Wirtschaftliche Jugendhilfe

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Wirtschaftliche Jugendhilfe

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe ist zuständig für die verwaltungsmäßige und finanzielle Umsetzung von Maßnahmen der Jugendhilfe, insbesondere der Hilfe zur Erziehung

Hierzu gehören insbesondere:

  • Zahlbarmachung von Jugendhilfeleistungen
  • Heranziehung und Kostenersatz
  • Zuständigkeiten und Kostenerstattung

Zahlbarmachung von Jugendhilfeleistungen

  • Übernahme von Kosten der Unterbringung außerhalb des Elternhauses (z.B. Pflegefamilie, Heim,...) incl. des Lebensunterhaltes, sofern nicht über Rechnungsstelle
  • Übernahme von Kosten ambulanter pädagogischer Jugendhilfeleistungen, sofern nicht über Rechnungsstelle
  • Sicherstellung des Lebensunterhaltes bei bestimmten Hilfearten

Heranziehung und Kostenersatz
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe prüft bei stationären Hilfen bzw. Unterbringung der Kinder und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses, ob die Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen (in seltenen Fällen aus dem Vermögen) zu den Kosten beitragen können.

Kinder und Jugendliche können nur im Rahmen des ihnen evtl. zur Verfügung stehenden Einkommens zur Bestreitung der Kosten herangezogen werden.

Leistungen anderer (Sozial-)Leistungsträger werden zur Deckung herangezogen (z.B. Kindergeld, Waisenrente, BAföG, BAB usw.)

Ferner obliegt den Mitarbeitern der Wirtschaftlichen Jugendhilfe die Prüfung, ob Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bestehen.

Ggf. erfolgt auch hieraus unter Berücksichtigung von Freibeträgen eine Refinanzierung der Jugendhilfemaßnahme. Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem OEG ist in Aachen das Versorgungsamt.

Zuständigkeiten und Kostenerstattungen
Die Mitarbeiter/innen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe prüfen federführend die örtliche Zuständigkeit nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII).
Hieraus können sich Kostenerstattungsansprüche gegen andere Jugendhilfe-/Sozialleistungsträger ergeben.

Tageseinrichtungen

Zuständigkeiten für die Wirtschaftliche Jugendhilfe
Die Feststellung der Zuständigkeit für Hilfen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nach dem SGB VIII ist sehr komplex. Als "Faustregel" kann man davon ausgehen, dass das Sozialraumteam zuständig ist, wo das Kind oder der Jugendliche wohnt.