Zustimmungen nach dem Telekommunikationsgesetz

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Zustimmungen nach dem Telekommunikationsgesetz

Betreiber von Telekommunikationsleistungen müssen gem. § 68 Abs. 3 TKG vor Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche die Zustimmung der Stadt einholen. Für die zentrale Abwicklung der Zustimmungsverfahren ist die Bauverwaltung verantwortlich.