Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB)
Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB)
Gemäß §§ 127 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit der städtischen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erhebt die Stadt Beiträge für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen.
Beitragspflichtig sind diejenigen Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte, deren Grundstücke durch die endgültig hergestellte Anlage erschlossen werden.