Freistellungen geförderter Wohnungen

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Freistellungen geförderter Wohnungen

Um eine geförderte Wohnung beziehen zu können, ist ein passender und gültiger Wohnberechtigungsschein bzw. ein Bezugsschein erforderlich.
Sollte die passende Bescheinigung nicht vorliegen, kann im Einzelfall auf Antrag des Vermieters eine Freistellung erteilt werden. Freistellungen für Nichtberechtigte sind je nach Überschreitung der zulässigen Einkommensgrenze und Wohnlage mit einer Freistellungsausgleichszahlung verbunden.

Jede Freistellung bezieht sich auf das jeweilige Mietverhältnis und ist nicht übertragbar.

Stand: 12.01.2018

Unterlagen

> formloser Antrag des Vermieters > Einkommensunterlagen des Mietinteressenten

Kosten

> Die Verwaltungsgebührenordnung finden Sie unter 'Download' als PDF-Datei. > Gebühren für Freistellungen 30,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.6.a) und b))