Ausnahmegenehmigungen (Straßenverkehr)
Ausnahmegenehmigungen (Straßenverkehr)
Ausnahmegenehmigungen nach §46 StVO
In bestimmten Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von Verboten oder Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen für den fließenden und den ruhenden Verkehr erlassen sind, erteilt werden, wenn ein besonders dringender Fall vorliegt. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidung obliegt von der Straßenverkehrsbehörde und wird im Einzelfall geprüft.
Wie stelle ich einen Antrag?
Für die Antragstellung können Sie Antragsformular (siehe Download) nutzen oder einen formlosen Antrag (per Email) zusenden. Bitte begründen Sie Ihren Antrag möglichst ausführlich, damit das Anliegen geprüft werden kann. Das KFZ-Kennzeichen des Fahrzeugs ist zwingend anzugeben.
Was muss ich noch wissen?
Die Ausnahmegenehmigung ist von außen gut lesbar an der Windschutzscheibe auszulegen.
Die Genehmigung kann ggf. mit Auflagen versehen werden, die zu beachten sind.
Bei erkennbarem Missbrauch wird die Genehmigung ersatzlos entzogen.
Kosten
Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung liegt bei 20,00 € für den ersten Tag pro KFZ-Kennzeichen, bei 30,00 € für zwei Tage pro KFZ-Kennzeichen.
Gebühren für weitere Zeiträume werden auf Anfrage gerne mitgeteilt.
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Kontakt
Straßenverkehr und Sondernutzungen (Aachen-Mitte) (FB 61/400)Straßenverkehr und Sondernutzungen (Aachen-Mitte)
Lagerhausstraße 20
52064 Aachen
Telefon:
E-Mail: strassenverkehrsbehoerde@mail.aachen.de