KFZ-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil 1): Adressänderung

BIS: Suche und Detail

KFZ-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil 1): Adressänderung

Die zuständige Behörde für Zulassungsangelegenheiten von Fahrzeugen, die in Aachen zugelassen sind bzw. zugelassen werden sollen, ist das Straßenverkehrsamt der StädteRegion Aachen.

Der Bürger*innenservice und die Bezirksämter der Stadt Aachen können jedoch Adressänderungen von Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“) vornehmen, wenn

  • das Fahrzeug auf eine Privatperson zugelassen ist,
  • die bisherige Zulassungsanschrift innerhalb der StädteRegion Aachen liegt,
  • die neue Zulassungsanschrift innerhalb der Stadt Aachen liegt,
  • die Frist für die nächste Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) noch nicht abgelaufen ist,
  • keine Fehlerkorrekturen oder Änderungen in den sonstigen persönlichen Daten des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin erforderlich sind
    und
  • keine Haltersperren oder Suchvermerke beim Straßenverkehrsamt eingetragen sind.


Falls einer der genannten Punkte nicht zutrifft, muss die Ummeldung des Fahrzeuges unmittelbar beim Straßenverkehrsamt erfolgen.

Die Stadt Aachen kann keine Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil II („Fahrzeugbrief“) vornehmen, diese Änderung ist jedoch bei Zutreffen der o. g. Punkte nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Neben der Adressänderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I werden bei der Stadt Aachen keine anderen Dienstleistungen der Zulassungsbehörde angeboten.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass Fahrzeughalter*in
  • Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“)
  • ggf. formlose Vollmacht des Fahrzeughalters bzw. der Fahrzeughalterin. Bevollmächtigte Personen müssen sich ausweisen können.

Fristen

Die Änderung des Wohnsitzes muss der Zulassungsbehörde gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung unverzüglich mitgeteilt werden.

Wird die Änderung durch den Bürgerservice bzw. ein Bezirksamt vorgenommen, gilt dies als Mitteilung gegenüber der Zulassungsbehörde. Wenn die Änderung durch den Bürgerservice bzw. ein Bezirksamt abgelehnt wird, gilt dies nicht als fristwahrende Mitteilung gegenüber der Zulassungsbehörde.

Kosten

10,80 €

Die Gebühr muss sofort bei Änderung in bar oder per Karte entrichtet werden.