Straßenwidmung
Straßenwidmung
Widmung von Straßen nach dem Straßen- und Wegegesetz
Definition
Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht. In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich genutzt werden (Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).
Hintergrund
Wenn eine Straße neu gebaut wird, ist sie im rechtlichen Sinne immer eine Privatstraße. Das gilt unabhängig vom Bauherren oder der Größe der Straße, zum Beispiel bei einer Hofzufahrt zum Bauernhof genauso wie bei einer Autobahn.
Auch die Straßen in neuen Baugebieten sind zunächst Privatstraßen. Aber Bund, Länder und Gemeinden sollen öffentliche Straßen zur Verfügung stellen, also aus privaten Straßen öffentliche machen. Dieser Vorgang geschieht durch die Widmung.
Alle Regelungen des öffentlichen Rechts, die Straßen betreffen, gelten nur für öffentliche Straßen. Auf privaten Straßen ist öffentliches Recht nicht anwendbar.
Welche Bedeutung öffentliche Straßen zum Beispiel für das Baurecht haben, ist daran sichtbar, dass nach § 4 und 5 der Landesbauordnung Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt und dass von dieser Verkehrsfläche insbesondere für Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang zu schaffen ist.
Wenn ein rechtskräftiger Bebauungsplan öffentliche Verkehrsflächen festsetzt, ist die Gemeinde verpflichtet die Straße zu widmen, denn nur so wird die Festsetzung des Bebauungsplanes realisiert.
Rechtsmittel gegen die Widmung
Gemäß Bürokratieabbaugesetz NRW ist gegen die Widmung unmittelbar die Klage vor dem Verwaltungsgericht in Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen zulässig. Im Gerichtsverfahren kann der Kläger vorbringen, ob und wie er durch die Widmung in seinen Rechten verletzt wird.
Auswirkungen und Rechtsfolgen an einigen Beispielen:
Die Städte und Gemeinden erheben gemäß § 127 Baugesetzbuch zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. In der Stadt Aachen werden Erschließungsbeiträge oftmals durch Ablöseverträge geregelt. In diesen Fällen ist die Erschließungsbeitragspflicht nach § 127 BauGB erledigt.
Bei öffentlichen Straßen haben die Anlieger entspr. §§ 2,3 und 7 der Straßenreinigungssatzung die Pflicht zur Straßenreinigung und zum Winterdienst. Wenn die Abfallwirtschaftsbetriebe entscheiden, die Straßen maschinell zu reinigen, werden Straßenreinigungsgebühren entsprechend der Satzung erhoben. Bei Winterlichen Straßenverhältnissen sollen die Anlieger einen 1m breiten Streifen für Fußgänger schnee- und eisfrei halten.
Nach § 8 des Kommunalabgabengesetztes sollen die Gemeinden Beiträge erheben für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Außer für den Verkehr können öffentliche Straßen je nach der örtlichen Situation auch für den Aufenthalt und die Kommunikation in weitesten Sinne (Straßenmusik, Spiele, Kunst, Kultur, Politik und vieles andere mehr) genutzt werden.
Die Anlieger an öffentlichen Straßen dürfen Teile der Straße vor ihren Grundstücken über den Gemeingebrauch hinaus auch für die Zwecke ihrer Grundstücke nutzen, solange keine Störungen oder Schäden entstehen (Anliegergebrauch). Typische Beispiele sind Kellerlichtschächte, Eingangstreppen oder das regelmäßige Aufstellen der Mülltonnen für die Müllabfuhr.
Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeindegebrauch und den Anliegergebrauch hinaus ist nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde zulässig (Sondernutzung), wenn dadurch der Gemeindegebrauch und der Anliegergebrauch nicht dauernd ausgeschlossen oder beeinträchtigt werden und straßenbaulich oder straßenverkehrliche Belange nicht Betroffen sind. Häufige Sondernutzungen sind Außengastronomie, Verkaufsstände oder Märkte.
Sonderfälle der Widmung
Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Die Einziehung muss drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Eine Straße soll eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder andere Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.
Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich eingeschränkt wird, zum Beispiel, wenn einer Straße für alle Verkehrsarten gewidmet war, aber zukünftig nur als Rad- und Fußweg genutzt werden soll.
Ältere Straßen
Widmung von Straßen gibt es seit Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetztes NRW im Januar 1962. Viele Straßen sind jedoch vor 1962 gebaut worden. Einige Straßen können nach früheren preußischen Gesetzen öffentlich geworden sein; bei vielen Straßen steht die damalige Eigenschaft aber nicht eindeutig fest. Die Rechtslage ist dann unklar. Wenn es zu Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht kommt, ist die rechtliche Eigenschaft der Straße oft entscheidend für das Ergebnis des Gerichtsverfahrens. Deshalb widmet die Stadt Aachen in Einzelfällen zur Verbesserung der Rechtssicherheit auch ältere Straßen.
Umstufung: (s. § 8 StrWG NRW)
Die Umstufung ist das straßenrechtliche Institut, durch das eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der nach der begrifflichen Definition der Straßengruppe (§ 3 StrWG NRW) dann der maßgebenden Straßengruppe zuzuordnen ist. Die Umstufung ist wie die Widmung ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, weil durch die Umstufung ggf. ein anderer Baulastträger bestimmt wird. Sie wird je nach Änderung der Verkehrsbedeutung einer Straße als Aufstufung oder Abstufung ausgesprochen. Die Umstufungen verfügt die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung zuständige Straßenaufsichtsbehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vorher mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu hören. Änderungen der Verkehrsbedeutung innerhalb der Straßengruppe der Gemeindestraßen (§ 3 (4) StrWG NRW) wird im Bereich der Stadt Aachen allgemein nicht durch förmliche Umstufung behandelt, da sich der Baulastträger nicht ändert. Erst bei Auf- oder Abstufung höher geordneter Straßen, also Kreis- oder Landesstraßen wird das Umstufungsverfahren eingeleitet.
Wirtschaftswege
Besondere Betrachtung bedürfen Wirtschaftswege, die in einem Auseinandersetzungs-, Zusammenlegungs-, Umlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren entstanden sind. Diese Wege besitzen einen besonderen Rechtsstatus, der ihnen von dem entsprechenden Verfahren mitgegeben worden ist. Diese Festsetzungen sind für jedermann, auch für die Wegepolizeibehörde und die Verwaltungsgerichte bindend. Die so zustande gekommenen Wirtschaftswege sind keine öffentlichen Wege im Sinne des LStrG/ StrWG NRW, aber auch keine Privatwege im üblichen Sinne, da sie einem zwar großen, aber doch begrenzten Benutzerkreis, nämlich den Beteiligten im Rahmen der festgesetzten Bestimmung zur Verfügung stehen. Die Festsetzungen über die Entstehung und die Nutzung der Wirtschaftswege haben die rechtliche Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung der jeweiligen Verfahren können die Festsetzungen nur noch durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden. Diese Regelung ist seit der Reichsumlegungsordnung von 1937 und dem Flurbereinigungsgesetz von 1953 bereits im Gesetz vorgesehen.
Für die in den Auseinandersetzungsverfahren preußischen Rechts gebildeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten (worunter auch die Wirtschaftswege zu verstehen sind) regelte nach dem Gesetz vom 02.04.1887 für die Verwaltung und Vertretung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten die Auseinandersetzungsbehörde im Einzelfall auch nach Abschluss des Verfahrens. Mit dem Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV.NW.1956 S.134) wurde die Handhabung für die Aufhebung von Wirtschaftswegen, dem Flurbereinigungsgesetz angeglichen. Danach hat auch der Rezess für die Festsetzung, die im gemeinschaftlichen Interesse getroffen worden sind, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Das Gesetz von 1887 wurde außer Kraft gesetzt. Von nun an hat die zuständige Gemeinde, in deren Bereich ein Wirtschaftsweg liegt, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen Wirtschaftsweg durch Satzung aufzuheben, auch wenn das Eigentum an dem Weg nicht der Gemeinde sondern der Interessentengesamtheit zugeschrieben worden ist. Die wichtigste Voraussetzung für die Aufhebung eines Wirtschaftsweges ist, dass für den Weg kein landwirtschaftliches Nutzungsbedürfnis mehr vorliegt.
Als wesentliche Eigenschaft eines Wirtschaftsweges hat das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) im § 57 folgendes festgesetzt:
§ 57 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Betretungsbefugnis
(zu § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Kapitels oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet.
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