Mietpreisüberwachung geförderter Wohnraum
Mietpreisüberwachung geförderter Wohnraum
Überprüfung von Mieten im geförderten Wohnungsbau und Verfolgung überhöhter Mietpreise
Der / Die Vermieter/in von geförderten Wohnungen muss die sogenannte Kostenmiete als Obergrenze der Mietforderung beachten. Dabei wird die Anfangsmiete einer geförderten Wohnung dem/der Vermieter/in durch behördliche Genehmigung vorgegeben. Spätere Mietänderungen infolge von Veränderungen von Zinsen, Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen usw. sind in eigener Verantwortung zu berechnen (altes Recht bis 31.12.2002 - § 8 Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG).
Nach neuem Recht ab 01.01.2003 (§ 16 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen - WFNG NRW - in Verbindung mit BGB) wird die höchst zulässige Miete (Bewilligungsmiete) in der Förderzusage bestimmt. Hier sind auch Änderungen der Miete enthalten.
Fordert der/die Vermieter/in ein überhöhtes Entgelt, hat der/die Mieter/in einen privatrechtlichen Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Miete.
Sowohl Vermieter als auch Mieter können sich bei Problemen, die die Ermittlung oder Höhe der Kosten-/Bewilligungsmiete der geförderten Mietwohnung/en betreffen, an den Fachbereich Wohnen wenden.
Stand: 12.01.2018
Unterlagen
> Mietvertrag > Mieterhöhungsschreiben
Kosten
Die Verwaltungsgebührenordnung finden Sie unter 'Gebühren' in der entsprechenden Dienstleistung. Für den Vermieter fallen je nach Aufwand ab 60,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.14.a) und b)) und für den Mieter fallen keine Gebühren an
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Wohnungsaufsicht und Wohnraumerhaltung (FB Wohnen, Soziales und Integration) (FB 56/401)Wohnungsaufsicht und Wohnraumerhaltung (FB Wohnen, Soziales und Integration)
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