Untersuchungsberechtigungsschein (Jugendliche unter 18 Jahren)
Untersuchungsberechtigungsschein (Jugendliche unter 18 Jahren)
Minderjährige Personen, die in das Berufsleben eintreten, müssen vor Antritt einer Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungsstelle ärztlich untersucht werden. Damit das medizinische Personal die Untersuchungskosten, die vom Land getragen werden, abrechnen kann, muss für die zu untersuchende Person zunächst ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden. Ggf. sind zu einem späteren Zeitpunkt weitere Untersuchungen notwendig, für diese muss ebenfalls ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden.
Zuständigkeit
Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheines erfolgt durch die für den Hauptwohnsitz der jugendlichen Person zuständige Meldebehörde. Falls die jugendliche Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat, erfolgt die Ausstellung durch die Meldebehörde am Sitz der (künftigen) Arbeitsstelle.
Die Beantragung kann entweder durch die jugendliche Person oder durch die gesetzliche Vertretung erfolgen.
Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass der jugendlichen Person bzw. der gesetzlichen Vertretung
Kosten
gebührenfrei
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