Ausnahmegenehmigung (private Pflegekräfte)
Ausnahmegenehmigung (private Pflegekräfte)
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Die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen wird in der Regel von Berufspflegekräften oder von Pflegestationen wahrgenommen, die eine entsprechende Parkgenehmigung erhalten, die sie zum Beispiel von der Bedienpflicht des Parkscheinautomaten befreit.
Erfreulicherweise werden pflegebedürftige Menschen aber auch immer häufiger von Familienangehörigen, Nachbar*innen oder anderen nahestehenden Personen betreut, die in bewirtschafteten Parkzonen entsprechende Parktickets ziehen müssen.
Die Stadt Aachen ist bestrebt, das familiäre, nachbarschaftliche oder bürgerschaftliche Engagement zu stärken und sieht die Möglichkeit, Familienangehörigen, Nachbar*innen oder anderen nahestehenden Personen einer häuslich pflegebedürftigen Person eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug zu erteilen, die die Betroffenen von der Bedienpflicht des Parkscheinautomaten befreit.
Gebühren
- Unter 3 Monate = 10,00 €
- 3 Monate bis 6 Monate = 20,00 €
- Länger als 6 Monate bis max. 1 Jahr = 30,00 €
Voraussetzungen
- Die pflegebedürftige Person hat den Hauptwohnsitz in der Bewohnerparkzone
- Die pflegende Person muss den Antrag stellen
Unterlagen
Ausgefüllter Antrag mit Zusendung folgender Dokumente:
- vom Antragsteller (M/W/D): Kopie Personalausweis, Kopie Fahrzeugschein
- von der pflegebedürftige Person: Kopie Personalausweis, ärztliches Attest über den Zeitraum der Pflegebedürftigkeit (nicht älter als 3 Monate) oder alternativ ein Nachweis über die Pflegestufe (nicht älter als 3 Monate)
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Straßenverkehr und Sondernutzungen (Aachen-Mitte) (FB 68/400)Straßenverkehr und Sondernutzungen (Aachen-Mitte)
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