Öffentlich-rechtliche Namensänderung

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Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts und durch die personenstandsrechtlichen Bestimmungen umfassend und - im Grundsatz - abschließend geregelt. Daher sind nur bestimmte Änderungen möglich (z.B. durch Eheschließung oder bestimmte personenstandsrechtliche Erklärungen vor dem Standesamt).

Darüber hinaus darf die Namensänderungsbehörde einen Namen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 des Namensänderungsgesetzes ändern. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie ist unwiderruflich.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Probleme zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des Vor- oder Familiennamens nachvollziehbar und nachweislich ergeben. 

Durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dürfen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und die personenstandsrechtlichen Bestimmungen nicht unterlaufen werden.

Der Antrag wird bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes gestellt. Vor Antragstellung ist ein telefonisches Beratungsgespräch sinnvoll. Für eine persönliche Vorsprache ist eine Terminabsprache erforderlich. Die Online-Buchung von Terminen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist nicht möglich.

Kosten

Die Verwaltungsgebühr beläuft sich für eine Vornamensänderung auf maximal 300,- € sowie für eine Familiennamensänderung auf maximal 1.200,- €.

Kontakt

Bürgerservice - Aachen Mitte (FB 12/100)
Bürgerservice - Aachen Mitte
Hackländerstraße 1
52058 Aachen
Telefon: 0241 432-0
E-Mail: buergerservice@mail.aachen.de

Zuständige Kontaktpersonen

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts und durch die personenstandsrechtlichen Bestimmungen umfassend und - im Grundsatz - abschließend geregelt. Daher sind nur bestimmte Änderungen möglich (z.B. durch Eheschließung oder bestimmte personenstandsrechtliche Erklärungen vor dem Standesamt).

Darüber hinaus darf die Namensänderungsbehörde einen Namen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 des Namensänderungsgesetzes ändern. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie ist unwiderruflich.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Probleme zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des Vor- oder Familiennamens nachvollziehbar und nachweislich ergeben. 

Durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dürfen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und die personenstandsrechtlichen Bestimmungen nicht unterlaufen werden.

Der Antrag wird bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes gestellt. Vor Antragstellung ist ein telefonisches Beratungsgespräch sinnvoll. Für eine persönliche Vorsprache ist eine Terminabsprache erforderlich. Die Online-Buchung von Terminen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist nicht möglich.

Die Verwaltungsgebühr beläuft sich für eine Vornamensänderung auf maximal 300,- € sowie für eine Familiennamensänderung auf maximal 1.200,- €.

OZG-ID 10029, https://serviceportal.aachen.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1980770/show
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Hackländerstraße 1 52058 Aachen
Telefon 0241 432-0

Frau

Herschbach

Stellv. Abteilungsleitung

1

0241 432-12101
gabriele.herschbach@mail.aachen.de