Freistellungen geförderter Wohnungen
Freistellungen geförderter Wohnungen
Um eine geförderte Wohnung beziehen zu können, ist ein passender und gültiger Wohnberechtigungsschein bzw. ein Bezugsschein erforderlich.
Sollte die passende Bescheinigung nicht vorliegen, kann im Einzelfall auf Antrag des Vermieters eine Freistellung erteilt werden. Freistellungen für Nichtberechtigte sind je nach Überschreitung der zulässigen Einkommensgrenze und Wohnlage mit einer Freistellungsausgleichszahlung verbunden.
Jede Freistellung bezieht sich auf das jeweilige Mietverhältnis und ist nicht übertragbar.
Stand: 12.01.2018
Unterlagen
> formloser Antrag des Vermieters > Einkommensunterlagen des Mietinteressenten
Kosten
> Die Verwaltungsgebührenordnung finden Sie unter 'Download' als PDF-Datei. > Gebühren für Freistellungen 30,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.6.a) und b))
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Wohnungsaufsicht und Wohnraumerhaltung (FB Wohnen, Soziales und Integration) (FB 56/401)Wohnungsaufsicht und Wohnraumerhaltung (FB Wohnen, Soziales und Integration)
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