Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen
Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen
Zur Zusendung der Prüfbescheinigung oder bei Fragen nutzen Sie bitte die Mailadresse Dichtheitspruefung@mail.aachen.de
Rechtsgrundlagen
Der Landtag hat am 26.06 2020 die Änderung der Selbstüberwachungsverordnung (SüwVO Abw) beschlossen.
Für private Abwasseranlagen, die HÄUSLICHES ABWASSER führen:
Für alle privaten Abwasseranlagen, die häusliches Abwasser in Wasserschutzgebieten führen, entfällt durch die o. g. Änderung die fristgebundene Pflicht zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung. Für Abwasseranlagen, die häusliches Abwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten führen, bestand grundsätzlich keine fristgebundene Prüfpflicht.
Für private Abwasseranlagen, die INDUSTRIELLES ODER GEWERBLICHES ABWASSER führen:
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§§ 60 und 61 WHG) ist jeder Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, seine Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Jeder Eigentümer ist selbst dafür verantwortlich, seine Abwasserleitungen regelmäßig zu überwachen (Selbstüberwachung).
Diese Selbstüberwachungspflicht wird in NRW durch die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) konkretisiert. Danach sind insbesondere Fristen für die Erstprüfung bestehender Abwasserleitungen vorgeschrieben.
Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, müssen erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft werden (§ 8 Abs. 4 SüwVO Abw).
Prüfmethode und Wiederholungsprüfung
Für die Zustands- und Funktionsprüfung von Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, gelten die Bestimmungen der DIN 1986-30 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 30: Instandhaltung).
Dies betrifft insbesondere die Prüfmethode und der Zeitraum für Wiederholungsprüfungen. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Leitungen vor oder nach einer Abwasserbehandlungsanlage (z. B. Fettabscheider, Benzinabscheider) liegen:
Lage der Leitung | Prüfmethode | Wiederholungsprüfung |
vor der Abwasserbehandlungsanlage: | DR1 | 5 Jahre |
nach der Abwasserbehandlungsanlage: | KA a) oder DR1 | 20 Jahre bzw. 30 Jahre b) |
KA: Optische Inspektion nach DIN 1986-30 (Kamerabefahrung); DR1: Dichtheitsprüfung (Luft / Wasser) nach DIN EN 1610
a) KA gilt nur, wenn nachweislich eine Erstprüfung DR1 durchgeführt wurde und die Anlage nicht in Wasserschutzzone II liegt
b) erstmalig bei Neuanlagen mit nachweislich durchgeführter Prüfung DR1
Voraussetzungen
Sachkundige
Die Prüfung ist von einem sog. Sachkundigen durchzuführen, der das Ergebnis der Prüfung in einer Prüfbescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw dokumentiert. Als Prüfmethode ist in der Regel eine TV-Untersuchung ausreichend. Ausnahme: Bei Neubauten ist nach der DIN EN 1610 grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser- oder Luftdruck vorgeschrieben.
Die Kammern führen ebenfalls Listen über die zugelassenen Sachkundigen.
Prüfbescheinigung
Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in der Prüfbescheinigung (siehe Downloads) zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw genannten Anlagen beizufügen. Die Bescheinigung nebst Anlagen ist bei der Stadt unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen. Zur Zusendung oder bei Fragen wenden Sie sich bitte an Dichtheitspruefung@mail.aachen.de
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