Wohnraum-Identitätsnummer

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Wohnraum-Identitätsnummer

Mit dem Wohnraumstärkungsgesetz vom 23. Juni 2021 (WohnStG) wurden neue Vorschriften zur Kurzzeitvermietung von Wohnraum erlassen. Diese wurden in der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen (Wohnraumschutzsatzung) vom 01. März 2022 für die Stadt Aachen umgesetzt. Hierin sind u.a. die Anzeige-, Registrierungs- und Nachweispflichten für alle Personen geregelt, die Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung anbieten, oder deren Angebote öffentlich verfügbar machen.

Registrierungspflicht bei Kurzzeitvermietung

Wohnraum darf in Aachen bis zu drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung überlassen werden. Es bedarf jedoch der Registrierung der Kurzzeitvermietung.

Für Studierende besteht die Sonderregelung, dass sie den von ihnen angemieteten Wohnraum für weitere drei Monate, längstens für insgesamt 180 Tage, im Kalenderjahr für die Kurzzeitvermietung nutzen können, wenn Sie eine Kopie des Mietvertrags und jeweils zum Semesterbeginn eine aktuelle Studienbescheinigung vorlegen.

Die Nutzung von Wohnraum über 90 Tage pro Kalenderjahr (Studierende bis zu 180 Tage) hinaus bedarf einer Genehmigung durch die Wohnungsaufsicht des Fachbereichs Wohnen, Soziales und Integration der Stadt Aachen.

Wer eine Wohnung oder einzelne Wohnräume zur Kurzzeitvermietung überlassen möchte, muss sich registrieren und hierbei Familiennamen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Belegenheit der Wohnung, Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung, Anzahl der Nutzungstage sowie den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums angeben. Die Registrierung erfolgt über den Online-Dienst.

 

Wohnraum-Identitätsnummer

Nach der Anzeige über den Online-Dienst wird in der Regel unmittelbar nach der Eingabe der Daten automatisch eine amtliche Nummer, die Wohnraum-Identitätsnummer, erstellt. Die Erteilung ist kostenfrei. Die Wohnraum-Identitätsnummer muss für die Öffentlichkeit gut sichtbar angegeben werden, wenn der Wohnraum zur Kurzzeitvermietung zum Beispiel im Internet oder in Druckerzeugnissen angeboten oder beworben werden soll (§ 17 WohnStG).

 

Belegungskalender

Jede einzelne Überlassung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung muss der Stadt spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung angezeigt werden. Diese Anzeige kann über den Belegungskalender im Online-Dienst durchgeführt werden, über den auch die Wohnraum-Identitätsnummer erstellt wird.

 

Weitere Informationen:

Wohnraumstärkungsgesetz

Online-Dienst: Antrag Wohnraum-Identitätsnummer

Anleitung zur Antragstellung (Anlage 1)

Häufige Fragen & Antworten (Anlage 2)

Wohnraum-Identitätsnummer

Mit dem Wohnraumstärkungsgesetz vom 23. Juni 2021 (WohnStG) wurden neue Vorschriften zur Kurzzeitvermietung von Wohnraum erlassen. Diese wurden in der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen (Wohnraumschutzsatzung) vom 01. März 2022 für die Stadt Aachen umgesetzt. Hierin sind u.a. die Anzeige-, Registrierungs- und Nachweispflichten für alle Personen geregelt, die Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung anbieten, oder deren Angebote öffentlich verfügbar machen.

Registrierungspflicht bei Kurzzeitvermietung

Wohnraum darf in Aachen bis zu drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung überlassen werden. Es bedarf jedoch der Registrierung der Kurzzeitvermietung.

Für Studierende besteht die Sonderregelung, dass sie den von ihnen angemieteten Wohnraum für weitere drei Monate, längstens für insgesamt 180 Tage, im Kalenderjahr für die Kurzzeitvermietung nutzen können, wenn Sie eine Kopie des Mietvertrags und jeweils zum Semesterbeginn eine aktuelle Studienbescheinigung vorlegen.

Die Nutzung von Wohnraum über 90 Tage pro Kalenderjahr (Studierende bis zu 180 Tage) hinaus bedarf einer Genehmigung durch die Wohnungsaufsicht des Fachbereichs Wohnen, Soziales und Integration der Stadt Aachen.

Wer eine Wohnung oder einzelne Wohnräume zur Kurzzeitvermietung überlassen möchte, muss sich registrieren und hierbei Familiennamen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Belegenheit der Wohnung, Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung, Anzahl der Nutzungstage sowie den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums angeben. Die Registrierung erfolgt über den Online-Dienst.

 

Wohnraum-Identitätsnummer

Nach der Anzeige über den Online-Dienst wird in der Regel unmittelbar nach der Eingabe der Daten automatisch eine amtliche Nummer, die Wohnraum-Identitätsnummer, erstellt. Die Erteilung ist kostenfrei. Die Wohnraum-Identitätsnummer muss für die Öffentlichkeit gut sichtbar angegeben werden, wenn der Wohnraum zur Kurzzeitvermietung zum Beispiel im Internet oder in Druckerzeugnissen angeboten oder beworben werden soll (§ 17 WohnStG).

 

Belegungskalender

Jede einzelne Überlassung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung muss der Stadt spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung angezeigt werden. Diese Anzeige kann über den Belegungskalender im Online-Dienst durchgeführt werden, über den auch die Wohnraum-Identitätsnummer erstellt wird.

 

Weitere Informationen:

Wohnraumstärkungsgesetz

Online-Dienst: Antrag Wohnraum-Identitätsnummer

Anleitung zur Antragstellung (Anlage 1)

Häufige Fragen & Antworten (Anlage 2)

Zweckentfremdung, Wohnraumschutz, Kurzeitüberlassung, Kurzzeitvermietung, Belegungskalender, Wohnraum-ID https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/4001680/show
Wohnungsaufsicht und Wohnraumerhaltung (FB Wohnen, Soziales und Integration)
Hackländerstraße 1 52058 Aachen
Fax 0241 432-56470

Herr

Al-Saad

Wohnungsaufsicht B-J

135

0241 432-56433
faris.al-saad@mail.aachen.de

Frau

Langenohl

Wohnungsaufsicht K-Q

134

0241 432-56445
martina.langenohl@mail.aachen.de

Frau

Hartmann

Wohnungsaufsicht R-S

0241 432-56446

Frau

Lauscher

Löschungsbewilligungen, Mietspreisüberwachung, Wohnungsaufsicht T-Z

135

0241 432-56402
andrea.lauscher@mail.aachen.de