Wohnberechtigungsschein

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Wohnberechtigungsschein

Änderungen aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften

Zum 01.01.2022 haben sich aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum - WFNG NRW) Änderungen hinsichtlich der Einkommensgrenzen ergeben, die zum Bezug einer geförderten Wohnung berechtigen.

Allgemeiner Wohnberechtigungsschein

Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vermittlung einer geförderten Wohnung notwendig.
Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt.

Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:

 Haushaltsgröße  Netto-Einkommensgrenze Wohnungsgröße
     
 1 Person  20.420 Euro  50 qm
 2 Personen  24.600 Euro  2 Wohnräume oder 65 qm
 3 Personen  30.260 Euro  3 Wohnräume oder 80 qm
 4 Personen  35.920 Euro  4 Wohnräume oder 95 qm
 5 Personen  41.580 Euro  5 Wohnräume oder 110 qm
 6 Personen  47.240 Euro  6 Wohnräume oder 125 qm
 7 Personen  52.900 Euro  7 Wohnräume oder 140 qm
jede weitere Person + 5.660 Euro + 1 Wohnraum oder + 15 qm
Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 740 Euro (Kinderkomponente).

Ausnahmewohnberechtigungsschein

Sollte die Einkommensgrenze um bis zu 5 % überschritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Ausnahmewohnberechtigungsschein auszustellen, ggf. auch gezielt für eine bestimmte Wohnung.

Gezielter Wohnberechtigungsschein

Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird in den Fällen erteilt, in denen ein Wohnungssuchender bereits in einer geförderten Wohnung lebt, aber aufgrund seines zu hohen Einkommens keinen allgemeinen Wohnberechtigungsschein mehr erhält. Der Wohnberechtigungsschein wird gezielt für eine bestimmte Wohnung erteilt.

Voraussetzung hierfür ist, dass bereits eine geförderte Wohnung bewohnt wird und wenn die  wohnungssuchende Person durch den Bezug des gewünschten Wohnraums anderen geförderten Wohnraum freimacht,

  1. dessen Miete bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche niedriger ist,
  2. dessen Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder
  3. dessen Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.

Zusätzlich ist das Einverständnis des Eigentümers der neuen Wohnung erforderlich.

Wohnberechtigungsschein der Einkommensgruppe B 

Für Wohnungen der Einkommensgruppe B gilt eine 40%ige Einkommensüberschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze.
Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt grundsätzlich auch zum Bezug einer Wohnung der Einkommensgruppe B.

Antragstellung Wohnberechtigungsschein

Wohnberechtigungsscheine können beim Sachgebiet "Wohnberechtigung" des Fachbereichs Wohnen, Soziales und Integration (Hackländerstraße) beantragt werden.

Anträge erhalten Sie ebenfalls in den Bezirksämtern.

Die Adressen und Öffnungszeiten finden Sie rechts auf der Seite unter "Kontakt".

Der gezielte Ausnahmewohnberechtigungsschein, der gezielte Wohnberechtigungsschein und der Bezugsschein können nur beim Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration beantragt werden.


Die endgültige Ausstellung aller Scheine erfolgt ausschließlich durch den Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration.

Stand: 01.01.2022

Unterlagen

  • Gültiger Personalausweises/Pass
  • Einkommensnachweise je Person im Haushalt (Lohn, Gehalt, Renten, Unterhalt, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Hartz IV-Leistungen, Sozialhilfe, BaföG u.ä.)
  • ggf. Schwerbehindertenausweis
  • ggf. Urteil über Ehescheidung
  • ggf. Vollmacht
  • ggf. Heiratsurkunde
  • ggf. Schul-/Studienbescheinigung
  • ggf. Mutterpass
  • ggf. Steuerbescheid (bei erhöhten Werbungskosten)
  • ggf. Nachweis über Pflegebedürftigkeit

Daneben können im Einzelfall für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, um individuelle Lebenslagen berücksichtigen zu können.

Die Antragstellung kann per E-Mail an service.wohnen@mail.aachen.de, postalisch an FB 56, Team Wohnberechtigungsscheine, 52058 Aachen oder nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich erfolgen.

.

Kosten

Nach Verwaltungsgebührenordnung:

  • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein / Ausnahmewohnberechtigungsschein 10,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.4.a)
  • Gezielter Wohnberechtigungsschein 20,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.4.b)
  • Wohnberechtigungsschein Einkommensgruppe B 15,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.9)
Wohnberechtigungsschein

Änderungen aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften

Zum 01.01.2022 haben sich aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum - WFNG NRW) Änderungen hinsichtlich der Einkommensgrenzen ergeben, die zum Bezug einer geförderten Wohnung berechtigen.

Allgemeiner Wohnberechtigungsschein

Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vermittlung einer geförderten Wohnung notwendig.
Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt.

Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:

 Haushaltsgröße  Netto-Einkommensgrenze Wohnungsgröße
     
 1 Person  20.420 Euro  50 qm
 2 Personen  24.600 Euro  2 Wohnräume oder 65 qm
 3 Personen  30.260 Euro  3 Wohnräume oder 80 qm
 4 Personen  35.920 Euro  4 Wohnräume oder 95 qm
 5 Personen  41.580 Euro  5 Wohnräume oder 110 qm
 6 Personen  47.240 Euro  6 Wohnräume oder 125 qm
 7 Personen  52.900 Euro  7 Wohnräume oder 140 qm
jede weitere Person + 5.660 Euro + 1 Wohnraum oder + 15 qm
Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 740 Euro (Kinderkomponente).

Ausnahmewohnberechtigungsschein

Sollte die Einkommensgrenze um bis zu 5 % überschritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Ausnahmewohnberechtigungsschein auszustellen, ggf. auch gezielt für eine bestimmte Wohnung.

Gezielter Wohnberechtigungsschein

Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird in den Fällen erteilt, in denen ein Wohnungssuchender bereits in einer geförderten Wohnung lebt, aber aufgrund seines zu hohen Einkommens keinen allgemeinen Wohnberechtigungsschein mehr erhält. Der Wohnberechtigungsschein wird gezielt für eine bestimmte Wohnung erteilt.

Voraussetzung hierfür ist, dass bereits eine geförderte Wohnung bewohnt wird und wenn die  wohnungssuchende Person durch den Bezug des gewünschten Wohnraums anderen geförderten Wohnraum freimacht,

  1. dessen Miete bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche niedriger ist,
  2. dessen Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder
  3. dessen Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.

Zusätzlich ist das Einverständnis des Eigentümers der neuen Wohnung erforderlich.

Wohnberechtigungsschein der Einkommensgruppe B 

Für Wohnungen der Einkommensgruppe B gilt eine 40%ige Einkommensüberschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze.
Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt grundsätzlich auch zum Bezug einer Wohnung der Einkommensgruppe B.

Antragstellung Wohnberechtigungsschein

Wohnberechtigungsscheine können beim Sachgebiet "Wohnberechtigung" des Fachbereichs Wohnen, Soziales und Integration (Hackländerstraße) beantragt werden.

Anträge erhalten Sie ebenfalls in den Bezirksämtern.

Die Adressen und Öffnungszeiten finden Sie rechts auf der Seite unter "Kontakt".

Der gezielte Ausnahmewohnberechtigungsschein, der gezielte Wohnberechtigungsschein und der Bezugsschein können nur beim Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration beantragt werden.


Die endgültige Ausstellung aller Scheine erfolgt ausschließlich durch den Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration.

Stand: 01.01.2022

  • Gültiger Personalausweises/Pass
  • Einkommensnachweise je Person im Haushalt (Lohn, Gehalt, Renten, Unterhalt, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Hartz IV-Leistungen, Sozialhilfe, BaföG u.ä.)
  • ggf. Schwerbehindertenausweis
  • ggf. Urteil über Ehescheidung
  • ggf. Vollmacht
  • ggf. Heiratsurkunde
  • ggf. Schul-/Studienbescheinigung
  • ggf. Mutterpass
  • ggf. Steuerbescheid (bei erhöhten Werbungskosten)
  • ggf. Nachweis über Pflegebedürftigkeit

Daneben können im Einzelfall für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, um individuelle Lebenslagen berücksichtigen zu können.

Die Antragstellung kann per E-Mail an service.wohnen@mail.aachen.de, postalisch an FB 56, Team Wohnberechtigungsscheine, 52058 Aachen oder nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich erfolgen.

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Nach Verwaltungsgebührenordnung:

  • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein / Ausnahmewohnberechtigungsschein 10,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.4.a)
  • Gezielter Wohnberechtigungsschein 20,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.4.b)
  • Wohnberechtigungsschein Einkommensgruppe B 15,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.9)
WBS, Wohnberechtigungsschein, WB-Schein, Zinsvergünstigung, Zinssenkung, OZG-ID 10083, Dringlichkeitsschein, Wohnberechtigungsschein beantragen, Wohnungstauschbescheinigungen, OZG-ID 10121, https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/3242/show
Wohnungsvermittlung/ Wohnberechtigungsscheine (FB Wohnen, Soziales und Integration)
Hackländerstraße 1 52058 Aachen
Fax 0241 432-56470
Bezirksamt Brand
Paul-Küpper-Platz 1 52078 Aachen
Telefon 0241 4320
Fax 0241 432-8199
Bezirksamt Haaren
Germanusstraße 32-34 52080 Aachen
Telefon 0241 432-8301
Fax 0241 432-8399
Bezirksamt Kornelimünster / Walheim
Schulberg 20 52076 Aachen
Telefon 0241 432-8420
Fax 0241 432-8499
Bezirksamt Laurensberg
Rathausstraße 12 52072 Aachen
Telefon 0241 432-0
Fax 0241 413541-8599
Bezirksamt Richterich: Wohnungsangelegenheiten
Roermonder Straße 559 52072 Aachen