Wohnungsaufsicht im freifinanzierten Wohnraum

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Wohnungsaufsicht im freifinanzierten Wohnraum

Verfügungsberechtigte (Eigentümer*innen, Vermieter*innen) sind grundsätzlich verpflichtet, Wohnraum in einem solchen Zustand zu erhalten, dass dieser zu Wohnzwecken ohne erhebliche Beeinträchtigungen genutzt werden kann. Beeinträchtigungen liegen im Sinne des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) insbesondere vor, wenn die Mindestanforderungen an angemessene Wohnverhältnisse nicht erfüllt sind oder notwendige Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden sind, die zur Erhaltung bzw. Widerherstellung des Gebrauchs zu Wohnzwecken notwendig gewesen wären.

Mindestanforderung sind z.B. nicht erfüllt, wenn:

  • die zentrale Stromversorgung, die Heizungsanlage, die Wasserversorgung oder die sanitären Anlagen fehlen oder ungenügend sind,
  • die Voraussetzungen zum Anschluss elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Geräten fehlen oder ungenügend sind oder
  • kein Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit besteht.

Der Gesetzgeber hat den Gemeinden daher die Befugnis erteilt, auf die Instandsetzung und die Erfüllung von Mindestanforderungen hinzuwirken und die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Wohnungsaufsicht zu treffen, sofern gravierende Mängel am Wohnraum bestehen.

Kleinere Schäden am Wohnraum, bspw. kleinere Feuchtigkeitsschäden, die eventuell im Verhalten der/des Mieter*in liegen, rechtfertigen jedoch kein Einschreiten des Fachbereichs Wohnen, Soziales und Integration.

Bei Feststellung erheblicher Mängel am Wohnraum wird folgende Vorgehensweise empfohlen:

  1. Schriftliche Anzeige des Schadens durch die/den Mieter*in an die/den Verfügungsberechtigte/n mit der Bitte um Ursachenfeststellung und Beseitigung unter Fristsetzung.
  2. Erfolgt keine Abhilfe nach ausreichender Fristsetzung, ist das Formular

auszufüllen und inklusive Mietvertrag, Fotos sowie des Anschreibens an die/den Verfügungsberechtigte/n an den Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration zu übersenden.

Der Außendienstmitarbeiter der Abteilung Service Wohnen des Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration wird anschließend einen Ortsbesichtigungstermin zur Dokumentation der Mängel vereinbaren. Im Anschluss an den Ortsbesichtigungstermins entscheidet der Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration sodann über weitere Maßnahmen.

Stand: 01.02.2022

Unterlagen

  • Mietvertrag
  • bereits erfolgte schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter