Grundbesitzabgaben (allgemein)

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Grundbesitzabgaben (allgemein)

Zu den Grundbesitzabgaben gehören folgende Abgaben:
Grundsteuer
Abfallbeseitigungsgebühren
Straßenreinigungsgebühren
Niederschlagswassergebühren
Schmutzwassergebühren
(Einzelheiten zu den Abgabenarten finden Sie rechts unter "Verwandte Dienstleistungen")

Hinweis zum Eigentumswechsel:

1. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren:
Die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers beginnt mit dem Ersten des Monats, welcher der Grundbuchumschreibung folgt.

2. Hinsichtlich der Grundsteuer:
Zuständig für die steuerliche Zurechnung des Objekts auf den neuen Eigentümer ist die Bewertungsstelle des Finanzamts Aachen-Stadt; die Zurechnung erfolgt frühestens zum 01.01. des auf den Besitzübergang folgenden Jahres. Der Verkäufer bleibt damit gesetzlich auch für den Zeitraum zwischen Besitzübergang und dem 31.12. des Verkaufsjahres grundsteuerpflichtig.

In den Notarverträgen wird jedoch üblicherweise mit dem wirtschaftlichen Besitzübergang auch der Übergang sämtlicher Lasten auf den Erwerber geregelt. Da die Grundbesitzabgaben ebenfalls zu diesen Lasten gehören, wird in der Regel eine privatrechtliche Vereinbarung über deren Aufteilung ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs getroffen. Zur Vermeidung der privatrechtlichen Verrechnung der Grundbsitzabgaben können diese -das Einverständnis der beiden Vertragsparteien vorausgesetzt- ab dem Ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats auf den Erwerber verlagert werden.

Bitte teilen Sie jeden Eigentumswechsel umgehend mit und geben Sie an, ob Sie eine Aufteilung der Grundbesitzabgaben nach dem wirtschaftlichen Besitzübergang wünschen.
Hierzu können Sie entweder den rechts aufgeführten Vordruck verwenden oder die Mitteilung direkt online über folgenden Link übermitteln:

Eigentumswechsel online mitteilen

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Teilung rein privatrechtlicher Natur ist und nur vorgenommen werden kann, wenn die Zustimmung der Vertragsparteien vorliegt. Erfolgt eine solche nicht, muss der Eigentumswechsel auf der Grundlage der Grundbuchänderung bzw. des Grundsteuermessbescheids des Finanzamts erfolgen.
Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Eigentumswechsel finden Sie am Ende dieses Textes.

Haftung
Nach § 11 Grundsteuergesetz (GrStG) haftet der/die Erwerber/in eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen für Grundsteuerrückstände des/der früheren Eigentümers/in; außerdem haftet das Grundstück selbst dinglich nach § 12 GrStG für alle Grundbesitzabgaben. Es wird daher empfohlen, sich vor Erwerb eines Grundstücks beim Fachbereich Steuern und Kasse zu informieren, ob auf dem Grundstück Abgabenreste lasten. Voraussetzung hierfür ist das schriftliche Einverständnis des aktuellen Eigentümers.

Zahlungstermin 01.07.
Auf Antrag können die Grundbesitzabgaben abweichend von der vierteljährlichen Zahlungsweise (= 15.02., 15.05., 15.08, und 15.11.) am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres an den Fachbereich Steuern und Kasse gestellt werden.
Den Antrag kann online über folgenden Link gestellt werden:

Antrag auf jährliche Zahlung zum 01.07.

Weitere Informationen

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Eigentumswechsel eines Grundstücks:

Ich habe von Ihnen ein Anschreiben erhalten. Auf dem Fragebogen sind zwei Antwortmöglichkeiten gegeben. Wieso gibt es verschiedene Möglichkeiten?

Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Grundsteuer für das Verkaufsjahr bei dem vorherigen Eigentümer veranlagt bleibt. Falls Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren) anfallen, werden diese ab dem nächsten Monat nach Grundbuchumschreibung auf den neuen Eigentümer übertragen.
Meistens wird privatrechtlich durch eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag gewünscht, dass sowohl Grundsteuer als auch Benutzungsgebühren ab dem nächsten Monat nach Besitzübergang beim neuen Eigentümer abgerechnet werden. Daher bietet die Stadt Aachen auch diese Variante an, sofern von beiden Parteien (also sowohl vom alten als auch vom neuen Eigentümer) das Einverständnis vorliegt.

 

Ich habe von Ihnen ein Anschreiben erhalten. Was bedeutet die obere Möglichkeit auf dem Antwortbogen?

Wird von beiden Parteien (vorheriger und neuer Eigentümer) die obere Option angekreuzt, können die gesamten Grundbesitzabgaben ab dem nächsten Monat nach Besitzübergang auf den Käufer übertragen werden. Dies umfasst dann die Grundsteuer und auch die Benutzungsgebühren, falls diese anfallen.

 

Ich habe von Ihnen ein Anschreiben erhalten. Was bedeutet die untere Möglichkeit auf dem Antwortbogen?

Sobald eine Partei diese Variante wählt, wird nach der gesetzlichen Regelung abgerechnet:
Die Grundsteuer bleibt für das vollständige Verkaufsjahr beim Voreigentümer veranlagt und die Benutzungsgebühren werden ab dem nächsten Monat nach der Eintragung ins Grundbuch auf den neuen Eigentümer übertragen.
Eine abschließende Abrechnung kann erst erfolgen, wenn das Grundbuch tatsächlich auf den neuen Eigentümer des Grundstücks umgeschrieben wurde.

 

Wann genau ist der Besitzübergang?

Der Besitzübergang ist im Kaufvertrag definiert. Der entsprechende Passus beginnt meistens mit den Worten „Besitz, Nutzen und Lasten gehen über mit…“.
Dies ist in der Regel der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung.
Abweichend kann auch Tag der Schlüsselübergabe, des Kaufvertrages oder ein anderes fixes Datum im Kaufvertrag festgelegt worden sein.

 

Ich habe verkauft. Was passiert, wenn sich der neue Eigentümer nicht meldet?

In diesem Fall geht man nach der gesetzlich vorgeschriebenen Regelung vor.
Die Grundsteuer bleibt für das Verkaufsjahr beim Voreigentümer (also bei Ihnen) veranlagt.
Falls Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Entwässerungs-, Straßenreinigungsgebühren) anfallen, werden diese ab dem nächsten Monat nach Grundbuchumschreibung auf den neuen Eigentümer verlagert.
Eine abschließende Abrechnung kann erst erfolgen, wenn das Grundbuch tatsächlich auf den neuen Eigentümer des Grundstücks umgeschrieben wurde.

 

Ich habe verkauft und der nächste Zahlungstermin steht an. Muss ich noch bezahlen?

Sie bleiben so lange zur Zahlung verpflichtet, bis der Eigentumswechsel beim Fachbereich Steuern und Kasse bearbeitet werden konnte und Sie einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten. Zu viel bezahlte Beträge werden im Anschluss umgehend erstattet.

 

Ich habe verkauft. Muss ich mein SEPA-Mandat widerrufen?

Sobald der Eigentumswechsel erfasst wurde (also sobald Sie einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten haben), werden keine weiteren Beträge bzw. nur noch die hiernach zu Ihren Lasten verbleibenden Beträge abgebucht.

 

Ich habe das Eigentum übertragen, habe aber ein Wohnungsrecht, Nießbrauch o.ä. ins Grundbuch eintragen lassen und möchte gerne auch weiterhin die Grundbesitzabgaben zahlen und die Abgabenbescheide erhalten. Was muss ich tun?

Aufgrund der Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch ist dieser auch der Zahlungspflichtige für die Grundbesitzabgaben und die Abgabenbescheide werden an ihn übersandt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der neue Eigentümer eine Vollmacht auf Sie ausstellt und unterschreibt, in der er Sie ermächtigt, auch weiterhin die Abgabenbescheide zu erhalten.
Eventuell bestehende Einzugsermächtigungen, die Sie bereits erteilt haben, können dann weiterhin verwendet werden.
Ein entsprechendes Vollmachts-Formular kann rechts unter "Downloads" heruntergeladen werden.
Sollte das Objekt auf mehrere Personen übertragen worden sein, reicht es aus, wenn ein neuer Eigentümer die Vollmacht unterzeichnet.

 

Ich habe nur einen Teil meines Grundstücks verkauft. Gelten hier andere Regelungen?

In diesem Fall kann die Grundsteuer nicht geteilt werden, sondern verbleibt für das Verkaufsjahr beim Voreigentümer. Eine Abrechnung zwischen altem und neuem Eigentümer ist nur privatrechtlich möglich.
Falls Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs-, Entwässerungsgebühren) anfallen, können diese entweder ab dem Datum des Besitzübergangs übertragen werden oder ab dem nächsten Monat nach Eintrag des neuen Eigentümers ins Grundbuch.
Wenn nur ein Teil des Grundstücks verkauft wird, sind in Bezug auf die Benutzungsgebühren weitere Angaben zu den einzelnen Gebührenarten notwendig. Diese werden auf dem Antwortbogen abgefragt (bspw. Anzahl der Abfallgefäße, Größe der versiegelten Flächen o.ä.).

 

Wir haben mit mehreren Personen ein Grundstück erworben. Müssen alle das Antwortformular unterschreiben?

Nein, es reicht, wenn einer der neuen Eigentümer unterschreibt.

 

Wir haben mit mehreren Personen das Grundstück erworben. Sie schreiben nur mich an. Die Bescheide soll jedoch ein anderer der Miteigentümer erhalten. Was muss ich tun?

Bei mehreren Eigentümern wendet sich der Fachbereich Steuern und Kasse an eine Person, die als sogenannter Gesamtschuldner und Ansprechpartner für die Gemeinschaft dient.
Nur wenn der Miteigentümer, der die Bescheide erhalten soll, mir selbst schriftlich mitteilt, dass er damit einverstanden ist, können die Abgabenbescheide an diesen übersandt werden.

 

Ich bin neuer Eigentümer, die Bescheide sollen jedoch an einen Verwalter geschickt werden. Was muss ich tun?

In diesem Fall reicht eine von Ihnen unterschriebene formlose Vollmacht, die sich darauf bezieht, wer die Bescheide erhalten soll.
Ein entsprechendes Vollmachts-Formular kann rechts unter "Downloads" heruntergeladen werden.

Grundbesitzabgaben (allgemein)

Zu den Grundbesitzabgaben gehören folgende Abgaben:
Grundsteuer
Abfallbeseitigungsgebühren
Straßenreinigungsgebühren
Niederschlagswassergebühren
Schmutzwassergebühren
(Einzelheiten zu den Abgabenarten finden Sie rechts unter "Verwandte Dienstleistungen")

Hinweis zum Eigentumswechsel:

1. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren:
Die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers beginnt mit dem Ersten des Monats, welcher der Grundbuchumschreibung folgt.

2. Hinsichtlich der Grundsteuer:
Zuständig für die steuerliche Zurechnung des Objekts auf den neuen Eigentümer ist die Bewertungsstelle des Finanzamts Aachen-Stadt; die Zurechnung erfolgt frühestens zum 01.01. des auf den Besitzübergang folgenden Jahres. Der Verkäufer bleibt damit gesetzlich auch für den Zeitraum zwischen Besitzübergang und dem 31.12. des Verkaufsjahres grundsteuerpflichtig.

In den Notarverträgen wird jedoch üblicherweise mit dem wirtschaftlichen Besitzübergang auch der Übergang sämtlicher Lasten auf den Erwerber geregelt. Da die Grundbesitzabgaben ebenfalls zu diesen Lasten gehören, wird in der Regel eine privatrechtliche Vereinbarung über deren Aufteilung ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs getroffen. Zur Vermeidung der privatrechtlichen Verrechnung der Grundbsitzabgaben können diese -das Einverständnis der beiden Vertragsparteien vorausgesetzt- ab dem Ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats auf den Erwerber verlagert werden.

Bitte teilen Sie jeden Eigentumswechsel umgehend mit und geben Sie an, ob Sie eine Aufteilung der Grundbesitzabgaben nach dem wirtschaftlichen Besitzübergang wünschen.
Hierzu können Sie entweder den rechts aufgeführten Vordruck verwenden oder die Mitteilung direkt online über folgenden Link übermitteln:

Eigentumswechsel online mitteilen

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Teilung rein privatrechtlicher Natur ist und nur vorgenommen werden kann, wenn die Zustimmung der Vertragsparteien vorliegt. Erfolgt eine solche nicht, muss der Eigentumswechsel auf der Grundlage der Grundbuchänderung bzw. des Grundsteuermessbescheids des Finanzamts erfolgen.
Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Eigentumswechsel finden Sie am Ende dieses Textes.

Haftung
Nach § 11 Grundsteuergesetz (GrStG) haftet der/die Erwerber/in eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen für Grundsteuerrückstände des/der früheren Eigentümers/in; außerdem haftet das Grundstück selbst dinglich nach § 12 GrStG für alle Grundbesitzabgaben. Es wird daher empfohlen, sich vor Erwerb eines Grundstücks beim Fachbereich Steuern und Kasse zu informieren, ob auf dem Grundstück Abgabenreste lasten. Voraussetzung hierfür ist das schriftliche Einverständnis des aktuellen Eigentümers.

Zahlungstermin 01.07.
Auf Antrag können die Grundbesitzabgaben abweichend von der vierteljährlichen Zahlungsweise (= 15.02., 15.05., 15.08, und 15.11.) am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres an den Fachbereich Steuern und Kasse gestellt werden.
Den Antrag kann online über folgenden Link gestellt werden:

Antrag auf jährliche Zahlung zum 01.07.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Eigentumswechsel eines Grundstücks:

Ich habe von Ihnen ein Anschreiben erhalten. Auf dem Fragebogen sind zwei Antwortmöglichkeiten gegeben. Wieso gibt es verschiedene Möglichkeiten?

Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Grundsteuer für das Verkaufsjahr bei dem vorherigen Eigentümer veranlagt bleibt. Falls Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren) anfallen, werden diese ab dem nächsten Monat nach Grundbuchumschreibung auf den neuen Eigentümer übertragen.
Meistens wird privatrechtlich durch eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag gewünscht, dass sowohl Grundsteuer als auch Benutzungsgebühren ab dem nächsten Monat nach Besitzübergang beim neuen Eigentümer abgerechnet werden. Daher bietet die Stadt Aachen auch diese Variante an, sofern von beiden Parteien (also sowohl vom alten als auch vom neuen Eigentümer) das Einverständnis vorliegt.

 

Ich habe von Ihnen ein Anschreiben erhalten. Was bedeutet die obere Möglichkeit auf dem Antwortbogen?

Wird von beiden Parteien (vorheriger und neuer Eigentümer) die obere Option angekreuzt, können die gesamten Grundbesitzabgaben ab dem nächsten Monat nach Besitzübergang auf den Käufer übertragen werden. Dies umfasst dann die Grundsteuer und auch die Benutzungsgebühren, falls diese anfallen.

 

Ich habe von Ihnen ein Anschreiben erhalten. Was bedeutet die untere Möglichkeit auf dem Antwortbogen?

Sobald eine Partei diese Variante wählt, wird nach der gesetzlichen Regelung abgerechnet:
Die Grundsteuer bleibt für das vollständige Verkaufsjahr beim Voreigentümer veranlagt und die Benutzungsgebühren werden ab dem nächsten Monat nach der Eintragung ins Grundbuch auf den neuen Eigentümer übertragen.
Eine abschließende Abrechnung kann erst erfolgen, wenn das Grundbuch tatsächlich auf den neuen Eigentümer des Grundstücks umgeschrieben wurde.

 

Wann genau ist der Besitzübergang?

Der Besitzübergang ist im Kaufvertrag definiert. Der entsprechende Passus beginnt meistens mit den Worten „Besitz, Nutzen und Lasten gehen über mit…“.
Dies ist in der Regel der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung.
Abweichend kann auch Tag der Schlüsselübergabe, des Kaufvertrages oder ein anderes fixes Datum im Kaufvertrag festgelegt worden sein.

 

Ich habe verkauft. Was passiert, wenn sich der neue Eigentümer nicht meldet?

In diesem Fall geht man nach der gesetzlich vorgeschriebenen Regelung vor.
Die Grundsteuer bleibt für das Verkaufsjahr beim Voreigentümer (also bei Ihnen) veranlagt.
Falls Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Entwässerungs-, Straßenreinigungsgebühren) anfallen, werden diese ab dem nächsten Monat nach Grundbuchumschreibung auf den neuen Eigentümer verlagert.
Eine abschließende Abrechnung kann erst erfolgen, wenn das Grundbuch tatsächlich auf den neuen Eigentümer des Grundstücks umgeschrieben wurde.

 

Ich habe verkauft und der nächste Zahlungstermin steht an. Muss ich noch bezahlen?

Sie bleiben so lange zur Zahlung verpflichtet, bis der Eigentumswechsel beim Fachbereich Steuern und Kasse bearbeitet werden konnte und Sie einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten. Zu viel bezahlte Beträge werden im Anschluss umgehend erstattet.

 

Ich habe verkauft. Muss ich mein SEPA-Mandat widerrufen?

Sobald der Eigentumswechsel erfasst wurde (also sobald Sie einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten haben), werden keine weiteren Beträge bzw. nur noch die hiernach zu Ihren Lasten verbleibenden Beträge abgebucht.

 

Ich habe das Eigentum übertragen, habe aber ein Wohnungsrecht, Nießbrauch o.ä. ins Grundbuch eintragen lassen und möchte gerne auch weiterhin die Grundbesitzabgaben zahlen und die Abgabenbescheide erhalten. Was muss ich tun?

Aufgrund der Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch ist dieser auch der Zahlungspflichtige für die Grundbesitzabgaben und die Abgabenbescheide werden an ihn übersandt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der neue Eigentümer eine Vollmacht auf Sie ausstellt und unterschreibt, in der er Sie ermächtigt, auch weiterhin die Abgabenbescheide zu erhalten.
Eventuell bestehende Einzugsermächtigungen, die Sie bereits erteilt haben, können dann weiterhin verwendet werden.
Ein entsprechendes Vollmachts-Formular kann rechts unter "Downloads" heruntergeladen werden.
Sollte das Objekt auf mehrere Personen übertragen worden sein, reicht es aus, wenn ein neuer Eigentümer die Vollmacht unterzeichnet.

 

Ich habe nur einen Teil meines Grundstücks verkauft. Gelten hier andere Regelungen?

In diesem Fall kann die Grundsteuer nicht geteilt werden, sondern verbleibt für das Verkaufsjahr beim Voreigentümer. Eine Abrechnung zwischen altem und neuem Eigentümer ist nur privatrechtlich möglich.
Falls Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs-, Entwässerungsgebühren) anfallen, können diese entweder ab dem Datum des Besitzübergangs übertragen werden oder ab dem nächsten Monat nach Eintrag des neuen Eigentümers ins Grundbuch.
Wenn nur ein Teil des Grundstücks verkauft wird, sind in Bezug auf die Benutzungsgebühren weitere Angaben zu den einzelnen Gebührenarten notwendig. Diese werden auf dem Antwortbogen abgefragt (bspw. Anzahl der Abfallgefäße, Größe der versiegelten Flächen o.ä.).

 

Wir haben mit mehreren Personen ein Grundstück erworben. Müssen alle das Antwortformular unterschreiben?

Nein, es reicht, wenn einer der neuen Eigentümer unterschreibt.

 

Wir haben mit mehreren Personen das Grundstück erworben. Sie schreiben nur mich an. Die Bescheide soll jedoch ein anderer der Miteigentümer erhalten. Was muss ich tun?

Bei mehreren Eigentümern wendet sich der Fachbereich Steuern und Kasse an eine Person, die als sogenannter Gesamtschuldner und Ansprechpartner für die Gemeinschaft dient.
Nur wenn der Miteigentümer, der die Bescheide erhalten soll, mir selbst schriftlich mitteilt, dass er damit einverstanden ist, können die Abgabenbescheide an diesen übersandt werden.

 

Ich bin neuer Eigentümer, die Bescheide sollen jedoch an einen Verwalter geschickt werden. Was muss ich tun?

In diesem Fall reicht eine von Ihnen unterschriebene formlose Vollmacht, die sich darauf bezieht, wer die Bescheide erhalten soll.
Ein entsprechendes Vollmachts-Formular kann rechts unter "Downloads" heruntergeladen werden.

Abfallbeseitigungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren, Grundsteuer, Müllgebühren, Abwassergebühren, Grundstück, Grundstücksverkauf, Eigentumswechsel, https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/2691/show
Veranlagungssachgebiete Grundbesitzabgaben
Habsburgerallee 11-13 52064 Aachen

Frau

Sous

Grundbesitzabgaben: Aachen - Anton-Kurze-Allee

202

0241 432-2215

Frau

Dreger

Grundbesitzabgaben: Apolloniastraße bis Drei-Rosen-Winkel

203

0241 432-2216
maria.dreger@mail.aachen.de

Frau

Birken

Grundbesitzabgaben: Hansemannplatz - Hubert-Wienen-Straße

204

0241 432-2255

Frau

Ruschinzik

Hundesteuer: Kr - Mi

204

0241 432-2217

Frau

Winkels

Grundbesitzabgaben: Lukasstraße - Pommerotter Weg

205

0241 432-2243
vera.winkels@mail.aachen.de

Frau

Picard

Grundbesitzabgaben: Pontdriesch - Scheurenstraße

205

0241 432-2214
sandra.picard@mail.aachen.de

Frau

Carstensen

Grundbesitzabgaben: Schiefdell - Tauriskerweg

206

0241 432-2230
beate.carstensen@mail.aachen.de

Frau

Syrig

Grundbesitzabgaben: Teichstraße - Zweiweiherweg

206

0241 432-2218
susanne.syrig@mail.aachen.de
Widerspruchsstelle
Habsburgerallee 11-13 52064 Aachen
Fax 0241 413541-2299

Frau

Sous

Grundbesitzabgaben: Aachen - Anton-Kurze-Allee

202

0241 432-2215

Frau

Dreger

Grundbesitzabgaben: Apolloniastraße bis Drei-Rosen-Winkel

203

0241 432-2216
maria.dreger@mail.aachen.de

Frau

Birken

Grundbesitzabgaben: Hansemannplatz - Hubert-Wienen-Straße

204

0241 432-2255

Frau

Ruschinzik

Hundesteuer: Kr - Mi

204

0241 432-2217

Frau

Winkels

Grundbesitzabgaben: Lukasstraße - Pommerotter Weg

205

0241 432-2243
vera.winkels@mail.aachen.de

Frau

Picard

Grundbesitzabgaben: Pontdriesch - Scheurenstraße

205

0241 432-2214
sandra.picard@mail.aachen.de

Frau

Carstensen

Grundbesitzabgaben: Schiefdell - Tauriskerweg

206

0241 432-2230
beate.carstensen@mail.aachen.de

Frau

Syrig

Grundbesitzabgaben: Teichstraße - Zweiweiherweg

206

0241 432-2218
susanne.syrig@mail.aachen.de