Wohnberechtigungsschein
Wohnberechtigungsschein
Änderungen aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften
Zum 01.01.2022 haben sich aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum - WFNG NRW) Änderungen hinsichtlich der Einkommensgrenzen ergeben, die zum Bezug einer geförderten Wohnung berechtigen.
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vermittlung einer geförderten Wohnung notwendig.
Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt.
Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:
Haushaltsgröße | Netto-Einkommensgrenze | Wohnungsgröße |
1 Person | 20.420 Euro | 50 qm |
2 Personen | 24.600 Euro | 2 Wohnräume oder 65 qm |
3 Personen | 30.260 Euro | 3 Wohnräume oder 80 qm |
4 Personen | 35.920 Euro | 4 Wohnräume oder 95 qm |
5 Personen | 41.580 Euro | 5 Wohnräume oder 110 qm |
6 Personen | 47.240 Euro | 6 Wohnräume oder 125 qm |
7 Personen | 52.900 Euro | 7 Wohnräume oder 140 qm |
jede weitere Person | + 5.660 Euro | + 1 Wohnraum oder + 15 qm |
Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 740 Euro (Kinderkomponente). |
Ausnahmewohnberechtigungsschein
Sollte die Einkommensgrenze um bis zu 5 % überschritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Ausnahmewohnberechtigungsschein auszustellen, ggf. auch gezielt für eine bestimmte Wohnung.
Gezielter Wohnberechtigungsschein
Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird in den Fällen erteilt, in denen ein Wohnungssuchender bereits in einer geförderten Wohnung lebt, aber aufgrund seines zu hohen Einkommens keinen allgemeinen Wohnberechtigungsschein mehr erhält. Der Wohnberechtigungsschein wird gezielt für eine bestimmte Wohnung erteilt.
Voraussetzung hierfür ist, dass bereits eine geförderte Wohnung bewohnt wird und wenn die wohnungssuchende Person durch den Bezug des gewünschten Wohnraums anderen geförderten Wohnraum freimacht,
- dessen Miete bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche niedriger ist,
- dessen Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder
- dessen Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.
Zusätzlich ist das Einverständnis des Eigentümers der neuen Wohnung erforderlich.
Wohnberechtigungsschein der Einkommensgruppe B
Für Wohnungen der Einkommensgruppe B gilt eine 40%ige Einkommensüberschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze.
Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt grundsätzlich auch zum Bezug einer Wohnung der Einkommensgruppe B.
Antragstellung Wohnberechtigungsschein
Wohnberechtigungsscheine können beim Sachgebiet "Wohnberechtigung" des Fachbereichs Wohnen, Soziales und Integration (Hackländerstraße) beantragt werden.
Anträge erhalten Sie ebenfalls in den Bezirksämtern.
Die Adressen und Öffnungszeiten finden Sie rechts auf der Seite unter "Kontakt".
Der gezielte Ausnahmewohnberechtigungsschein, der gezielte Wohnberechtigungsschein und der Bezugsschein können nur beim Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration beantragt werden.
Die endgültige Ausstellung aller Scheine erfolgt ausschließlich durch den Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration.
Stand: 01.01.2022
Unterlagen
- Gültiger Personalausweises/Pass
- Einkommensnachweise je Person im Haushalt (Lohn, Gehalt, Renten, Unterhalt, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Hartz IV-Leistungen, Sozialhilfe, BaföG u.ä.)
- ggf. Schwerbehindertenausweis
- ggf. Urteil über Ehescheidung
- ggf. Vollmacht
- ggf. Heiratsurkunde
- ggf. Schul-/Studienbescheinigung
- ggf. Mutterpass
- ggf. Steuerbescheid (bei erhöhten Werbungskosten)
- ggf. Nachweis über Pflegebedürftigkeit
Daneben können im Einzelfall für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, um individuelle Lebenslagen berücksichtigen zu können.
.
Kosten
Nach Verwaltungsgebührenordnung:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein / Ausnahmewohnberechtigungsschein 10,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.4.a)
- Gezielter Wohnberechtigungsschein 20,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.4.b)
- Wohnberechtigungsschein Einkommensgruppe B 15,00 Euro (Tarifstelle: 29.1.9)
Suche
Kontakt
Wohnungsvermittlung/ Wohnberechtigungsscheine (FB Wohnen, Soziales und Integration)
Bezirksamt Brand
Bezirksamt Haaren
Bezirksamt Kornelimünster / Walheim
Bezirksamt Laurensberg
Bezirksamt Richterich: Wohngeldangelegenheiten
Downloads
- Wohnberechtigungsschein-Antrag (Vordruck)
- Wohnberechtigungsschein-Antrag Anlage für zusätzliche Familienangehörige
- Wohnberechtigungsschein - Erforderliche Unterlagen (Merkblatt)
- Wohnberechtigungsschein - Einkommenserklärung (Vordruck)
- Wohnberechtigungsschein - Einkommensgrenzen im geförderten Wohnungsbau (Merkblatt)
- Verwaltungsgebührenordnung (Information)