Parkausweise für Handwerksbetriebe, ambulante soziale Dienste und ärztliche Tätigkeiten
Parkausweise für Handwerksbetriebe, ambulante soziale Dienste und ärztliche Tätigkeiten
Handwerkerparkausweise
Parkausweise für das Stadtgebiet Aachen, für den Regierungsbezirk Köln oder das Land Nordrhein-Westfalen können in den Kommunen beantragt werden, in denen die Betriebe ihren offiziellen Betriebssitz haben oder nachweislich dort tätig sind.
In einem Handwerkerparkausweis können bis zu fünf Fahrzeuge eintragen werden. Dasselbe Fahrzeug kann in mehrere Parkausweise genannt sein. Der Ausweis gilt immer nur für das Fahrzeug, in welchem dieser beim Parken ausgelegt wird.
Geltungsdauer: maximal ein Jahr ab Ausstellungsdatum oder nach Angabe für einen anderen und/oder kürzeren Zeitraum.
Der Handwerkerparkausweis berechtigt:
- zum Parken im eingeschränkten Haltverbot und in Haltverbotszonen
- zum Parken auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- zum Parken auf Bewohnerparkplätzen
soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Ausübung der Leistung notwendig ist.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe (Anlage A und B der Handwerksordnung), die regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material im Rahmen der Arbeiten transportieren müssen.
Jedes Fahrzeug muss auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbarer, fester Firmenaufschrift (mind. DIN A4, Firmierung, Gewerk – eindeutiger Bezug zu einem handwerklichen Gewerk muss erkennbar sein) versehen sein. Magnettafeln und/oder Beschriftungen nur hinten und/oder nur vorne auf dem Fahrzeug sind nicht zulässig.
Reine Liefer- und Ladetätigkeiten, Aufmaß-Tätigkeiten oder Kundenakquise sind nicht Bestandteil der Genehmigung.
Benötigte Unterlagen
Die Antragsstellung erfolgt (bevorzugt) über das Serviceportal Aachen (https://serviceportal.aachen.de/login) oder per Email an parkausweise@mail.aachen.de
Das Antragsformular finden Sie in der rechten Spalte unter "Downloads".
Beizufügen sind:
Kopie der Gewerbe-Anmeldung beziehungsweise aktuelle Gewerbe-Ummeldung ODER Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite).
Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I
Aktuelle Fotos der Service-/ Werkstattfahrzeuge, auf denen die amtlichen Kennzeichen und die festen Firmenbeschriftungen ersichtlich sind (z. B. durch Schrägaufnahme oder Front mit geöffneter Tür).
Gebühren
- Stadtgebiet Aachen 120,00 €/Jahr
- Regierungsbezirk Köln 180,00 €/Jahr
- NRW 300,00 €/Jahr
Wenn sich Ihre Fahrzeuge bzw. Kennzeichen ändern, kann eine Umschreibung des Parkausweises für die Restlaufzeit beantragt werden.
Umschreibung/Änderung 15,00 €/Parkausweis
Wenn Sie den Parkausweis verloren haben oder dieser gestohlen wurde, kontaktieren Sie uns bitte (telefonisch oder per Email).
Im Falle des Missbrauchs, bei Verstoß gegen die Auflagen bzw. Missachtung der Bedingungen und in den Fällen, in welchen der Handwerkerparkausweis unberechtigter Weise verwendet wird, wird der Handwerkerparkausweis widerrufen.
Parkausweise soziale und ambulante Dienste
Für soziale Dienste und ambulante Pflegedienste, die im Rahmen der Daseinspflege tätig sind, können Parkerleichterungen für die Betreuung pflegebedürftiger Personen erteilt werden. Hebammen können ebenfalls für die Betreuung bzw. Vor- und Nachsorge von Schwangeren eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
Das Antragsformular finden Sie in der rechten Spalte unter "Downloads".
In Anlehnung an den Handwerkerparkausweis können den Pflegediensten folgende Rechte eingeräumt werden:
- im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO),
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- und auf Bewohnerparkplätzen
für die maximale Dauer von 120 Minuten pro Parkvorgang zu parken. Beim Parken für den Arbeitseinsatz ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer
Parkscheibe nachzuweisen.
Die Fahrzeuge müssen mit einer deutlich lesbaren festen Firmenaufschrift (Mindestgröße DIN A4) auf beiden Fahrzeuglängsseiten versehen sein. Dem Antrag sind Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Beschriftung des Fahrzeugs ersichtlich sind.
Gebühren
- Stadtgebiet Aachen 120 €/Jahr
- Regierungsbezirk Köln 180 €/Jahr
- Land NRW 300 €/Jahr
- Für jede Änderung eines bestehenden Parkausweises entsteht eine Gebühr von 15,00 €.
Rechtsgrundlagen
46 Abs. 1 (3) Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1979 in der z. Z. geltenden Fassung
Erlass III B 3 – 78 -12/2 vom 18.01.2017 des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Parkausweise zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit (Kontakt nur über Frau Meisler)
Ärzte (M/W/D), die im Rahmen ihrer Praxis oder ambulanten medizinischen Versorgungseinrichtung regelmäßig Hausbesuche machen und/oder Notdiensteinsätze leisten, können Antrag auf Parkerleichterung stellen.
Der Parkausweis berechtigt zum Parken während des Krankenbesuchs
- im „eingeschränkten Halteverbot“ (Z. 286 StVO);
- im Bereich eines „Zonenhalteverbotes“ (Z. 290.1 StVO) über die zugelassene Parkzeit hinaus;
- an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Z. 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Z. 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Z. 315 StVO) gekennzeichnet sind, für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus;
- in „Fußgängerzonen“ (Z. 242.1 StVO) während der offiziell an der Örtlichkeit geltenden Liefer-/Ladezeit
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitlicher Begrenzung;
- in „verkehrsberuhigten Bereichen“ (Z. 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen (ohne Verkehrsbehinderung),
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Das Antragsformular finden Sie in der rechten Spalte unter „Downloads“.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Ärzte (M/W/D), sofern mindestens 100 Hausbesuche pro Quartal durchgeführt werden. Die Häufigkeit der durchgeführten Hausbesuche ist durch eine entsprechende Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe nachzuweisen.
Die Nachweispflicht der Hausbesuche entfällt bei den folgenden Fachrichtungen: Praktischer Arzt (M/W/D), Arzt (M/W/D) für Allgemeinmedizin, Internist (M/W/D), mobiler Anästhesist (M/W/D)
Gebühr und Fristen
- 155,00 € pro Jahr
Erteilung der Genehmigung für die Dauer von max. 3 Jahren
Rechtsgrundlage
§46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mi dem Runderlass des Ministeriums für Verkehr des Landes NRW vom 20.05.2021
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Sondernutzung (FB 68/420)Sondernutzung
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E-Mail: sondernutzung@mail.aachen.de