Auskünfte aus dem Melderegister

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Auskünfte aus dem Melderegister

Das Melderegister ist ein behördliches, nichtöffentliches Register. Die Meldebehörde kann jedoch nach den Bestimmungen der §§ 44 ff. Bundesmeldegesetz Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Einfache und erweiterte Auskünfte

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einfachen und erweiterten Auskünften aus dem Melderegister.

Einfache Melderegisterauskünfte beinhalten hauptsächlich den Namen der Person, die derzeitige Anschrift bzw. die Wegzugsanschrift und ggf. die Tatsache, dass die Person verstorben ist. Einfache Melderegisterauskünfte dürfen ohne Nachweis eines berechtigten Interesses erteilt werden.

In erweiterten Melderegisterauskünften können weitere Daten einer Person, zum Beispiel Geburts- und Sterbedatum oder ehemalige Anschriften der Person mitgeteilt werden. Die Erteilung von erweiterten Auskünften setzt voraus, dass gegenüber der Meldebehörde ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.

Online-Beantragung

Einfache Melderegisterauskünfte können online beantragt werden. Die erforderlichen Unterlagen und Daten werden bei Online-Beantragung automatisch abgefragt und die entsprechenden Erklärungen im Rahmen der Beantragung abgegeben. Zur Online-Antragstellung bitte runterscrollen und auf "Zum Formular" klicken (vorherige Anmeldung im Serviceportal erforderlich).

Erweiterte Melderegisterauskünfte und Auskünfte aus dem nicht elektronischen erfassten Altdatenbestand (vor ca. 1985) können ausschließlich schriftlich beantragt werden.

Schriftliche Beantragung

Zur schriftlichen Beantragung werden folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:

  • Name und Anschrift der beantragenden Person (natürliche oder juristische Person)
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und alle bekannten ehemaligen Aachener Anschriften der gesuchten Person (jeweils sofern bekannt)
  • Erklärung über Verwendung der angefragten Daten
  • Nachweis über Zahlung der Gebühr
  • Nachweis über berechtigtes Interesse (nur bei erweiterten Auskünften)


Der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen an die folgende Adresse zu übersenden: Stadt Aachen, FB 12/100, 52058 Aachen

Weitere Informationen zur schriftlichen Beantragung können Sie dem Merkblatt zur Beantragung von Melderegisterauskünften (Allgemein) entnehmen (siehe Downloadbereich).

Erteilung der Auskunft

Wenn die angefragte Person eindeutig identifiziert werden kann und keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen, wird die Auskunft über das Serviceportal bzw. postalisch erteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass Melderegisterauskünfte aus Datenschutzgründen nicht per Mail erteilt werden dürfen.

Falls die Auskunft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird die Anfrage mit einer neutralen Antwort beantwortet. Die Meldebehörde darf nicht mitteilen, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund die Erteilung der Auskunft nicht möglich ist.

Die Erteilung einer sogenannten „Negativauskunft“, also einer Bestätigung, dass eine Person nicht in Aachen gemeldet ist bzw. war, ist unzulässig. Weitere Hinweise zum Thema finden Sie im Merkblatt zu Melderegisterauskünften (Allgemein) im Downloadbereich.

Auskünfte für gewerbliche Großempfänger

Für gewerbliche Großempfänger, die regelmäßig eine Vielzahl von einfachen Melderegisterauskünften benötigen, besteht zusätzlich die Möglichkeit, sich bei „ZEMA“ zu registrieren, um Auskünfte zeit- und kostensparend nach den höchsten Sicherheitsstandards digital zu beantragen und zu erhalten.

Auskünfte für Behörden

Die Datenübermittlung an Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgt auf einer anderen Rechtsgrundlage als die Erteilung von Auskünften an natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts. Datenübermittlungen an Behörden sind daher nicht von den auf dieser Seite genannten Regelungen betroffen.

Behörden müssen Auskünfte über das Meldebehördenportal NRW beantragen. Falls eine Abfrage über das Meldebehördenportal nicht möglich ist, ist die Anfrage schriftlich zu übersenden.

 

Unterschied zur Meldebescheinigung

Von der Beantragung von Melderegisterauskünften über die eigene Person wird abgeraten, da diese in der Regel nicht die von Behörden oder privaten Stellen verlangten Meldebescheinigungen ersetzen. Bitte informieren Sie sich vorab, welches Dokument Sie benötigen. Im Falle der Beantragung einer Melderegisterauskunft ist eine Rückerstattung oder Verrechnung der Gebühren nicht möglich, auch wenn sich herausstellt, dass eine Meldebescheinigung benötigt wird.

Kosten

siehe Merkblatt