Mitteilung Eigentumswechsel eines Grundstücks online

BIS: Suche und Detail

Mitteilung Eigentumswechsel eines Grundstücks online

Bei Verkauf/Übertragung eines Grundstücks im Stadtgebiet Aachen sollten Sie zeitnah den Eigentumswechsel dem für die Grundbesitzabgabenveranlagung zuständigen Fachbereich Steuern und Kasse mitteilen. Die Mitteilung kann schriftlich oder online erfolgen.

Nach erfolgter Anmeldung im Serviceportal können Sie uns über das unter Online-Dienste aufgeführte Formular die Mitteilung online übermitteln.

Der Eigentumswechsel hat folgende abgabenrechtlichen Auswirkungen:

  1. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren:
    Die Gebührenpflicht des*der neuen Eigentümers*in beginnt mit dem Ersten des Monats, welcher der Grundbuchumschreibung folgt.
  2. Hinsichtlich der Grundsteuer:
    Zuständig für die steuerliche Zurechnung des Objekts auf die*den neue*n Eigentümer*in ist die Bewertungsstelle des Finanzamts Aachen-Stadt; die Zurechnung erfolgt frühestens zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Der*Die Verkäufer*in bleibt damit gesetzlich auch für den Zeitraum zwischen Eigentumswechsel und dem 31.12. des Verkaufsjahres grundsteuerpflichtig.

In den Notarverträgen wird jedoch üblicherweise mit dem wirtschaftlichen Besitzübergang auch der Übergang sämtlicher Lasten auf den*die Erwerber*in geregelt. Da die Grundbesitzabgaben ebenfalls zu diesen Lasten gehören, wird in der Regel eine privatrechtliche Vereinbarung über deren Aufteilung ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs getroffen. Zur Vermeidung der privatrechtlichen Verrechnung der Grundbesitzabgaben können diese -das Einverständnis der beiden Vertragsparteien vorausgesetzt- ab dem Ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats auf den*die Erwerber*in verlagert werden.
Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Teilung rein privatrechtlicher Natur ist und nur vorgenommen werden kann, wenn die Zustimmung der Vertragsparteien vorliegt. Erfolgt eine solche nicht, muss der Eigentumswechsel auf der Grundlage der Grundbuchänderung bzw. des Grundsteuermessbescheids des Finanzamts erfolgen.

Hinweis für die Veräußer*innen eines Grundstücks
Bis zur abschließenden Bearbeitung des Eigentumswechsels bleiben die momentanen Zahlungsverpflichtungen aus abgabenrechtlichen Gründen weiterhin bestehen. D.h. bis zum Erhalt eines neuen, berichtigten Abgabenbescheids sind die im letzten Abgabenbescheid genannten Beträge zu den angegebenen Fälligkeitsterminen in vollem Umfang zu zahlen.
Nach Abschluss der Bearbeitung werden dann evtl. überzahlte Beträge selbstverständlich zurückerstattet.

Haftung
Nach § 11 Grundsteuergesetz (GrStG) haftet der*die Erwerber*in eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen für Grundsteuerrückstände des*der früheren Eigentümers*in; außerdem haftet das Grundstück selbst dinglich nach § 12 GrStG für alle Grundbesitzabgaben. Es wird daher empfohlen, sich vor Erwerb eines Grundstücks beim Fachbereich Steuern und Kasse zu informieren, ob auf dem Grundstück Abgabenreste lasten. Voraussetzung hierfür ist das schriftliche Einverständnis des*der aktuellen Eigentümers*in.

Weitere Informationen

Häufig gestellte Fragen (FAQ):

Ich habe von Ihnen ein Anschreiben erhalten. Auf dem Fragebogen sind zwei Antwortmöglichkeiten gegeben. Wieso gibt es verschiedene Möglichkeiten?

Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Grundsteuer für das Verkaufsjahr bei dem*der vorherigen Eigentümer*in veranlagt bleibt. Falls Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren) anfallen, werden diese ab dem nächsten Monat nach Grundbuchumschreibung auf den*die neue*n Eigentümer*in übertragen.
Meistens wird privatrechtlich durch eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag gewünscht, dass sowohl Grundsteuer als auch Benutzungsgebühren ab dem nächsten Monat nach Besitzübergang bei dem*der neuen Eigentümer*in abgerechnet werden. Daher bietet die Stadt Aachen auch diese Variante an, sofern von beiden Parteien (also sowohl von dem*der alten als auch von dem*der neuen Eigentümer*in) das Einverständnis vorliegt.

 

Ich habe von Ihnen ein Anschreiben erhalten. Was bedeutet die obere Möglichkeit auf dem Antwortbogen?

Wird von beiden Parteien (vorherige*r und neue*r Eigentümer*in) die obere Option angekreuzt, können die gesamten Grundbesitzabgaben ab dem nächsten Monat nach Besitzübergang auf den Käufer übertragen werden. Dies umfasst dann die Grundsteuer und auch die Benutzungsgebühren, falls diese anfallen.

 

Ich habe von Ihnen ein Anschreiben erhalten. Was bedeutet die untere Möglichkeit auf dem Antwortbogen?

Sobald eine Partei diese Variante wählt, wird nach der gesetzlichen Regelung abgerechnet:
Die Grundsteuer bleibt für das vollständige Verkaufsjahr beim dem*der Voreigentümer*in veranlagt und die Benutzungsgebühren werden ab dem nächsten Monat nach der Eintragung ins Grundbuch auf den*die  neue*n Eigentümer*in übertragen.
Eine abschließende Abrechnung kann erst erfolgen, wenn das Grundbuch tatsächlich auf den*die neue*n Eigentümer*in des Grundstücks umgeschrieben wurde.

 

Wann genau ist der Besitzübergang?

Der Besitzübergang ist im Kaufvertrag definiert. Der entsprechende Passus beginnt meistens mit den Worten „Besitz, Nutzen und Lasten gehen über mit…“.
Dies ist in der Regel der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung.
Abweichend kann auch Tag der Schlüsselübergabe, des Kaufvertrages oder ein anderes fixes Datum im Kaufvertrag festgelegt worden sein.

 

Ich habe verkauft. Was passiert, wenn sich der*die neue Eigentümer*in nicht meldet?

In diesem Fall geht man nach der gesetzlich vorgeschriebenen Regelung vor.
Die Grundsteuer bleibt für das Verkaufsjahr bei dem*der Voreigentümer*in (also bei Ihnen) veranlagt.
Falls Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Entwässerungs-, Straßenreinigungsgebühren) anfallen, werden diese ab dem nächsten Monat nach Grundbuchumschreibung auf den*die neue*n Eigentümer*in verlagert.
Eine abschließende Abrechnung kann erst erfolgen, wenn das Grundbuch tatsächlich auf den*die neue*n Eigentümer*in des Grundstücks umgeschrieben wurde.

 

Ich habe verkauft und der nächste Zahlungstermin steht an. Muss ich noch bezahlen?

Sie bleiben so lange zur Zahlung verpflichtet, bis der Eigentumswechsel beim Fachbereich Steuern und Kasse bearbeitet werden konnte und Sie einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten. Zu viel bezahlte Beträge werden im Anschluss umgehend erstattet.

 

Ich habe verkauft. Muss ich mein SEPA-Mandat widerrufen?

Sobald der Eigentumswechsel erfasst wurde (also sobald Sie einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten haben), werden keine weiteren Beträge bzw. nur noch die hiernach zu Ihren Lasten verbleibenden Beträge abgebucht.

 

Ich habe das Eigentum übertragen, habe aber ein Wohnungsrecht, Nießbrauch o.ä. ins Grundbuch eintragen lassen und möchte gerne auch weiterhin die Grundbesitzabgaben zahlen und die Abgabenbescheide erhalten. Was muss ich tun?

Aufgrund der Eintragung eines*r neuen Eigentümers*in im Grundbuch ist diese*r auch der*die Zahlungspflichtige für die Grundbesitzabgaben und die Abgabenbescheide werden an ihn*sie übersandt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der*die neue Eigentümer*in eine Vollmacht auf Sie ausstellt und unterschreibt, in der er*sie Sie ermächtigt, auch weiterhin die Abgabenbescheide zu erhalten.
Eventuell bestehende Einzugsermächtigungen, die Sie bereits erteilt haben, können dann weiterhin verwendet werden.
Ein entsprechendes Vollmachts-Formular kann rechts unter "Downloads" heruntergeladen werden.
Sollte das Objekt auf mehrere Personen übertragen worden sein, reicht es aus, wenn ein*e neue*r Eigentümer*in die Vollmacht unterzeichnet.

 

Ich habe nur einen Teil meines Grundstücks verkauft. Gelten hier andere Regelungen?

In diesem Fall kann die Grundsteuer nicht geteilt werden, sondern verbleibt für das Verkaufsjahr bei dem*der Voreigentümer*in Eine Abrechnung zwischen dem*der alten und neuen Eigentümer*in ist nur privatrechtlich möglich.
Falls Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs-, Entwässerungsgebühren) anfallen, können diese entweder ab dem Datum des Besitzübergangs übertragen werden oder ab dem nächsten Monat nach Eintrag des*der neuen Eigentümers*in ins Grundbuch.
Wenn nur ein Teil des Grundstücks verkauft wird, sind in Bezug auf die Benutzungsgebühren weitere Angaben zu den einzelnen Gebührenarten notwendig. Diese werden auf dem Antwortbogen abgefragt (bspw. Anzahl der Abfallgefäße, Größe der versiegelten Flächen o.ä.).

 

Wir haben mit mehreren Personen ein Grundstück erworben. Müssen alle das Antwortformular unterschreiben?

Nein, es reicht, wenn eine*r der neue*n Eigentümer*innen unterschreibt.

 

Wir haben mit mehreren Personen das Grundstück erworben. Sie schreiben nur mich an. Die Bescheide soll jedoch ein anderer der Miteigentümer erhalten. Was muss ich tun?

Bei mehreren Eigentümern*innen wendet sich der Fachbereich Steuern und Kasse an eine Person, die als sogenannte*r Gesamtschuldner*in und Ansprechperson für die Gemeinschaft dient.
Nur wenn der*die Miteigentümer*in, der*die die Bescheide erhalten soll, mir selbst schriftlich mitteilt, dass er*sie damit einverstanden ist, können die Abgabenbescheide an diese*n übersandt werden.

 

Ich bin neue*r Eigentümer*in, die Bescheide sollen jedoch an eine*n Verwalter*in geschickt werden. Was muss ich tun?

In diesem Fall reicht eine von Ihnen unterschriebene formlose Vollmacht, die sich darauf bezieht, wer die Bescheide erhalten soll.
Ein entsprechendes Vollmachts-Formular kann rechts unter "Downloads" heruntergeladen werden.

Kontakt

Veranlagungssachgebiete Grundbesitzabgaben (FB 22/101)
Veranlagungssachgebiete Grundbesitzabgaben
Habsburgerallee 11-13
52064 Aachen
Telefon:
E-Mail: grundbesitzabgaben@mail.aachen.de

Verwandte Dienstleistungen

Mitteilung Eigentumswechsel eines Grundstücks online

Bei Verkauf/Übertragung eines Grundstücks im Stadtgebiet Aachen sollten Sie zeitnah den Eigentumswechsel dem für die Grundbesitzabgabenveranlagung zuständigen Fachbereich Steuern und Kasse mitteilen. Die Mitteilung kann schriftlich oder online erfolgen.

Nach erfolgter Anmeldung im Serviceportal können Sie uns über das unter Online-Dienste aufgeführte Formular die Mitteilung online übermitteln.

Der Eigentumswechsel hat folgende abgabenrechtlichen Auswirkungen:

  1. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren:
    Die Gebührenpflicht des*der neuen Eigentümers*in beginnt mit dem Ersten des Monats, welcher der Grundbuchumschreibung folgt.
  2. Hinsichtlich der Grundsteuer:
    Zuständig für die steuerliche Zurechnung des Objekts auf die*den neue*n Eigentümer*in ist die Bewertungsstelle des Finanzamts Aachen-Stadt; die Zurechnung erfolgt frühestens zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Der*Die Verkäufer*in bleibt damit gesetzlich auch für den Zeitraum zwischen Eigentumswechsel und dem 31.12. des Verkaufsjahres grundsteuerpflichtig.

In den Notarverträgen wird jedoch üblicherweise mit dem wirtschaftlichen Besitzübergang auch der Übergang sämtlicher Lasten auf den*die Erwerber*in geregelt. Da die Grundbesitzabgaben ebenfalls zu diesen Lasten gehören, wird in der Regel eine privatrechtliche Vereinbarung über deren Aufteilung ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs getroffen. Zur Vermeidung der privatrechtlichen Verrechnung der Grundbesitzabgaben können diese -das Einverständnis der beiden Vertragsparteien vorausgesetzt- ab dem Ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats auf den*die Erwerber*in verlagert werden.
Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine solche Teilung rein privatrechtlicher Natur ist und nur vorgenommen werden kann, wenn die Zustimmung der Vertragsparteien vorliegt. Erfolgt eine solche nicht, muss der Eigentumswechsel auf der Grundlage der Grundbuchänderung bzw. des Grundsteuermessbescheids des Finanzamts erfolgen.

Hinweis für die Veräußer*innen eines Grundstücks
Bis zur abschließenden Bearbeitung des Eigentumswechsels bleiben die momentanen Zahlungsverpflichtungen aus abgabenrechtlichen Gründen weiterhin bestehen. D.h. bis zum Erhalt eines neuen, berichtigten Abgabenbescheids sind die im letzten Abgabenbescheid genannten Beträge zu den angegebenen Fälligkeitsterminen in vollem Umfang zu zahlen.
Nach Abschluss der Bearbeitung werden dann evtl. überzahlte Beträge selbstverständlich zurückerstattet.

Haftung
Nach § 11 Grundsteuergesetz (GrStG) haftet der*die Erwerber*in eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen für Grundsteuerrückstände des*der früheren Eigentümers*in; außerdem haftet das Grundstück selbst dinglich nach § 12 GrStG für alle Grundbesitzabgaben. Es wird daher empfohlen, sich vor Erwerb eines Grundstücks beim Fachbereich Steuern und Kasse zu informieren, ob auf dem Grundstück Abgabenreste lasten. Voraussetzung hierfür ist das schriftliche Einverständnis des*der aktuellen Eigentümers*in.

Häufig gestellte Fragen (FAQ):

Ich habe von Ihnen ein Anschreiben erhalten. Auf dem Fragebogen sind zwei Antwortmöglichkeiten gegeben. Wieso gibt es verschiedene Möglichkeiten?

Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Grundsteuer für das Verkaufsjahr bei dem*der vorherigen Eigentümer*in veranlagt bleibt. Falls Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren) anfallen, werden diese ab dem nächsten Monat nach Grundbuchumschreibung auf den*die neue*n Eigentümer*in übertragen.
Meistens wird privatrechtlich durch eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag gewünscht, dass sowohl Grundsteuer als auch Benutzungsgebühren ab dem nächsten Monat nach Besitzübergang bei dem*der neuen Eigentümer*in abgerechnet werden. Daher bietet die Stadt Aachen auch diese Variante an, sofern von beiden Parteien (also sowohl von dem*der alten als auch von dem*der neuen Eigentümer*in) das Einverständnis vorliegt.

 

Ich habe von Ihnen ein Anschreiben erhalten. Was bedeutet die obere Möglichkeit auf dem Antwortbogen?

Wird von beiden Parteien (vorherige*r und neue*r Eigentümer*in) die obere Option angekreuzt, können die gesamten Grundbesitzabgaben ab dem nächsten Monat nach Besitzübergang auf den Käufer übertragen werden. Dies umfasst dann die Grundsteuer und auch die Benutzungsgebühren, falls diese anfallen.

 

Ich habe von Ihnen ein Anschreiben erhalten. Was bedeutet die untere Möglichkeit auf dem Antwortbogen?

Sobald eine Partei diese Variante wählt, wird nach der gesetzlichen Regelung abgerechnet:
Die Grundsteuer bleibt für das vollständige Verkaufsjahr beim dem*der Voreigentümer*in veranlagt und die Benutzungsgebühren werden ab dem nächsten Monat nach der Eintragung ins Grundbuch auf den*die  neue*n Eigentümer*in übertragen.
Eine abschließende Abrechnung kann erst erfolgen, wenn das Grundbuch tatsächlich auf den*die neue*n Eigentümer*in des Grundstücks umgeschrieben wurde.

 

Wann genau ist der Besitzübergang?

Der Besitzübergang ist im Kaufvertrag definiert. Der entsprechende Passus beginnt meistens mit den Worten „Besitz, Nutzen und Lasten gehen über mit…“.
Dies ist in der Regel der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung.
Abweichend kann auch Tag der Schlüsselübergabe, des Kaufvertrages oder ein anderes fixes Datum im Kaufvertrag festgelegt worden sein.

 

Ich habe verkauft. Was passiert, wenn sich der*die neue Eigentümer*in nicht meldet?

In diesem Fall geht man nach der gesetzlich vorgeschriebenen Regelung vor.
Die Grundsteuer bleibt für das Verkaufsjahr bei dem*der Voreigentümer*in (also bei Ihnen) veranlagt.
Falls Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Entwässerungs-, Straßenreinigungsgebühren) anfallen, werden diese ab dem nächsten Monat nach Grundbuchumschreibung auf den*die neue*n Eigentümer*in verlagert.
Eine abschließende Abrechnung kann erst erfolgen, wenn das Grundbuch tatsächlich auf den*die neue*n Eigentümer*in des Grundstücks umgeschrieben wurde.

 

Ich habe verkauft und der nächste Zahlungstermin steht an. Muss ich noch bezahlen?

Sie bleiben so lange zur Zahlung verpflichtet, bis der Eigentumswechsel beim Fachbereich Steuern und Kasse bearbeitet werden konnte und Sie einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten. Zu viel bezahlte Beträge werden im Anschluss umgehend erstattet.

 

Ich habe verkauft. Muss ich mein SEPA-Mandat widerrufen?

Sobald der Eigentumswechsel erfasst wurde (also sobald Sie einen entsprechenden Änderungsbescheid erhalten haben), werden keine weiteren Beträge bzw. nur noch die hiernach zu Ihren Lasten verbleibenden Beträge abgebucht.

 

Ich habe das Eigentum übertragen, habe aber ein Wohnungsrecht, Nießbrauch o.ä. ins Grundbuch eintragen lassen und möchte gerne auch weiterhin die Grundbesitzabgaben zahlen und die Abgabenbescheide erhalten. Was muss ich tun?

Aufgrund der Eintragung eines*r neuen Eigentümers*in im Grundbuch ist diese*r auch der*die Zahlungspflichtige für die Grundbesitzabgaben und die Abgabenbescheide werden an ihn*sie übersandt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der*die neue Eigentümer*in eine Vollmacht auf Sie ausstellt und unterschreibt, in der er*sie Sie ermächtigt, auch weiterhin die Abgabenbescheide zu erhalten.
Eventuell bestehende Einzugsermächtigungen, die Sie bereits erteilt haben, können dann weiterhin verwendet werden.
Ein entsprechendes Vollmachts-Formular kann rechts unter "Downloads" heruntergeladen werden.
Sollte das Objekt auf mehrere Personen übertragen worden sein, reicht es aus, wenn ein*e neue*r Eigentümer*in die Vollmacht unterzeichnet.

 

Ich habe nur einen Teil meines Grundstücks verkauft. Gelten hier andere Regelungen?

In diesem Fall kann die Grundsteuer nicht geteilt werden, sondern verbleibt für das Verkaufsjahr bei dem*der Voreigentümer*in Eine Abrechnung zwischen dem*der alten und neuen Eigentümer*in ist nur privatrechtlich möglich.
Falls Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs-, Entwässerungsgebühren) anfallen, können diese entweder ab dem Datum des Besitzübergangs übertragen werden oder ab dem nächsten Monat nach Eintrag des*der neuen Eigentümers*in ins Grundbuch.
Wenn nur ein Teil des Grundstücks verkauft wird, sind in Bezug auf die Benutzungsgebühren weitere Angaben zu den einzelnen Gebührenarten notwendig. Diese werden auf dem Antwortbogen abgefragt (bspw. Anzahl der Abfallgefäße, Größe der versiegelten Flächen o.ä.).

 

Wir haben mit mehreren Personen ein Grundstück erworben. Müssen alle das Antwortformular unterschreiben?

Nein, es reicht, wenn eine*r der neue*n Eigentümer*innen unterschreibt.

 

Wir haben mit mehreren Personen das Grundstück erworben. Sie schreiben nur mich an. Die Bescheide soll jedoch ein anderer der Miteigentümer erhalten. Was muss ich tun?

Bei mehreren Eigentümern*innen wendet sich der Fachbereich Steuern und Kasse an eine Person, die als sogenannte*r Gesamtschuldner*in und Ansprechperson für die Gemeinschaft dient.
Nur wenn der*die Miteigentümer*in, der*die die Bescheide erhalten soll, mir selbst schriftlich mitteilt, dass er*sie damit einverstanden ist, können die Abgabenbescheide an diese*n übersandt werden.

 

Ich bin neue*r Eigentümer*in, die Bescheide sollen jedoch an eine*n Verwalter*in geschickt werden. Was muss ich tun?

In diesem Fall reicht eine von Ihnen unterschriebene formlose Vollmacht, die sich darauf bezieht, wer die Bescheide erhalten soll.
Ein entsprechendes Vollmachts-Formular kann rechts unter "Downloads" heruntergeladen werden.

Eigentumwechsel; Eigentümerwechsel; Grundbesitzabgaben, OZG-ID 10711, OZG-ID-10711 https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1176077/show
Veranlagungssachgebiete Grundbesitzabgaben
Habsburgerallee 11-13 52064 Aachen