Mietpreisüberwachung freifinanzierter Wohnraum
Mietpreisüberwachung freifinanzierter Wohnraum
Verdachtsfällen auf Mietpreisüberhöhung im Sinne von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz entstehen, soweit eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete (siehe Mietspiegel) um mehr als 20 v.H. festgestellt wird.
Im Ausnahmefall darf unter bestimmten Umständen die ortsübliche Miete bis zur Kostendeckung, maximal aber bis zu 50 v.H. überschritten werden.
In Fällen mit Überhöhungen der ortsüblich zulässigen Vergleichsmiete um mehr als 50 v.H. kann der strafrechtlich relevante Tatbestand des Mietwuchers gemäß § 291 Strafgesetzbuch vorliegen.
Stand: 13.09.2017
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