Gerichtliche Vaterschaftsanfechtung / Ergänzungspflegschaft
Gerichtliche Vaterschaftsanfechtung / Ergänzungspflegschaft
Bestehen Zweifel, ob der in der Geburtsurkunde Ihres Kindes eingetragene Vater der biologische Vater ist, können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen die Vaterschaft anfechten. Diese Anfechtung muss in Form eines Antrags beim Familiengericht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntwerden dieser Zweifel erfolgen.
Für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft kann durch das Familiengericht für Ihr Kind ein Verfahrenspfleger/Ergänzungspfleger bestellt werden. Diese Ergänzungspflegschaft kann durch das Jugendamt, Fachbereich Kinder, Jugend und Schule übernommen werden.
Anfechtungsberechtigt sind:
- der Mann, dessen Vaterschaft aufgrund einer Ehe oder aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung besteht,
- der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
- die Mutter,
- das Kind
Eine Anfechtungsberechtigung ist nur dann gegeben, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Unabhängig von einem gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren kann die Vaterschaft auch durch ein privates Abstammungsgutachten geklärt werden, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Der rechtliche Vater, die Mutter und das Kind haben jeweils einen Rechtsanspruch gegeneinander auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung.
Ist ein Beteiligter mit einem solchen Gutachten nicht einverstanden, können die anderen Beteiligten beim Familiengericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen.
Wird durch das Abstammungsgutachten festgestellt, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist, kann er sich dafür entscheiden, weiterhin rechtlicher Vater des Kindes zu bleiben oder die Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren anzufechten.
Nach erfolgreicher Anfechtung wird der Geburtseintrag Ihres Kindes durch das Standesamt berichtigt.
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Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften (FB 45/330.020)Vaterschaftsangelegenheiten / Beistandschaften
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