Ausbauverträge
Ausbauverträge
Soweit die Erschließung (Straße oder Kanal) einzelner Bauvorhaben den §§ 30 bis 35 Baugesetzbuch nicht gesichert ist kann die Stadt zur Sicherung der Erschließung mit der/m Bauwilligen (zumeist Ausbau bzw. Teilausbau der Straße oder Kanals) einen Ausbauvertrag schließen.
Die Ausbaukosten sind in voller Höhe von den Bauwilligen zu tragen.
Suche
Kontakt
Verwaltung und Projekte
Verwaltungs- und Vertragsangelegenheiten