Ausnahmegenehmigung (temporäre Haltverbote nach §45 StVO)

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Ausnahmegenehmigung (temporäre Haltverbote nach §45 StVO)

Einrichtung einer temporären Halteverbotszone

Im Rahmen von Liefer-/Lade- oder Montagearbeiten größeren Umfangs (wie z.B. Möbel) oder bei bevorstehenden Umzügen gibt es die Möglichkeit, eine Haltverbotszone zu beantragen.

Dazu benötigen Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung von der Stadt Aachen.

 

Allgemeine Informationen und Fristen

Gemäß § 45 Abs. 6 StVO sind Sie zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der angeordneten Verkehrszeichen und -einrichtungen verpflichtet. § 5 b des Straßenverkehrsgesetzes vom 19.12.1952 in der derzeit gültigen Fassung bestimmt, dass Sie alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen haben.

Es dürfen nur die in der Straßenverkehrsordnung beschriebenen Verkehrseinrichtungen und -zeichen verwendet werden. Das verwendete Material muss in einem sicheren und ordnungsgemäßen Zustand sein.

Die angeordneten Verkehrszeichen sind mind. 4 volle Kalendertage (inkl. dem Aufstelltag) vor Arbeitsbeginn mit den notwendigen Zusatzschildern (zeitliche Befristung / Seitenstreifen) in einer Höhe von mind. 2,20 Meter Unterkante Schild vom Boden auf dem angrenzenden Gehweg aufzustellen. Die dann vorgefundenen Fahrzeuge sind mit Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Feststellort (Straße/Hausnummer) zu registrieren. Datum und Uhrzeit sind hierbei zu notieren.

Das eingerichtete Haltverbot, insbesondere der Standort der Verkehrszeichen, ist täglich zu kontrollieren. Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgefundenen Fahrzeuge sind mit Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Feststellort (Straße / Hausnummer) zu registrieren. Datum und Uhrzeit sind hierbei zu notieren. Das Aufstellen der Schilder ist mit einem Foto entsprechend zu dokumentieren, aus dem auch das Datum ersichtlich ist. Sollten der Stadt Aachen Kosten entstehen, die auf ein nicht gerechtfertigtes Abschleppen zurückzuführen sind, so werden Ihnen diese in Rechnung gestellt.

Es ist nicht gestattet, nach eigenem Ermessen abzusperren.

Kosten

Kosten für die verkehrsrechtliche Anordnung (exklusive Schilder)
Temporäres Haltverbot für eine Örtlichkeit innerhalb von Aachen: 20,00 €
Temporäres Haltverbot für zwei Örtlichkeiten innerhalb von Aachen: 30,00 €

Die Schilder müssen Sie nach Erhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung bei einem Schilderverleih kostenpflichtig mieten, aufstellen (lassen) bzw. entfernen (lassen).

Ausnahmegenehmigung (temporäre Haltverbote nach §45 StVO)

Einrichtung einer temporären Halteverbotszone

Im Rahmen von Liefer-/Lade- oder Montagearbeiten größeren Umfangs (wie z.B. Möbel) oder bei bevorstehenden Umzügen gibt es die Möglichkeit, eine Haltverbotszone zu beantragen.

Dazu benötigen Sie eine verkehrsrechtliche Anordnung von der Stadt Aachen.

 

Allgemeine Informationen und Fristen

Gemäß § 45 Abs. 6 StVO sind Sie zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der angeordneten Verkehrszeichen und -einrichtungen verpflichtet. § 5 b des Straßenverkehrsgesetzes vom 19.12.1952 in der derzeit gültigen Fassung bestimmt, dass Sie alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen haben.

Es dürfen nur die in der Straßenverkehrsordnung beschriebenen Verkehrseinrichtungen und -zeichen verwendet werden. Das verwendete Material muss in einem sicheren und ordnungsgemäßen Zustand sein.

Die angeordneten Verkehrszeichen sind mind. 4 volle Kalendertage (inkl. dem Aufstelltag) vor Arbeitsbeginn mit den notwendigen Zusatzschildern (zeitliche Befristung / Seitenstreifen) in einer Höhe von mind. 2,20 Meter Unterkante Schild vom Boden auf dem angrenzenden Gehweg aufzustellen. Die dann vorgefundenen Fahrzeuge sind mit Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Feststellort (Straße/Hausnummer) zu registrieren. Datum und Uhrzeit sind hierbei zu notieren.

Das eingerichtete Haltverbot, insbesondere der Standort der Verkehrszeichen, ist täglich zu kontrollieren. Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgefundenen Fahrzeuge sind mit Kennzeichen, Fahrzeugtyp und Feststellort (Straße / Hausnummer) zu registrieren. Datum und Uhrzeit sind hierbei zu notieren. Das Aufstellen der Schilder ist mit einem Foto entsprechend zu dokumentieren, aus dem auch das Datum ersichtlich ist. Sollten der Stadt Aachen Kosten entstehen, die auf ein nicht gerechtfertigtes Abschleppen zurückzuführen sind, so werden Ihnen diese in Rechnung gestellt.

Es ist nicht gestattet, nach eigenem Ermessen abzusperren.

Kosten für die verkehrsrechtliche Anordnung (exklusive Schilder)
Temporäres Haltverbot für eine Örtlichkeit innerhalb von Aachen: 20,00 €
Temporäres Haltverbot für zwei Örtlichkeiten innerhalb von Aachen: 30,00 €

Die Schilder müssen Sie nach Erhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung bei einem Schilderverleih kostenpflichtig mieten, aufstellen (lassen) bzw. entfernen (lassen).

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Straßenverkehr und Sondernutzungen
Lagerhausstraße 20 52064 Aachen
Fax 0241 432-68499

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