Feuerwerk

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Feuerwerk

FB 32/310

Feuerwerkskörpern sind in verschiedene Kategorien eingeteilt.

Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 dürfen nur von Pyrotechnikern abgebrannt werden.

Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) dürfen auch von Privatpersonen erworben und abgebrannt werden. Dies gilt nur für volljährige Personen.

Der Verkauf ist in der Zeit vom 29.12. – 31.12. des Jahres per Gesetz freigegeben. Ist einer der genannten Tag ein Sonntag, ist der Verkauf bereits ab dem 28.12. des Jahres zulässig.

Abgebrannt werden dürfen die Feuerwerkskörper nur an Sylvester und Neujahr, d.h. 31.12 des jeweils laufenden Jahres und 01.01. des neuen Jahres.

Außerhalb dieses Zeitraumes benötigt man zum Erwerb und Abbrennen von Feuerwerkskörpern eine
Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, die nur in besonders begründeten Fällen erteilt wird. Anträge sind spätestens 14 Tage vorher einzureichen. Hierbei sind  Ort und Zeitpunkt des Abbrennens sowie Art und Anzahl der Feuerwerkskörper( Angabe der jeweiligen „BAM-Nr.“) konkret zu benennen.

Genehmigungen zum Abbrennen auf öffentlichen Straßen und Plätzen werden grundsätzlich nicht erteilt.


Oberstes Gebot beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist die Rücksichtnahme auf andere Menschen, auf Tiere und Gebäude. Generell verboten ist das Zünden von Feuerwerks- und Knallkörpern in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie an Reet- und Fachwerkhäusern.


Gebühr: 55,- bis 300,- Euro