöchentlich durchzuführen. Eine belästigende Staubentwicklung muß vermieden werden. Der bei der Reinigung anfallende Kehricht und sonstige Unrat ist zu entfernen.
Die Gehwege sind in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Auftauende und für die Umwelt gefährliche Stoffe dürfen nicht verwandt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur erlaubt, wenn der Einsatz von abstumpfenden Streustoffen nicht ausreicht, keine Wirkung erzielt und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Fußgänger gegeben ist (z.B. bei Eisglätte, Eisregen, bei Treppenaufgängen, starkem Gefälle bzw. Steigungen). Mit auftauenden Stoffen vermischter Schnee darf nicht auf Baumscheiben und begrünten Flächen abgelagert werden.
Auf Straßen ohne Gehweg und in Fußgängerzonen ist entsprechend dieser Verpflichtung auf den Banketten oder längs der Grundstücksfronten bzw. Platzgrenzen ein Streifen in ausreichender Breite begehbar zu halten.
Bei kombinierten Rad- und Gehwegen sind diese ebenfalls in ausreichender Breite von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.
Rechtsgrundlagen
Kosten
- Reinigungsklasse S4 / je Meter (7,85 EUR)
- Reinigungsklasse S5 / je Meter (15,69 EUR)
- Reinigungsklasse S6 / je Meter (23,54 EUR)
- Reinigungsklasse S7 / je Meter (39,23 EUR)
- Reinigungsklasse S8 / je Meter (1,58 EUR)
- Reinigungsklasse S9 / je Meter (kostenfrei)
- Winterdienstdringlichkeitsstufe D1 / je Meter (1,23 EUR)
- Winterdienstdringlichkeitsstufe D2 / je Meter (0,98 EUR)
- Winterdienstdringlichkeitsstufe D3 / je Meter (0,74 EUR)
Weitere Informationen
Häufig gestellte Fragen (FAQ):
Warum muss ich bezahlen, obwohl die Eigentümer des Grundstücks vor meinem Objekt auch schon veranlagt werden? Warum wird mein Grundstück veranlagt, obwohl es doch gar nicht an die Straße angrenzt?
Alle Eigentümer, deren Grundstücke durch eine Straße erschlossen (also von der Straße erreichbar) sind, sollen in möglichst gerechter Weise an den Kosten der Reinigung des gesamten Straßennetzes beteiligt werden. Die Reinigungsleistung wird gegenüber allen Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke erbracht und bevorteilt sie gleichermaßen, ganz gleich, ob ein Grundstück in voller Ausdehnung oder überhaupt an der Straße liegt oder nicht.
Wird dadurch die Gebühr nicht doppelt berechnet ?
Nein. Die Stadt legt nur 85 % der ihr entstehenden Kosten für die Straßenreinigung auf die Gebührenzahler um. Jährlich erfolgt eine Gebührenbedarfsberechnung bei der zwecks Ermittlung der Gebührensätze diese Kosten durch die Anzahl der Veranlagungsmeter geteilt werden. Wenn die Hinterliegerfronten nicht berücksichtigt würden, wäre der Gebührensatz für die verbleibenden Anliegermeter dementsprechend höher.
Durch die Mitberücksichtigung der Hinterliegerfronten ändert sich also nur die Verteilung der Kosten auf die Gebührenpflichtigen.
Direkt vor meinem Haus wird nicht gereinigt. Warum muss ich trotzdem bezahlen?
Man bezahlt nicht lediglich für die Reinigung direkt vor dem Grundstück, sondern wird beteiligt an den Kosten der Reinigung der gesamten Straße.
Warum bezahle ich für zwei Straßen? Meine Zufahrt liegt doch nur an einer Straße.
Wenn Ihr Grundstück von zwei gereinigten Straßen erschlossen ist, muss auch für beide Straßen Straßenreinigungsgebühr gezahlt werden. Ausschlaggebend für die Erschließung ist die Möglichkeit, einen Zugang von einer Straße zu Ihrem Grundstück zu schaffen. Auch wenn diese Möglichkeit nicht genutzt wird und Ihr Grundstück Ihrerseits zur Straße durch eine Mauer, einen Zaun oder eine Hecke getrennt wurde, gilt Ihr Grundstück als erschlossen.
Warum muss ich für die teurere Reinigungsklasse bezahlen?
Die Einstufung der Straßen in verschiedene Reinigungsklassen erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Reinigungshäufigkeit und des Reinigungsumfangs (z.B. Reinigung auf den Fahrbahnen oder lediglich Winterwartung).Über die Einstufung einer Straße in eine bestimmte Reinigungsklasse entscheidet der Rat der Stadt unter Berücksichtigung des für die Straße bestehenden Reinigungsbedarfs.
Muss ich für ein unbebautes bzw. nicht bebaubares Grundstück auch Straßenreinigungsgebühren bezahlen?
Ja, es spielt keine Rolle wie das Grundstück genutzt wird.
Ich bekomme einen Bescheid für einen Garagenhof, der mehreren Eigentümern gehört. Warum bekomme ich die Rechnung? Warum kann das nicht aufgeteilt werden?
Die Gebühren werden für die gesamte Parzelle erhoben und können in der Regel nicht auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt werden.
Bisher habe ich keine Straßenreinigungsgebühren oder zu wenig veranlagt bekommen. Warum berechnen Sie jetzt so lange rückwirkend nach?
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
Die Reinigungsleistung wird bzw. wurde zu selten erbracht. Was kann ich machen?
Sie können beim Aachener Stadtbetrieb auf den Missstand hinweisen (aachener.stadtbetrieb@mail.aachen.de bzw. Tel.Nr. 0241 432 18666).
Vor meinem Haus kann gar nicht gereinigt werden, weil dort ständig Fahrzeuge parken. Kann ich deswegen die Gebühr kürzen ?
Nein. Die Gebühr wird nicht für die Reinigung speziell vor Ihrem Grundstück erhoben, sondern anteilig für die Reinigung der gesamten Straße, auch wenn Teile der Straße nicht gereinigt werden können.
In diesem Winter musste der Streudienst gar nicht tätig werden, da es nicht notwendig war. Bekomme ich jetzt mein Geld zurück?
Nein. Auch, wenn der Streudienst nicht tätig war, sind Kosten entstanden (z.B. für die Anschaffung und Instandhaltung der Geräte und Fahrzeuge, die Bereitschaft des Personals usw.)
Mein Grundstück liegt an einem Wendehammer und grenzt nur mit wenigen Metern an diese Straße. Warum verwenden Sie eine höhere Berechnungsgrundlage?
Auch wenn Ihr Grundstück aufgrund seiner besonderen Lage nur mit wenigen Metern an die Straße angrenzt, haben Sie keinen geringeren Vorteil durch die Reinigung der Straße, als die Eigentümer, deren Grundstück in voller Ausdehnung an die Straße angrenzen. Dementsprechend gibt es für diese Fälle in der Satzung eine besondere Regelung.
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