Stellplatzverträge

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Stellplatzverträge

Zum 01.01.2019 ist die neue Stellplatzsatzung der Stadt Aachen in Kraft getreten. Die vertragliche Abwicklung von Maßnahmen zur Aussetzung oder Erfüllung der Herstellungspflicht erfolgt durch das Vertragsmanagement.

Ermittlung der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze
Sie finden alle Informationen in usnerem Leitfaden zur Stellplatzermittlung bei Neubauten.

Aussetzung der Herstellungspflicht
Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze kann ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen nach Anlage 2 der Stellplatzsatzung (z. B. Errichtung einer Car-Sharing-Station) nachhaltig verringert wird.
Wird eine Maßnahme über die gesamte Dauer einer befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraums insoweit als erfüllt.

Stellplatzablösung
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann gegen Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt auf die Herstellung verzichtet werden.
Die Höhe des Geldbetrages richtet sich nach der Nutzungsart und der Gebietszone, in der sich das Bauvorhaben befindet. Die Gebietszoneneinteilung ergibt sich aus Anlage 3 (Karte) und Anlage 4 (Straßenverzeichnis) der Stellplatzsatzung.

Ablösebeträge für Kfz-/Garagenstellplätze (Stand: 01.02.2020)
Für Wohnungen

  • 10.000 € in Gebietszone Ia und I,
  • 8.200 € in Gebietszone II,
  • 5.500 € in Gebietszone III.

Für sonstige Vorhaben

  • 11.800 € in Gebietszone Ia und I,
  • 9.700 € in Gebietszone II,
  • 6.500 € in Gebietszone III.

 

Ablösebeträge für Fahrradstellplätze (Stand: 01.02.2020)

  • 600 € in Gebietszone Ia und I,
  • 525 € in Gebietszone II,
  • 450 € in Gebietszone III.

Kosten

Stellplatzablöse
Die Ablösebeträge für Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind in § 8 der Stellplatzsatzung festgeschrieben.

Verwaltungsgebühren
Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr für Vertragsabschluss und -abwicklung erfolgt aufwandsbezogen nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen. Für einen reinen Ablösevertrag wird eine Verwaltunsgebühr in Höhe von 100 € erhoben.

Stellplatzverträge

Zum 01.01.2019 ist die neue Stellplatzsatzung der Stadt Aachen in Kraft getreten. Die vertragliche Abwicklung von Maßnahmen zur Aussetzung oder Erfüllung der Herstellungspflicht erfolgt durch das Vertragsmanagement.

Ermittlung der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze
Sie finden alle Informationen in usnerem Leitfaden zur Stellplatzermittlung bei Neubauten.

Aussetzung der Herstellungspflicht
Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze kann ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen nach Anlage 2 der Stellplatzsatzung (z. B. Errichtung einer Car-Sharing-Station) nachhaltig verringert wird.
Wird eine Maßnahme über die gesamte Dauer einer befristeten Aussetzung der Stellplatzpflicht vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraums insoweit als erfüllt.

Stellplatzablösung
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann gegen Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt auf die Herstellung verzichtet werden.
Die Höhe des Geldbetrages richtet sich nach der Nutzungsart und der Gebietszone, in der sich das Bauvorhaben befindet. Die Gebietszoneneinteilung ergibt sich aus Anlage 3 (Karte) und Anlage 4 (Straßenverzeichnis) der Stellplatzsatzung.

Ablösebeträge für Kfz-/Garagenstellplätze (Stand: 01.02.2020)
Für Wohnungen

  • 10.000 € in Gebietszone Ia und I,
  • 8.200 € in Gebietszone II,
  • 5.500 € in Gebietszone III.

Für sonstige Vorhaben

  • 11.800 € in Gebietszone Ia und I,
  • 9.700 € in Gebietszone II,
  • 6.500 € in Gebietszone III.

 

Ablösebeträge für Fahrradstellplätze (Stand: 01.02.2020)

  • 600 € in Gebietszone Ia und I,
  • 525 € in Gebietszone II,
  • 450 € in Gebietszone III.

Stellplatzablöse
Die Ablösebeträge für Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind in § 8 der Stellplatzsatzung festgeschrieben.

Verwaltungsgebühren
Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr für Vertragsabschluss und -abwicklung erfolgt aufwandsbezogen nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Aachen. Für einen reinen Ablösevertrag wird eine Verwaltunsgebühr in Höhe von 100 € erhoben.

Stellplätze, Stellplatzsatzung, Stellplatz, Ablösung, Stellplatzablöse, Ablöse https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/3136/show
Verwaltungs- und Vertragsangelegenheiten, Zentrale Beschaffungsstelle
Lagerhausstraße 20 52064 Aachen
Telefon 0241 432-6010
Fax 0241 41354-16099

Frau

Pfeffer

Sachbearbeitung

118

0241 432-6019

Frau

Birgit

Ritz

Stellv. Fachbereichsleitung, Abteilungsleitung

130

0241 432-6010

Frau

Schultheis

Teamleitung, Stellv. Abteilungsleitung

119

0241 432-6018
lynn.schultheis@mail.aachen.de

Frau

Michelle

Wernerus-Asmus

Sachberabeitung

118

0241 432-6056
Verwaltungs- und Vertragsangelegenheiten
Lagerhausstraße 20 52064 Aachen
Telefon 0241 432-6011
Fax 0241 41354-16099

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