Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO
Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO
Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO
In bestimmten Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von Verboten oder Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen für den fließenden und den ruhenden Verkehr erlassen sind, erteilt werden, wenn ein besonders dringender Fall vorliegt.
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Die Entscheidung obliegt der Straßenverkehrsbehörde und wird im Einzelfall geprüft.
Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer Trauung
An Ihrem Hochzeitstag dürfen Sie während der Trauung mit einer Ausnahmegenehmigung der Stadt Aachen auf dem Markt (Rathaus), in der Pontstraße (Standesamt im Zeitungsmuseum) oder am Couven-Museum parken.
Besondere Hinweise:
⦁ Bitte beachten Sie, dass nur ein Fahrzeug pro Hochzeitsgesellschaft genehmigt werden kann.
⦁ Eine Genehmigung kann nur erfolgen, wenn zeitgleich keine Großveranstaltung oder entsprechende Vorbereitungen, z. B. der Aufbau des Weihnachtsmarktes im Monat November, in der Fußgängerzone stattfinden.
⦁ Die Ausnahmegenehmigung ist für den Tag und die Uhrzeit der Trauung auf 1,5 Stunden befristet (30 Minuten vor der Trauung und 60 Minuten ab Beginn der Trauung).
⦁ Die Verwaltungsgebühr für diese Art der Ausnahmegenehmigung beträgt 20,00 Euro.
⦁ Die entsprechende Zahlungsaufforderung sowie alle erforderlichen Angaben wie Kassenzeichen, Zahlungsfrist und Bankverbindung der Stadt Aachen finden Sie auf der Ausnahmegenehmigung selbst. Sie erhalten keine separate Rechnung.
⦁ Die Ausnahmegenehmigung ist gut sichtbar für die Überwachungskräfte hinter die Windschutzscheibe des Brautfahrzeuges zu legen.
⦁ Das Adressfeld können Sie bei Bedarf abdecken. Achten Sie bitte darauf, dass das Kassenzeichen und das Aktenzeichen noch erkennbar sind.
Ausnahmegenehmigung im Rahmen der privaten Pflege
Die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen wird in der Regel von Berufspflegekräften oder von Pflegestationen wahrgenommen, die eine entsprechende Parkgenehmigung erhalten und dadurch zum Beispiel von der Bedienpflicht des Parkscheinautomaten befreit sind.
Erfreulicherweise werden pflegebedürftige Menschen aber auch immer häufiger von Familienangehörigen oder anderen nahestehenden Personen betreut, die in bewirtschafteten Parkzonen entsprechende Parktickets ziehen müssen.
Die Stadt Aachen ist bestrebt, das familiäre oder bürgerschaftliche Engagement zu stärken und sieht die Möglichkeit vor, Familienangehörigen oder anderen nahestehenden Personen einer häuslich pflegebedürftigen Person eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug zu erteilen, die die Betroffenen von der Bedienpflicht des Parkscheinautomaten befreit.
Voraussetzungen:
⦁ Die pflegebedürftige Person hat den Hauptwohnsitz in der Bewohnerparkzone.
⦁ Die pflegende Person muss den Antrag stellen.
⦁ Die pflegebedürftige Person und die pflegende Person wohnen nicht in derselben Bewohnerparkzone.
(Die Ausnahmegenehmigung im Rahmen der privaten Pflege ersetzt keinen Bewohnerparkausweis!)
Benötigte Unterlagen
Ausgefüllter Antrag (siehe Download) mit Zusendung folgender Dokumente:
vom Antragstellenden (m/w/d): Kopie Personalausweis, Kopie Fahrzeugschein
von der pflegebedürftigen Person: Kopie Personalausweis, ärztliches Attest über den Zeitraum der Pflegebedürftigkeit (nicht älter als 3 Monate) oder alternativ ein Nachweis über die Pflegestufe
Gebühren
Unter 3 Monate = 10,00 Euro
3 Monate bis 6 Monate = 20,00 Euro
Länger als 6 Monate bis max. 1 Jahr = 30,00 Euro
Ausnahmegenehmigung im Rahmen der übergangsweisen Nutzung eines Leihfahrzeuges
Sofern Sie im Besitz eines gültigen Bewohnerparkausweises sind und das diesem zugeordnete Fahrzeug zeitweise nicht zur Verfügung steht, z. B. aufgrund einer Reparatur, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für ein Ersatzfahrzeug zu beantragen. Diese berechtigt zum Parken in der zugewiesenen Bewohnerparkzone unter den gleichen Bedingungen wie das ursprünglich zugelassene Fahrzeug.
Benötigte Unterlagen
Ausgefüllter Antrag (siehe Download) mit Zusendung folgender Dokumente:
⦁ Vorder- und Rückseite des Personalausweises
⦁ Kfz-Schein des Leihfahrzeuges
⦁ Vorhandener und gültiger Bewohnerparkausweis
⦁ Zusätzlich ein geeigneter Nachweis, aus dem hervorgeht, dass das ursprünglich zugeordnete Fahrzeug vorübergehend nicht zur Verfügung steht, zum Beispiel eine Bestätigung der Werkstatt, eine Mitteilung der Versicherung, ein Gutachten oder ein vergleichbarer Nachweis.
Gebühren
pauschal 15,00 Euro (für einen maximalen Zeitraum von 8 Wochen)
Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Tätigkeit als Hebamme
Wenn Sie als Hebamme im Außeneinsatz tätig sind, kann Ihnen in begründeten Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilt werden.
Voraussetzungen:
⦁ Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Hebamme“ zu führen.
⦁ Sie üben die Hebammentätigkeit aktuell tatsächlich aus.
Benötigte Unterlagen
Ausgefüllter Antrag (siehe Download) mit Zusendung folgender Dokumente:
⦁ Kopie der Anerkennung oder Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“.
⦁ Kopie des Fahrzeugscheins.
⦁ Zusätzlich ein aktueller Nachweis über die tatsächliche Berufsausübung, zum Beispiel Steuerbescheid, kurze Bescheinigung des Steuerberaters oder Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung.
Besondere Hinweise:
⦁ Die Eigenschaft als Hebamme allein reicht nicht aus.
⦁ Weitere Unterlagen können im Einzelfall angefordert werden, insbesondere bei Zweitausweisen, Verlustmeldungen oder mehreren Kennzeichen.
Unterlagen
Antragsformulare nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (siehe Downloads).
Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung im Rahmen einer Trauung (siehe Downloads).
Kosten
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
Die Höhe der Gebühr entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung im Download-Bereich.
Weitere Informationen
Die Ausnahmegenehmigung ist von außen gut lesbar an der Windschutzscheibe auszulegen.
Die Genehmigung kann ggf. mit Auflagen versehen werden, die zu beachten sind.
Bei erkennbarem Missbrauch wird die Genehmigung ersatzlos entzogen.
Verfahrensablauf
Schriftliche Antragstellung per Antragsformular oder formlose per Email an Ausnahmegenehmigungen@mail.aachen.de
Bitte begründen Sie Ihren Antrag möglichst ausführlich, damit das Anliegen geprüft werden kann.
Das KFZ-Kennzeichen des Fahrzeugs ist zwingend anzugeben.
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Kontakt
Sondernutzung (FB 68/420)Sondernutzung
Lagerhausstraße 20
52064 Aachen
E-Mail: sondernutzung@mail.aachen.de