Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen aus Haushaltungen (§ 18 KrWG)

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Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen aus Haushaltungen (§ 18 KrWG)

Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten (z. B. Altmetall oder Altkleider) sind der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde mindestens drei Monate vor Beginn formlos anzuzeigen. Mit Sammlung ist das Zusammentragen von Abfällen von verschiedenen Anfallstellen gemeint. Dabei ist zwischen gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen zu unterscheiden.

Antragsformulare stehen hier zum Abruf bereit.

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