Stellplatzverträge
Stellplatzverträge
Zum 01.01.2019 ist die neue Stellplatzsatzung der Stadt Aachen in Kraft getreten. Die vertragliche Abwicklung von Maßnahmen zur Aussetzung oder Erfüllung der Herstellungspflicht erfolgt durch das Vertragsmanagement.
Ermittlung der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze
Sie finden alle Informationen in usnerem Leitfaden zur Stellplatzermittlung bei Neubauten.
Aussetzung der Herstellungspflicht
Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze kann ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen nach Anlage 2 der Stellplatzsatzung (z. B. Errichtung einer Car-Sharing-Station) nachhaltig verringert wird.
Wird eine Maßnahme über die gesamte Dauer einer befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraums insoweit als erfüllt.
Stellplatzablösung
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann gegen Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt auf die Herstellung verzichtet werden.
Die Höhe des Geldbetrages richtet sich nach der Nutzungsart und der Gebietszone, in der sich das Bauvorhaben befindet. Die Gebietszoneneinteilung ergibt sich aus Anlage 3 (Karte) und Anlage 4 (Straßenverzeichnis) der Stellplatzsatzung.
Ablösebeträge für Kfz-/Garagenstellplätze (Stand: 01.02.2020)
Für Wohnungen
- 10.000 € in Gebietszone Ia und I,
- 8.200 € in Gebietszone II,
- 5.500 € in Gebietszone III.
Für sonstige Vorhaben
- 11.800 € in Gebietszone Ia und I,
- 9.700 € in Gebietszone II,
- 6.500 € in Gebietszone III.
Ablösebeträge für Fahrradstellplätze (Stand: 01.02.2020)
- 600 € in Gebietszone Ia und I,
- 525 € in Gebietszone II,
- 450 € in Gebietszone III.
Kosten
Stellplatzablöse
Die Ablösebeträge für Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind in § 8 der Stellplatzsatzung festgeschrieben.
Verwaltungsgebühren
Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr für Vertragsabschluss und -abwicklung erfolgt aufwandsbezogen nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen. Für einen reinen Ablösevertrag wird eine Verwaltunsgebühr in Höhe von 100 € erhoben.
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Verwaltungs- und Vertragsangelegenheiten, Zentrale Beschaffungsstelle
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