Unterhaltsvorschuss

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Unterhaltsvorschuss

Anspruchsberechtigung:

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  1. a)  das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. b)  in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der
  •  ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  •  von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Einrichtung untergebracht ist,

und                                  

  1. c)   nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.
  2. d)   ab 01.07.2017 besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes, wenn:
  • das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann

            oder

  • der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 €  verfügt, wobei Beträge nach § 11 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.  

Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung.

Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird.
 
Für ausländische Kinder gelten besondere Vorschriften nach § 1 Abs. 2a Unterhaltsvorschussgesetz.

 

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergelds, ergeben sich ab 01.01.2024 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

- für Kinder bis unter 6 Jahren 230,00 € monatlich

- für Kinder bis unter 12 Jahren 301,00 € monatlich

- für Kinder bis unter 18 Jahren 395,00 € monatlich.

Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

 

Zur Beantragung notwenige Unterlagen

- Personal-/Kinderausweis bzw. Reisepass von Ihnen und dem Kind/den Kindern

- Aufenthaltstitel von Ihnen und dem Kind / den Kindern

- Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder

- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung bei nicht ehelichen Kindern

- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft

- Ihre Bankkarte / EC-Karte

- Unterhaltstitel / Scheidungsurteil (im Original - sofern vorhanden)

- Unterlagen von einem ggf. beauftragten Rechtsbeistand

- Einkommensnachweise wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen

- ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug

  zusätzlich: vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters

- ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich:

Schulbescheinigung einer allgemeinbildenden Schule, welche einen Abschluss der Sekundarstufe I oder II vermittelt bzw. bei Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise bzw. Nachweise über Vermögen des Kindes  

 

Beantragung der Leistungen

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

Den zur Beantragung erforderlichen Unterhaltsvorschussantrag können Sie hier herunterladen. Bitte füllen Sie für jedes minderjährige Kind vollständig ein Antragsformular aus und senden dies mit den entsprechend vorgenannten erforderlichen Unterlagen an nachfolgende Anschrift: Stadt Aachen, FB 45/330.040, 52058 Aachen.

Bei Rückfragen zu dem erforderlichen Antragsformular wenden Sie sich bitte telefonisch an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter. Bitte beachten Sie, dass sich die Zuständigkeit des Sachbearbeiters nach dem Familiennamen des Kindes richtet.

Sofern Sie im Rahmen der Antragsbewilligung oder Weitergewährung zu einer persönlichen Vorsprache aufgefordert wurden, vereinbaren Sie bitte online hier oder telefonisch unter der Rufnummer 0241 432-0 einen entsprechenden Termin.

 

 

Unterhaltsvorschuss

Anspruchsberechtigung:

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  1. a)  das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. b)  in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der
  •  ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  •  von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Einrichtung untergebracht ist,

und                                  

  1. c)   nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.
  2. d)   ab 01.07.2017 besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes, wenn:
  • das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann

            oder

  • der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 €  verfügt, wobei Beträge nach § 11 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.  

Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung.

Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird.
 
Für ausländische Kinder gelten besondere Vorschriften nach § 1 Abs. 2a Unterhaltsvorschussgesetz.

 

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergelds, ergeben sich ab 01.01.2024 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

- für Kinder bis unter 6 Jahren 230,00 € monatlich

- für Kinder bis unter 12 Jahren 301,00 € monatlich

- für Kinder bis unter 18 Jahren 395,00 € monatlich.

Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

 

Zur Beantragung notwenige Unterlagen

- Personal-/Kinderausweis bzw. Reisepass von Ihnen und dem Kind/den Kindern

- Aufenthaltstitel von Ihnen und dem Kind / den Kindern

- Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder

- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung bei nicht ehelichen Kindern

- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft

- Ihre Bankkarte / EC-Karte

- Unterhaltstitel / Scheidungsurteil (im Original - sofern vorhanden)

- Unterlagen von einem ggf. beauftragten Rechtsbeistand

- Einkommensnachweise wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen

- ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug

  zusätzlich: vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters

- ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich:

Schulbescheinigung einer allgemeinbildenden Schule, welche einen Abschluss der Sekundarstufe I oder II vermittelt bzw. bei Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise bzw. Nachweise über Vermögen des Kindes  

 

Beantragung der Leistungen

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

Den zur Beantragung erforderlichen Unterhaltsvorschussantrag können Sie hier herunterladen. Bitte füllen Sie für jedes minderjährige Kind vollständig ein Antragsformular aus und senden dies mit den entsprechend vorgenannten erforderlichen Unterlagen an nachfolgende Anschrift: Stadt Aachen, FB 45/330.040, 52058 Aachen.

Bei Rückfragen zu dem erforderlichen Antragsformular wenden Sie sich bitte telefonisch an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter. Bitte beachten Sie, dass sich die Zuständigkeit des Sachbearbeiters nach dem Familiennamen des Kindes richtet.

Sofern Sie im Rahmen der Antragsbewilligung oder Weitergewährung zu einer persönlichen Vorsprache aufgefordert wurden, vereinbaren Sie bitte online hier oder telefonisch unter der Rufnummer 0241 432-0 einen entsprechenden Termin.

 

 

Unterhaltsvorschuss, UVK, Unterhaltsvorschusskasse, OZG-ID 10035, Unterhaltsvorschuss, Unterhalt https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/3710/show
Leistungsbewilligung
Mozartstraße 2-10 52058 Aachen
Unterhaltsheranziehung
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Teamleitung Unterhaltsvorschusskasse (UVG)
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Unterhaltsvorschusskasse (UVG)
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