Schülerfahrkosten (Schulen der Stadt Aachen)

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Schülerfahrkosten (Schulen der Stadt Aachen)

Den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten finden Sie unten. Geben Sie den ausgefüllten Antrag in einem geschlossenen Umschlag bitte bei der Schule ab. Alternativ können Sie den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten auch direkt an den Fachbereich "Kinder, Jugend und Schule" schicken.


Hier können Sie unverbindlich prüfen, ob ein Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten sinnvoll ist. Beachten Sie bitte, dass Sie dennoch den Antrag (siehe unten) abgeben müssen und eine verbindliche Prüfung durch den Fachbereich Kinder, Jugend, Schule erfolgt.


Folgendes ist beim Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten zu beachten:

Schülerfahrkosten können nur dann übernommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Grundlage hierfür ist
immer die nächstgelegene Schule. Bei der nächstgelegenen Schule wird dabei nur innerhalb der Schulform (z.B. Gymnasien) unterschieden.
Es handelt sich lediglich um eine Kostenregelung.

Eine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerfahrkosten besteht, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen

  • der Primarstufe (Klasse 1 bis 4) mehr als 2 km, 
  • für Schüler der Sekundarstufe I (Klasse 5 bis 10) mehr als 3,5 km sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums
  • für Schüler der Sekundarstufe II (Klasse 11 bis 13) mehr als 5,0 km beträgt (Gesamtschule).
  • für Schüler der Sekundarstufe II (Klasse 11 bis 12) mehr als 5,0 km beträgt (Gymnasium). 

Unabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Dem Antrag ist in diesem Fall ein ärztliches Attest beizufügen, dem eindeutig zu entnehmen sein muss,

  • welche Krankheit/Behinderung vorliegt,
  • eine Bestätigung, dass der Schulweg zur nächstgelegenen Schule nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann und für welchen Zeitraum es gilt.  

Des Weiteren kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der  Schülerfahrkostenverordnung ist. Dies ist dann gegeben, wenn die normalen Gefahren des Schulweges weit über dem Durchschnitt liegen. Als Beispiel für eine besondere Gefährlichkeit sei hier ein Schulweg von Grüne Eiche über die Monschauer Straße bis Waldfriedhof genannt.

Auch sogenannte schulorganisatorische Gründe können zu einer Übernahme von Schülerfahrkosten führen. Schulorganisatorische Gründe, die dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegenstehen können, sind alle Maßnahmen, die von einem Schulträger oder der Schule im Rahmen der zustehenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen werden ( z.B. Gründe der Aufnahmekapazität, der Zusammenfassung von Hauptschüler/innen aus Zuwandererfamilien in Vorbereitungsklassen). 

Hierbei begründen Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote keinen eigenen Schultyp. Es muss sich um objektive Gründe handeln. Subjektive Gründe wie pädagogische Empfehlungen, Geschwisterkinder zur selben Schule, Freunde etc. sind keine schulorganisatorischen Gründe und können nicht berücksichtigt werden. Eine freie Schulwahl ist möglich. Bei den Schülerfahrkosten handelt es sich lediglich um eine Kostenregelung. 

Für Schüler/innen mit Wohnsitz im benachbarten Ausland (Belgien / Niederlande) besteht neben den unter 1. aufgeführten Anspruchsgründen eine Sonderregelung. Es ist ergänzend zu prüfen, ob eine Familienleistung nach der EWG Verordnung1408/71vorliegt. Hierzu ist die Ausfüllung eines weiteren Vordrucks notwendig. Dieser liegt im Sekretariat der Schule vor. Sie können ihn auch beim Fachbereich Kinder Jugend und Schule erhalten. Für den Fall, dass Linien außerhalb des AVV (z.B. TEC, De Lijn,  Veolia etc.) benutzt werden müssen, können auf Antrag die kostengünstigsten Fahrkosten nach Vorlage der Belege (i.d.R. Schülerjahreskarte) erstattet werden. Die Fahrkosten für die TEC werden zu 50% erstattet. Bei der deutschsprachigen Gemeinschaft in Eupen, besteht die Möglichkeit weitere 50 % einer Erstattung des Betrages zu erhalten.

Bewilligungszeitraum zur Übernahme der Schülerfahrkosten ist in der Regel das Schuljahr (01.08. - 31.07.). Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Schuljahres beim Fachbereich Schule gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes (zum 31. 10.) gestellt wird (Ausschlussfrist gem. § 4 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung). 

Für das Schülerticket ist von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler/n/innen ein Eigenanteil zu übernehmen. Dieser beträgt pro Kind und Kalendermonat im Schuljahr 14/15 14,00 € . Werden  für mehrere minderjährige Kinder einer Familie Schülerfahrkosten durch einen Schulträger übernommen, wird der Eigenanteil für das 2. im Alter nachfolgende Kind auf 7,00 € und für das 3. im Alter nachfolgende Kind auf 0 €  festgesetzt. Für Schülerinnen und Schüler, die Hilfe nach SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung) erhalten entfällt der Eigenanteil. In diesem Fall bitte entsprechende Belege beifügen. Die Eigenanteile unterliegen Änderungen. 

Die Erstattung von Kosten für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeuges (z. B. Motorrad oder PKW)  erfolgt nur, wenn die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die reine Fahrzeit auch bei teilweiser Benutzung von privateigenen Fahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln  (ohne Wartezeiten in der Schule) mehr als 3 Stunden täglich beträgt oder wenn die Schülerin/der Schüler überwiegend vor 6 Uhr morgens die Wohnung verlassen muss.  Für Grundschüler/innen gelten kürzere Fahrzeiten. Bei Bedarf erteilt Ihnen der Fachbereich Kinder Jugend und Schule Auskunft. 

Jede Änderung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, die für die Übernahme der Schülerfahrkosten bedeutsam sein kann (insbesondere Wohnungswechsel, Schulwechsel, Verlassen der Schule, Beendigung der Leistungen nach dem SGB XII (der Sozialhilfe), ist dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule (FB 45/620), Mozartstrasse 2 - 10, 52064 Aachen (Tel. 0241/432 45661 oder 0241/432 45662) unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der unberechtigten Nutzung des Schülertickets entstehen neben den Fahrkosten zusätzliche Kosten der Beibringung.

Das Erfassen, Speichern und Verändern der nach diesem Formular erhobenen personenbezogenen Einzelangaben (-daten) ist nach dem Datenschutzgesetz zulässig, da dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen - Fachbereich Kinder Jugend und Schule - liegenden Aufgaben erforderlich ist.  Mit der Ihrer Unterschrift erklären Sie sich bereit, dass der Fachbereich Kinder Jugend und Schule die erforderlichen Daten zur Ausstellung des Schülertickets und der Einziehung des Eigenanteils an den Verkehrsträger (ASEAG) übermittelt.

Mit der Antragstellung versichern Sie, dass Sie bzw. die Schülerin/der Schüler keine anderweitigen öffentlichen Leistungen erhalten bzw. erhält, die gesonderte Leistungen für Fahrkostenaufwendungen enthalten. 

Für Rückfragen steht Ihnen der Fachbereich 45 Kinder Jugend und Schule gerne zur Verfügung. Die Kontaktadresse finden Sie unten auf der Seite unter "Zuständige Einrichtung".

Kosten

Keine Gebühr

Kontakt

Team Bau, Ausstattung und Schülerfahrkosten (FB 45/400.020)
Team Bau, Ausstattung und Schülerfahrkosten
Mozartstraße 2-10
52058 Aachen
Telefon:
E-Mail:

Downloads

Zuständige Kontaktpersonen

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Den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten finden Sie unten. Geben Sie den ausgefüllten Antrag in einem geschlossenen Umschlag bitte bei der Schule ab. Alternativ können Sie den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten auch direkt an den Fachbereich "Kinder, Jugend und Schule" schicken.


Hier können Sie unverbindlich prüfen, ob ein Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten sinnvoll ist. Beachten Sie bitte, dass Sie dennoch den Antrag (siehe unten) abgeben müssen und eine verbindliche Prüfung durch den Fachbereich Kinder, Jugend, Schule erfolgt.


Folgendes ist beim Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten zu beachten:

Schülerfahrkosten können nur dann übernommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Grundlage hierfür ist
immer die nächstgelegene Schule. Bei der nächstgelegenen Schule wird dabei nur innerhalb der Schulform (z.B. Gymnasien) unterschieden.
Es handelt sich lediglich um eine Kostenregelung.

Eine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerfahrkosten besteht, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen

  • der Primarstufe (Klasse 1 bis 4) mehr als 2 km, 
  • für Schüler der Sekundarstufe I (Klasse 5 bis 10) mehr als 3,5 km sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums
  • für Schüler der Sekundarstufe II (Klasse 11 bis 13) mehr als 5,0 km beträgt (Gesamtschule).
  • für Schüler der Sekundarstufe II (Klasse 11 bis 12) mehr als 5,0 km beträgt (Gymnasium). 

Unabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Dem Antrag ist in diesem Fall ein ärztliches Attest beizufügen, dem eindeutig zu entnehmen sein muss,

  • welche Krankheit/Behinderung vorliegt,
  • eine Bestätigung, dass der Schulweg zur nächstgelegenen Schule nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann und für welchen Zeitraum es gilt.  

Des Weiteren kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der  Schülerfahrkostenverordnung ist. Dies ist dann gegeben, wenn die normalen Gefahren des Schulweges weit über dem Durchschnitt liegen. Als Beispiel für eine besondere Gefährlichkeit sei hier ein Schulweg von Grüne Eiche über die Monschauer Straße bis Waldfriedhof genannt.

Auch sogenannte schulorganisatorische Gründe können zu einer Übernahme von Schülerfahrkosten führen. Schulorganisatorische Gründe, die dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegenstehen können, sind alle Maßnahmen, die von einem Schulträger oder der Schule im Rahmen der zustehenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen werden ( z.B. Gründe der Aufnahmekapazität, der Zusammenfassung von Hauptschüler/innen aus Zuwandererfamilien in Vorbereitungsklassen). 

Hierbei begründen Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote keinen eigenen Schultyp. Es muss sich um objektive Gründe handeln. Subjektive Gründe wie pädagogische Empfehlungen, Geschwisterkinder zur selben Schule, Freunde etc. sind keine schulorganisatorischen Gründe und können nicht berücksichtigt werden. Eine freie Schulwahl ist möglich. Bei den Schülerfahrkosten handelt es sich lediglich um eine Kostenregelung. 

Für Schüler/innen mit Wohnsitz im benachbarten Ausland (Belgien / Niederlande) besteht neben den unter 1. aufgeführten Anspruchsgründen eine Sonderregelung. Es ist ergänzend zu prüfen, ob eine Familienleistung nach der EWG Verordnung1408/71vorliegt. Hierzu ist die Ausfüllung eines weiteren Vordrucks notwendig. Dieser liegt im Sekretariat der Schule vor. Sie können ihn auch beim Fachbereich Kinder Jugend und Schule erhalten. Für den Fall, dass Linien außerhalb des AVV (z.B. TEC, De Lijn,  Veolia etc.) benutzt werden müssen, können auf Antrag die kostengünstigsten Fahrkosten nach Vorlage der Belege (i.d.R. Schülerjahreskarte) erstattet werden. Die Fahrkosten für die TEC werden zu 50% erstattet. Bei der deutschsprachigen Gemeinschaft in Eupen, besteht die Möglichkeit weitere 50 % einer Erstattung des Betrages zu erhalten.

Bewilligungszeitraum zur Übernahme der Schülerfahrkosten ist in der Regel das Schuljahr (01.08. - 31.07.). Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Schuljahres beim Fachbereich Schule gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes (zum 31. 10.) gestellt wird (Ausschlussfrist gem. § 4 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung). 

Für das Schülerticket ist von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schüler/n/innen ein Eigenanteil zu übernehmen. Dieser beträgt pro Kind und Kalendermonat im Schuljahr 14/15 14,00 € . Werden  für mehrere minderjährige Kinder einer Familie Schülerfahrkosten durch einen Schulträger übernommen, wird der Eigenanteil für das 2. im Alter nachfolgende Kind auf 7,00 € und für das 3. im Alter nachfolgende Kind auf 0 €  festgesetzt. Für Schülerinnen und Schüler, die Hilfe nach SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung) erhalten entfällt der Eigenanteil. In diesem Fall bitte entsprechende Belege beifügen. Die Eigenanteile unterliegen Änderungen. 

Die Erstattung von Kosten für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeuges (z. B. Motorrad oder PKW)  erfolgt nur, wenn die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn die reine Fahrzeit auch bei teilweiser Benutzung von privateigenen Fahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln  (ohne Wartezeiten in der Schule) mehr als 3 Stunden täglich beträgt oder wenn die Schülerin/der Schüler überwiegend vor 6 Uhr morgens die Wohnung verlassen muss.  Für Grundschüler/innen gelten kürzere Fahrzeiten. Bei Bedarf erteilt Ihnen der Fachbereich Kinder Jugend und Schule Auskunft. 

Jede Änderung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, die für die Übernahme der Schülerfahrkosten bedeutsam sein kann (insbesondere Wohnungswechsel, Schulwechsel, Verlassen der Schule, Beendigung der Leistungen nach dem SGB XII (der Sozialhilfe), ist dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule (FB 45/620), Mozartstrasse 2 - 10, 52064 Aachen (Tel. 0241/432 45661 oder 0241/432 45662) unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der unberechtigten Nutzung des Schülertickets entstehen neben den Fahrkosten zusätzliche Kosten der Beibringung.

Das Erfassen, Speichern und Verändern der nach diesem Formular erhobenen personenbezogenen Einzelangaben (-daten) ist nach dem Datenschutzgesetz zulässig, da dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen - Fachbereich Kinder Jugend und Schule - liegenden Aufgaben erforderlich ist.  Mit der Ihrer Unterschrift erklären Sie sich bereit, dass der Fachbereich Kinder Jugend und Schule die erforderlichen Daten zur Ausstellung des Schülertickets und der Einziehung des Eigenanteils an den Verkehrsträger (ASEAG) übermittelt.

Mit der Antragstellung versichern Sie, dass Sie bzw. die Schülerin/der Schüler keine anderweitigen öffentlichen Leistungen erhalten bzw. erhält, die gesonderte Leistungen für Fahrkostenaufwendungen enthalten. 

Für Rückfragen steht Ihnen der Fachbereich 45 Kinder Jugend und Schule gerne zur Verfügung. Die Kontaktadresse finden Sie unten auf der Seite unter "Zuständige Einrichtung".

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Team Bau, Ausstattung und Schülerfahrkosten
Mozartstraße 2-10 52058 Aachen

Frau

N.N.

Sachbearbeitung Schülerfahrkosten

3. Etg. Open Space

0241 432-45661
n.n.@mail.aachen.de

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Lehner

Sachbearbeitung Schülerfahrkosten

3. Etg. Open Space

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nadine.lehner@mail.aachen.de