Landeshundegesetz (Meldung von Hunden beim Ordnungsamt)
Landeshundegesetz (Meldung von Hunden beim Ordnungsamt)
Alle Hunde: Anmelden wegen Steuerpflicht
Alle Hunde müssen wegen der Steuerpflicht angemeldet werden. Weitere Infos und zuständige Einrichtungen.
Zusätzlich: Große Hunde melden (§ 11 Absatz 1 Landeshundegesetz)
Große Hunde müssen nicht nur wegen der Steuerpflicht, sondern auch beim Ordnungsamt gemeldet werden. Große Hunde (40/20) sind nach dem Landeshundegesetz (PDF)
- Hunde, die eine Widerristhöhe von 40 cm haben oder
- Hunde, die schwerer als 20 kg sind
Beispiele: Schäferhund, Labrador, Golden Retriever, Dobermann
Voraussetzungen zur Haltung eines Großen Hundes
- Anzeige beim zuständigen Ordnungsamt (siehe unten) unter Vorlage folgender Unterlagen:
- Sachkundenachweis durch
- Bescheinigung eines von der Tierärztekammer Nordrhein autorisierten Tierarzt
- Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
- Vorlage des Jagdscheins
- Nachweis (Kaufvertrag oder tierärztliche Bescheinigung), dass mindestens seit dem 1.1.2000 durchgängig ein großer Hund gehalten wurde unter gleichzeitiger Erklärung des Hundehalters, dass es während dieser Zeit zu keinerlei tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist
- Nachweis einer bestehenden Tierhaftpflichtversicherung unter Angabe der Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für sonstige Schäden
- Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Mikrochip-Implantation erfolgt durch den Tierarzt
- Impfpass des Hundes mit Angabe von Rasse, Name, Geburtsdatum, Fellfarbe, Größe, Gewicht und Beginn der Hundehaltung
- Sachkundenachweis durch
Zuständige Einrichtung für Große Hunde
Aachen-Mitte
Brand, Eilendorf, Haaren, Kornelimünster / Walheim, Laurenberg, Richterich
Zusätzlich: Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Absatz 1 Landeshundegesetz) melden
Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen müssen nicht nur beim FB 22, sondern auch beim Ordnungsamt gemeldet werden. Diese Hunde sind nach dem Landeshundegesetz (PDF)
- Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Stafffordshire Bullterrier, Bullterrier, Rottweiler, American Bulldog, Alano, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu und
- alle Kreuzungen mit diesen Rassen (z.B. Rottweiler-Mix).
Für diese Hunde gelten besondere Einschränkungen, z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine.
1. Haltungserlaubnis beantragen
Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 Absatz 1 Landeshundegesetz) ist beim zuständigen Ordnungsamt die Haltungserlaubnis zu beantragen. Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig:
- Personalausweis
- Führungszeugnis
2. Sachkundeprüfung
Ist die Zuverlässigkeit des zukünftigen Halters anhand des Führungszeugnisses nachgewiesen, muss beim Ordnungsamt die Sachkundeprüfung abgelegt werden. Unterlagen zur Vorbereitung auf diese Prüfung werden bei der ersten Vorsprache ausgehändigt.
3. Mikrochip-Kennzeichnung, Versicherungsnachweis, Prüfung vor Ort
Nach erfolgreicher Sachkundeprüfung, muss Folgendes vorgelegt werden:
- Nachweis über die Mikrochip-Kennzeichnung
- Versicherungsnachweis
Dann prüft das Ordnungsamt vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird.
Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden.
Zuständige Einrichtung für gefährliche Hunde bzw. für Hunde bestimmter Rassen
Aachen-Mitte
Brand, Eilendorf, Haaren, Kornelimünster / Walheim, Laurenberg, Richterich
Fragen zur Einschätzung von diesen Hunden beantwortet auch das Veterinäramt.
Anleinpflichten
Für alle gilt:
- Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von Ihnen keine Gefahr über Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (§ 2 Abs. 1 LHundG)
- Hunde sind anzuleinen
- in Fußgängerzonen und vergleichbaren Bereichen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LHundG)
- in Park-, Garten- und Grünanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LHundG und § 3 Abs. 3 Aachener Straßenverordnung)
- bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten u.ä. (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LHundG)
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LHundG)
- Auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen ist nur Blinden das Mitführen von Blindenhunden gestattet (§ 3 Abs. 3 Aachener Straßenverordnung)
Zusätzliche Anleinpflicht für "Große Hunde"
Große Hunde sind innerhalb bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
Bürgerbeschwerden wegen Hunden, die nicht angeleint sind, oder Beißvorfällen
Bitte schriftliche Beschwerde an das Ordnungsamt.
- Angabe von Sachverhalt, Zeit und Ort des Vorfalls
- Was ist wann und wo passiert?
- Wer ist der Verursacher, gfls. Personenbeschreibung?
- Name und Anschrift des Beschuldigten
- Name und Anschrift der Zeugen
Zuständige Einrichtung siehe oben
Kosten
Entgegennahme der Anzeige der Hundehaltung 25,00 EUR
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Maulkorb- und Leinenbefreiung 25,00 EUR
Erlaubniserteilung zur Haltung eines „gefährlichen Hundes“ 100,00 EUR
Erlaubniserteilung bei Übernahme eines „gefährlichen Hundes“ aus dem Tierheim 45,00 EUR
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Kontakt
Bezirksamt Brand: Allgemeine/besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe- und Gaststättenangelegeheiten, Sondernutzungen
Bezirksamt Eilendorf: Allgemeine/besondere Ordnungsangelegenheiten, Sondernutzungen
Bezirksamt Haaren: stv. Bezirksamtsleiter, ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Gewerbeangelegenheiten, Sondernutzungen, Sportangelegenheiten, Wahlamt
Bezirksamt Richterich: Allgemeine/ besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen
Bezirksamt Kornelimünster/Walheim: Allgemeine/ besondere Ordnungs- und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen, Wahlen
Bezirksamt Laurensberg: Allgemeine / besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen
Bezirksamt Eilendorf
Allgemeine und besondere Ordnungsaufgaben (Aachen-Mitte)