Wohnraumschutz und Zweckentfremdung im freifinanzierten Wohnraum

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Wohnraumschutz und Zweckentfremdung im freifinanzierten Wohnraum

Seit dem 01. August 2019 ist die Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken und der Leerstand von Wohnraum in der Stadt Aachen genehmigungspflichtig.

Eine Zweckentfremdung von Wohnraum besteht beispielsweise bei der gewerblichen Zimmervermietung für touristische Zwecke oder möbliertem Wohnen für einen Zeitraum von unter drei Monaten. Die Nutzung oder Umwandlung von Wohnraum in Gewerbe- oder Büroeinheiten stellen ebenfalls eine Zweckentfremdung gemäß der Wohnraumschutzsatzung dar. Darüber hinaus gilt Wohnraum auch durch vermeidbaren Leerstand oder Abriss als zweckentfremdet. Für den Einstieg in das Thema Wohnraumschutz und Zweckentfremdung haben wir Ihnen folgende Sammlung von Fragen und Antworten, die hierzu aufkommen können oder in ähnlicher Form schon aufgekommen sind, zusammengestellt:

Antrag auf Zweckentfremdung

Planen Sie, bestehenden Wohnraum anders als zu Wohnungszwecken zu nutzen? Beantragen Sie bitte mittels folgenden Formulars die Genehmigung der Wohnraumzweckentfremdung. Beachten Sie dazu auch die ergänzenden Informationsmaterialien zum Thema weiter unten:

Meldung von Zweckentfremdung

Vermuten Sie eine Zweckentfremdung oder kennen zweckentfremdeten Wohnraum, können Sie uns diesen mit folgendem Formular melden. Beachten Sie bitte die ergänzenden Informationsmaterialien weiter unten:

Ergänzende Informationen