Betriebsfortführung, Wiedergestattung (Erlaubnis nach § 35 Abs. 2 GewO)

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Betriebsfortführung, Wiedergestattung (Erlaubnis nach § 35 Abs. 2 GewO)

Die Wiedergestattung eines Gewerbes ist dann möglich, wenn der*die Gewerbetreibende nach ganz oder teilweiser Untersagung der Ausübung des Gewerbebetriebs, einen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet bekommt, den Gewerbebetrieb durch eine*n Stellvertreter*in fortzuführen. Des Weiteren kommt eine Widergestattung in Frage, wenn sich nach Antrag des Gewerbetreibenden an die zuständige Behörde, die Annahme ergibt, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt.

Betriebsfortführung, Wiedergestattung (Erlaubnis nach § 35 Abs. 2 GewO)

Die Wiedergestattung eines Gewerbes ist dann möglich, wenn der*die Gewerbetreibende nach ganz oder teilweiser Untersagung der Ausübung des Gewerbebetriebs, einen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet bekommt, den Gewerbebetrieb durch eine*n Stellvertreter*in fortzuführen. Des Weiteren kommt eine Widergestattung in Frage, wenn sich nach Antrag des Gewerbetreibenden an die zuständige Behörde, die Annahme ergibt, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt.

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