Zustimmungen nach dem Telekommunikationsgesetz
Zustimmungen nach dem Telekommunikationsgesetz
Betreiber von Telekommunikationsleistungen müssen gem. § 127 Abs. 1 und 3 TKG vor Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche die Zustimmung der Stadt einholen. Für die zentrale Abwicklung der Zustimmungsverfahren ist der Fachbereich für Vertrags- Vergabe- und Fördermittelmanagement verantwortlich
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