Bestattungsgesetz

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Bestattungsgesetz

Wird die Bestattung eines Leichnams nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, hat die Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung aus Gründen der Gefahrenabwehr zu veranlassen. Die Angehörigen werden hierdurch nicht von ihrer Bestattungspflicht befreit und sind gegenüber der Ordnungsbehörde zur Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten verpflichtet.

In der nachstehenden Rangfolge sind zur Bestattung verpflichtet:

Eheleute, gleichgeschlechtliche Lebenspartner*innen, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder (§ 8 Bestattungsgesetz NRW).

Die Bestattung muss innerhalb einer Frist von 10 Tagen erfolgen. Ein Hinausschieben der Bestattungsfrist ist nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedarf der Genehmigung des Ordnungsamtes.

Fühlen sich Angehörige finanziell nicht dazu in der Lage, die Kosten der Bestattung zu tragen, können diese möglicherweise finanzielle Unterstützung nach den Sozialhilfevorschriften erhalten.

Die Angehörigen müssen hierzu bei dem zuständigen Sozialamt, in der Regel jenes des Sterbe- oder Auffindungsortes, die Übernahme der Kosten aus Sozialhilfemitteln beantragen. Auskünfte erteilt das Informationsbüro des Sozialamtes. Eine Zuständigkeit des Ordnungsamtes ist insoweit nicht gegeben.