Spielhallenangelegenheiten

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Spielhallenangelegenheiten

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach Gewerbe- und nach Glücksspielrecht
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Gewinn- oder Unterhaltungsspielgeräten dient, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.
Außerdem benötigen Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber seit in Kraft treten des Glücksspielstaats-vertrages (GlüStV) am 01. Dezember 2012 sowie dem dazu gehörigen Ausführungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen neben der gewerberechtlichen Erlaubnis zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.

Für Spielhallen, die am 1. Dezember 2012 bereits rechtmäßig betrieben wurden, gelten entsprechende Übergangsregelungen bis zum 30.11.2017. Welche Regelung für die jeweils konkrete Spielhalle zutrifft, können Sie bei der hiesigen Dienststelle erfahren.


Hinweis
Bevor Ihnen eine gewerbe- bzw. glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle erteilt werden kann, benötigen Sie ggfls. zusätzlich eine baurechtliche Genehmigung. Hierzu setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Fachbereich Bauaufsicht in Verbindung.

Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung richtet sich nach der Größe der Spielhalle bzw. der Anzahl der dort aufgestellten Geldspielgeräte, max. jedoch 3.000,00 Euro.
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag richtet sich ebenfalls nach der Größe der Spielhalle bzw. der Anzahl der dort aufgestellten Geldspielgeräte, max. jedoch 5.000,00 Euro.
Die Gebühr wird mit Antragsstellung fällig. Bei schriftlicher Antragsstellung wird Ihnen ein Gebührenbescheid über den o.a. Betrag zugeschickt.

Glücksspielwesen
Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten
Glückspielautomaten sind auch in der Stadt Aachen zahlreich vorhanden.

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Gebühren
Für Gastwirte, die eigene Geräte in ihren Gaststätten aufstellen wollen, beträgt die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis 300,00 Euro.
Für gewerbsmäßige Aufsteller beträgt die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis in der Regel 1.500,00 Euro.
Bei schriftlicher Antragsstellung wird Ihnen ein Gebührenbescheid über den o.a. Betrag zugeschickt.

Sportwetten
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Kontaktperson

Kontakt

Glücksspielwesen Aachen-Mitte FB 32/320 (FB 32/320)
Glücksspielwesen Aachen-Mitte FB 32/320
Peterstraße 44-46
52062 Aachen
Telefon: 0241 432-32323
E-Mail: fb32-320gluecksspielwesen@mail.aachen.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Paulus: Sachbearbeiter
Tel: 0241 432-32323
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Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach Gewerbe- und nach Glücksspielrecht
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Gewinn- oder Unterhaltungsspielgeräten dient, benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.
Außerdem benötigen Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber seit in Kraft treten des Glücksspielstaats-vertrages (GlüStV) am 01. Dezember 2012 sowie dem dazu gehörigen Ausführungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen neben der gewerberechtlichen Erlaubnis zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.

Für Spielhallen, die am 1. Dezember 2012 bereits rechtmäßig betrieben wurden, gelten entsprechende Übergangsregelungen bis zum 30.11.2017. Welche Regelung für die jeweils konkrete Spielhalle zutrifft, können Sie bei der hiesigen Dienststelle erfahren.


Hinweis
Bevor Ihnen eine gewerbe- bzw. glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle erteilt werden kann, benötigen Sie ggfls. zusätzlich eine baurechtliche Genehmigung. Hierzu setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Fachbereich Bauaufsicht in Verbindung.

Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung richtet sich nach der Größe der Spielhalle bzw. der Anzahl der dort aufgestellten Geldspielgeräte, max. jedoch 3.000,00 Euro.
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag richtet sich ebenfalls nach der Größe der Spielhalle bzw. der Anzahl der dort aufgestellten Geldspielgeräte, max. jedoch 5.000,00 Euro.
Die Gebühr wird mit Antragsstellung fällig. Bei schriftlicher Antragsstellung wird Ihnen ein Gebührenbescheid über den o.a. Betrag zugeschickt.

Glücksspielwesen
Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten
Glückspielautomaten sind auch in der Stadt Aachen zahlreich vorhanden.

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Gebühren
Für Gastwirte, die eigene Geräte in ihren Gaststätten aufstellen wollen, beträgt die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis 300,00 Euro.
Für gewerbsmäßige Aufsteller beträgt die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis in der Regel 1.500,00 Euro.
Bei schriftlicher Antragsstellung wird Ihnen ein Gebührenbescheid über den o.a. Betrag zugeschickt.

Sportwetten
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Kontaktperson

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Glücksspielwesen Aachen-Mitte FB 32/320
Peterstraße 44-46 52062 Aachen
Telefon 0241 432-32323
Fax 0241 413541-32399

Herr

Paulus

Sachbearbeiter

01.11.1

0241 432-32323
harald.paulus@mail.aachen.de