Ausnahmegenehmigung (private Pflegekräfte)
Ausnahmegenehmigung (private Pflegekräfte)
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Die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen wird in der Regel von Berufspflegekräften oder von Pflegestationen wahrgenommen, die eine entsprechende Parkgenehmigung erhalten, die sie zum Beispiel von der Bedienpflicht des Parkscheinautomaten befreit.
Erfreulicherweise werden pflegebedürftige Menschen aber auch immer häufiger von Familienangehörigen oder nahestehenden Personen betreut, die in bewirtschafteten Parkzonen entsprechende Parktickets ziehen müssten.
Die Stadt Aachen ist bestrebt, das familiäre und bürgerschaftliche Engagement zu stärken und sieht die Möglichkeit, Familienangehörigen oder anderen nahestehenden Personen einer häuslich pflegebedürftigen Person eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug zu erteilen, die die Betroffenen von der Bedienpflicht des Parkscheinautomaten befreit.
Gebühren
- Unter 3 Monate = 10,00 €
- 3 Monate bis 6 Monate = 20,00 €
- Länger als 6 Monate bis max. 1 Jahr = 30,00 €
Voraussetzungen
- Die pflegebedürftige Person hat den Hauptwohnsitz in der Bewohnerparkzone
- Die pflegende Person muss den Antrag stellen.
- Die pflegebedürftige Person und die pflegende Person dürfen nicht in gleicher Bewohnerparkzone wohnen. (Die Ausnahmegenehmigung im Rahmen der privaten Pflege ersetzt keinen Bewohnerparkausweis!)
Unterlagen
Bitte reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit den folgenden Nachweisen ein:
- vom Antragstellenden: beidseitige Kopie Personalausweis, Kopie Fahrzeugschein
- von der pflegebedürftigen Person: beidseitige Kopie Personalausweis, ärztliches Attest (nicht älter als 3 Monate) über die Notwendigkeit der Pflegebedürftigkeit oder alternativ ein Nachweis (nicht älter als 3 Monate) über die Pflegestufe oder eine Bescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als 3 Monate) über Pflegestufe bzw. Pflegebedürftigkeit
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