Gaststättenangelegenheiten

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Gaststättenangelegenheiten

Gaststättenerlaubnis (dauerhaft)

Wer einen Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchte, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 2 Gaststättengesetz (GastG).

Im Rahmen der Erlaubniserteilung sind insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragsstellenden sowie das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen zu prüfen. Außerdem muss der Betrieb die baurechtlichen, lebensmittelrechtlichen und gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt bzw. erhalten Sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprachen in der hiesigen Dienststelle.

Wollen Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb übernehmen, kann Ihnen die Fortführung dieses Gaststättenbetriebes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht länger als 3 Monate erteilt werden, kann aber auch darüber hinaus verlängert werden, sofern ein gewichtiger Grund vorliegt.

Beabsichtigen Sie lediglich alkoholfreie Getränke und / oder zubereitete Speisen zu verabreichen, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. Erlaubnisfreie Gaststätten benötigen jedoch ebenfalls eine gültige Baugenehmigung des zuständigen Fachbereichs Bauaufsicht sowie eine Gewerbeanmeldung, bevor der Betrieb aufgenommen werden kann.

Für den Betrieb eines Freiluftausschankes auf öffentlicher Fläche benötigen Sie neben der Gaststättenerlaubnis zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis des Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen.

Gebühren
Der Gebührenrahmen für die Erteilung der Erlaubnis beträgt je nach Verwaltungsaufwand zwischen 100,00 bis 3.500,00 Euro.
Die Gebühr wird mit Antragsstellung fällig. Zahlung per EC-Karte ist möglich.


Gestattung (vorübergehende Gaststättenerlaubnis)

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn er an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft.

Hinweise:
Sollten Sie den Alkoholausschank im Rahmen einer Veranstaltung im Freien planen, so muss außerdem gegebenenfalls ein Antrag auf Durchführung einer Veranstaltung beim Ordnungsamt gestellt werden.
Sollte die Veranstaltung in einem Festzelt durchgeführt werden, setzen Sie sich bitte mit dem hiesigen Fachbereich Bauaufsicht in Verbindung.


Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt 25,00 bis 1.000,00 Euro. Zahlung per EC-Karte ist möglich.
Bei schriftlicher Antragsstellung wird Ihnen ein Gebührenbescheid über den o.a. Betrag zugeschickt.

Gaststättenangelegenheiten

Gaststättenerlaubnis (dauerhaft)

Wer einen Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchte, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 2 Gaststättengesetz (GastG).

Im Rahmen der Erlaubniserteilung sind insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragsstellenden sowie das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen zu prüfen. Außerdem muss der Betrieb die baurechtlichen, lebensmittelrechtlichen und gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt bzw. erhalten Sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprachen in der hiesigen Dienststelle.

Wollen Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb übernehmen, kann Ihnen die Fortführung dieses Gaststättenbetriebes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht länger als 3 Monate erteilt werden, kann aber auch darüber hinaus verlängert werden, sofern ein gewichtiger Grund vorliegt.

Beabsichtigen Sie lediglich alkoholfreie Getränke und / oder zubereitete Speisen zu verabreichen, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. Erlaubnisfreie Gaststätten benötigen jedoch ebenfalls eine gültige Baugenehmigung des zuständigen Fachbereichs Bauaufsicht sowie eine Gewerbeanmeldung, bevor der Betrieb aufgenommen werden kann.

Für den Betrieb eines Freiluftausschankes auf öffentlicher Fläche benötigen Sie neben der Gaststättenerlaubnis zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis des Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen.

Gebühren
Der Gebührenrahmen für die Erteilung der Erlaubnis beträgt je nach Verwaltungsaufwand zwischen 100,00 bis 3.500,00 Euro.
Die Gebühr wird mit Antragsstellung fällig. Zahlung per EC-Karte ist möglich.


Gestattung (vorübergehende Gaststättenerlaubnis)

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn er an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft.

Hinweise:
Sollten Sie den Alkoholausschank im Rahmen einer Veranstaltung im Freien planen, so muss außerdem gegebenenfalls ein Antrag auf Durchführung einer Veranstaltung beim Ordnungsamt gestellt werden.
Sollte die Veranstaltung in einem Festzelt durchgeführt werden, setzen Sie sich bitte mit dem hiesigen Fachbereich Bauaufsicht in Verbindung.


Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt 25,00 bis 1.000,00 Euro. Zahlung per EC-Karte ist möglich.
Bei schriftlicher Antragsstellung wird Ihnen ein Gebührenbescheid über den o.a. Betrag zugeschickt.

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Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten, Erlaubnis, Veranstaltungen, LImschG (Gaststätten) (Aachen-Mitte)
Peterstraße 44-46 52062 Aachen
Fax 0241 413541-32399

Frau

Bernhardt

Sachbearbeiterin Aachen-Mitte

01.12

0241 432-32321
Bezirksamt Eilendorf: Allgemeine/besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe-und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen
Heinrich-Thomas-Platz 1 52080 Aachen

Frau

Bernhardt

Sachbearbeiterin Aachen-Mitte

01.12

0241 432-32321
Bezirksamt Haaren: stv. Bezirksamtsleiter, ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Gewerbeangelegenheiten, Sondernutzungen, Sportangelegenheiten, Wahlamt
Germanusstraße 32-34 52080 Aachen
Telefon 0241 432-8330
Fax 0241 432-8399

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Bernhardt

Sachbearbeiterin Aachen-Mitte

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0241 432-32321
Bezirksamt Richterich: Allgemeine/ besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen
Roermonder Straße 559 52072 Aachen

Frau

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Sachbearbeiterin Aachen-Mitte

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0241 432-32321
Bezirksamt Kornelimünster / Walheim
Schulberg 20 52076 Aachen
Telefon 0241 432-8420
Fax 0241 432-8499

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Sachbearbeiterin Aachen-Mitte

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Bezirksamt Laurensberg
Rathausstraße 12 52072 Aachen
Telefon 0241 432-0
Fax 0241 413541-8599

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